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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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- 208 -<br />

Die Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion können jedoch eingriffsnah gemindert werden,<br />

indem in erster Linie infrastrukturelle Maßnahmen die Nutzung des Bereiches weiterhin ermöglichen.<br />

Hierzu werden in den neuen Waldbereichen im Rahmen der forstlichen Einrichtung<br />

entsprechende Wegenetze vorgesehen, so dass diese Gebiete für Erholungssuchende<br />

grundsätzlich nutzbar sind. Nicht vorgesehen sind jedoch neue Zuwegungen und Parkflächen<br />

im Rahmen der östlichen Umfahrung; eine Beurteilung unter naturschutzrechtlichen<br />

Gesichtspunkten ist insoweit entbehrlich.<br />

Ergänzend ist anzuführen, dass das gem. § 11 Abs. 3 NROG i. V. m. dem ROV durchgeführte<br />

Zielabweichungsverfahren zu dem Ergebnis kommt, dass für das nunmehr planfestgestellte<br />

Ausbauvorhaben die Abweichung von Zielen der Raumordnung – Vorranggebiet<br />

für ruhige Erholung in Natur und Landschaft – zulässig ist.<br />

Soweit von Einwendern eine Untersuchung der Auswirkungen auf die Nutzung der Naherholungsgebiete<br />

gefordert wird, ist auf die detaillierten Ausführungen in den Planunterlagen<br />

zu verweisen. Die Planfeststellungsbehörde hält den Sachverhalt in der UVS, Unterlage 10.1<br />

Seite 143 ff. und Seite 211 ff. sowie im LBP, Unterlage 6.1 Seite 136 ff. für ausreichend dargestellt.<br />

Die negativen Auswirkungen auf die Erholungsgebiete wurden erkannt und entsprechend<br />

der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Kompensationsmaßnahmen vorgesehen.<br />

Im Übrigen wird auf die Ausführungen in Ziff. 17 dieses Beschlusses verwiesen.<br />

Auf die Sicherheitsbelange im Hinblick auf das Schutzgut Mensch ist in Ziff. 13.1 dieses Beschlusses<br />

ausführlich eingegangen worden. Ein ergänzendes Sicherheitsgutachten, wie von<br />

Einwendern vereinzelt gefordert wurde, hält die Planfeststellungsbehörde, wie auch in<br />

Ziff. 13.1.1 begründet, für nicht erforderlich. Auf die entsprechenden Ausführungen wird insoweit<br />

verwiesen.<br />

Insgesamt ist festzustellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch<br />

durch Lärm- oder Schadstoffimmissionen nicht erkennbar sind. Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion<br />

können im Wesentlichen soweit gemindert werden, dass auch zukünftig eine<br />

ausreichende Erholung sowie landschaftsgebundene Erholungsnutzung möglich sind.<br />

21.3.2 Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />

21.3.2.1 Bewertung der Auswirkungen<br />

Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe sind aus dem Naturschutzrecht (BNatSchG/NNatG)<br />

abzuleiten. Wild lebende Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind danach<br />

als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu<br />

schützen (§ 2 Ziff. 10 NNatG).<br />

Das <strong>Flughafen</strong>ausbauvorhaben ruft eine Veränderung der Gestalt und bisherigen Nutzung<br />

von durch die Maßnahme betroffenen Grundflächen hervor, wodurch die Leistungsfähigkeit<br />

des Naturhaushalts und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können. Tiere<br />

und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushalts. Im Sinne der so genannten Eingriffsregelung<br />

(§ 7 ff. NNatG) ist hier von einem Eingriff in Natur und Landschaft auszugehen. Eingriffe<br />

dürfen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht mehr als<br />

unbedingt notwendig beeinträchtigen. Um die Auswirkungen des Eingriffs überhaupt beurteilen<br />

zu können, müssen die Werte und Funktionen des Naturhaushalts (u. a. Bestände von<br />

Tieren/Pflanzen) vor Maßnahmebeginn erhoben und analysiert werden. Diese Arbeit wurde<br />

durch den im Rahmen der Planung erstellten landschaftspflegerischen Begleitplan geleistet.<br />

Bei Vorliegen des Eingriffstatbestandes ist die vom Eingriff betroffene Grundfläche vom Verursacher<br />

so herzurichten, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit<br />

des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zurückbleiben (Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen<br />

gem. § 10 NNatG). Unvermeidbare nicht-ausgleichbare Eingriffe sind zulässig,

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