Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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Die Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion können jedoch eingriffsnah gemindert werden,<br />
indem in erster Linie infrastrukturelle Maßnahmen die Nutzung des Bereiches weiterhin ermöglichen.<br />
Hierzu werden in den neuen Waldbereichen im Rahmen der forstlichen Einrichtung<br />
entsprechende Wegenetze vorgesehen, so dass diese Gebiete für Erholungssuchende<br />
grundsätzlich nutzbar sind. Nicht vorgesehen sind jedoch neue Zuwegungen und Parkflächen<br />
im Rahmen der östlichen Umfahrung; eine Beurteilung unter naturschutzrechtlichen<br />
Gesichtspunkten ist insoweit entbehrlich.<br />
Ergänzend ist anzuführen, dass das gem. § 11 Abs. 3 NROG i. V. m. dem ROV durchgeführte<br />
Zielabweichungsverfahren zu dem Ergebnis kommt, dass für das nunmehr planfestgestellte<br />
Ausbauvorhaben die Abweichung von Zielen der Raumordnung – Vorranggebiet<br />
für ruhige Erholung in Natur und Landschaft – zulässig ist.<br />
Soweit von Einwendern eine Untersuchung der Auswirkungen auf die Nutzung der Naherholungsgebiete<br />
gefordert wird, ist auf die detaillierten Ausführungen in den Planunterlagen<br />
zu verweisen. Die Planfeststellungsbehörde hält den Sachverhalt in der UVS, Unterlage 10.1<br />
Seite 143 ff. und Seite 211 ff. sowie im LBP, Unterlage 6.1 Seite 136 ff. für ausreichend dargestellt.<br />
Die negativen Auswirkungen auf die Erholungsgebiete wurden erkannt und entsprechend<br />
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung Kompensationsmaßnahmen vorgesehen.<br />
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in Ziff. 17 dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Auf die Sicherheitsbelange im Hinblick auf das Schutzgut Mensch ist in Ziff. 13.1 dieses Beschlusses<br />
ausführlich eingegangen worden. Ein ergänzendes Sicherheitsgutachten, wie von<br />
Einwendern vereinzelt gefordert wurde, hält die Planfeststellungsbehörde, wie auch in<br />
Ziff. 13.1.1 begründet, für nicht erforderlich. Auf die entsprechenden Ausführungen wird insoweit<br />
verwiesen.<br />
Insgesamt ist festzustellen, dass erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch<br />
durch Lärm- oder Schadstoffimmissionen nicht erkennbar sind. Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion<br />
können im Wesentlichen soweit gemindert werden, dass auch zukünftig eine<br />
ausreichende Erholung sowie landschaftsgebundene Erholungsnutzung möglich sind.<br />
21.3.2 Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere und Pflanzen<br />
21.3.2.1 Bewertung der Auswirkungen<br />
Fachgesetzliche Bewertungsmaßstäbe sind aus dem Naturschutzrecht (BNatSchG/NNatG)<br />
abzuleiten. Wild lebende Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften sind danach<br />
als Teil des Naturhaushaltes in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu<br />
schützen (§ 2 Ziff. 10 NNatG).<br />
Das <strong>Flughafen</strong>ausbauvorhaben ruft eine Veränderung der Gestalt und bisherigen Nutzung<br />
von durch die Maßnahme betroffenen Grundflächen hervor, wodurch die Leistungsfähigkeit<br />
des Naturhaushalts und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können. Tiere<br />
und Pflanzen sind Bestandteil des Naturhaushalts. Im Sinne der so genannten Eingriffsregelung<br />
(§ 7 ff. NNatG) ist hier von einem Eingriff in Natur und Landschaft auszugehen. Eingriffe<br />
dürfen die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild nicht mehr als<br />
unbedingt notwendig beeinträchtigen. Um die Auswirkungen des Eingriffs überhaupt beurteilen<br />
zu können, müssen die Werte und Funktionen des Naturhaushalts (u. a. Bestände von<br />
Tieren/Pflanzen) vor Maßnahmebeginn erhoben und analysiert werden. Diese Arbeit wurde<br />
durch den im Rahmen der Planung erstellten landschaftspflegerischen Begleitplan geleistet.<br />
Bei Vorliegen des Eingriffstatbestandes ist die vom Eingriff betroffene Grundfläche vom Verursacher<br />
so herzurichten, dass keine erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit<br />
des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes zurückbleiben (Erfordernis von Ausgleichsmaßnahmen<br />
gem. § 10 NNatG). Unvermeidbare nicht-ausgleichbare Eingriffe sind zulässig,