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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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erforderlich gehaltene Dokumentationen und Kartierungen möglicher beanspruchter Wölbäkker<br />

zu treffen.<br />

2.5.2<br />

Dem Maßnahmeträger wird zur Verminderung und Vermeidung von Beeinträchtigungen der<br />

Tier- und Pflanzenwelt aufgegeben, baubedingte Rodungen von Gehölzen nur außerhalb der<br />

Vegetationsperiode in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar durchzuführen. Unabhängig<br />

davon sind potenzielle Quartierbäume von Fledermäusen und Bilchen, oder Bäume, in denen<br />

sich möglicherweise Wochenstuben befinden, nicht vor dem 1. November zu fällen. Unmittelbar<br />

nach Fällung sind Höhlen in den entsprechenden Bäumen auf Besatz zu überprüfen<br />

und ggfs. eine Bergung der Tiere durch qualifiziertes Personal vorzunehmen.<br />

2.5.3<br />

Dem Maßnahmeträger wird aufgegeben, die planfestgestellten landschaftspflegerischen<br />

Kompensationsmaßnahmen spätestens bis zum Ende des dritten Jahres nach dem Beginn<br />

der Rodungsarbeiten durchzuführen.<br />

2.5.4<br />

Dem Maßnahmeträger wird aufgegeben, sofern im Rahmen der Realisierung des Bauvorhabens<br />

über die erwarteten bzw. prognostizierten und den Ermittlungen für den landschaftspflegerischen<br />

Kompensationsbedarf zugrunde gelegten jeweiligen Größen oder Anzahlen<br />

hinausgegangen werden muss, den dann erforderlichen Kompensationsumfang zu ermitteln,<br />

zu dokumentieren und im Rahmen einer Nachbilanzierung die ggfs. erforderliche Erhöhung<br />

des Kompensationsbedarfs zu Grunde zu legen. Die Planfeststellungsbehörde ist hiervon<br />

entsprechend zu unterrichten. Sie behält sich unter Hinweis auf Ziff. 2.7 vor, dem Maßnahmeträger<br />

ergänzende Kompensationsmaßnahmen aufzuerlegen.<br />

2.5.5<br />

Dem Maßnahmeträger wird aufgegeben, beim Verfüllen des Kleingewässers, Flurstück 2/2,<br />

Flur 12, Gem. Querum, im Rahmen der Ausführung dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es<br />

folgende Voraussetzungen zu beachten:<br />

-das Verfüllen des Kleingewässers darf nur in der Zeit vom 01.12. bis Ende Februar<br />

durchgeführt werden,<br />

-vor der Überbauung ist das Gewässer auf Amphibienbesatz zu prüfen<br />

-ggfs. erforderliche Umsetzungen von vorhandenen Amphibien sind artgerecht<br />

durchzuführen.<br />

2.5.6<br />

Dem Maßnahmeträger wird aufgegeben, mit dem Eigentümer der Flächen, auf denen die<br />

planfestgestellte Kohärenzmaßnahme KM vorgesehen ist, eine vertragliche Vereinbarung zu<br />

schließen, in der die genaue Durchführung dieser Maßnahme (insbesondere Regelungen zu<br />

erforderlichen Erhaltungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Art und Weise der<br />

Bewirtschaftung der Flächen einschließlich der Frage, wer hierfür verantwortlich ist)<br />

festgelegt wird.<br />

2.5.7<br />

Dem Maßnahmeträger wird aufgegeben, die gem. Art. 6 Abs. 1 FFH-RL von den zuständigen<br />

Behörden aufzustellenden Bewirtschaftungs- bzw. Managementpläne für die Nutzung<br />

der Wälder innerhalb des Natura 2000-Gebietes zu beachten.

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