Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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richtshofes (Urteil vom 14.09.2006) davon auszugehen, dass auch gemeldete FFH-Gebiete<br />
beeinträchtigt werden dürfen, solange es sich nicht um eine ernsthafte Beeinträchtigung der<br />
ökologischen Faktoren handelt, die zur Meldung des Gebietes geführt haben und so der<br />
Kommission eine Entscheidung über die Meldung unmöglich gemacht wird. Nach den Feststellungen<br />
der Naturschutzgutachter kommt es nicht zu solchen ernsthaften Beeinträchtigungen.<br />
Die für die Meldung maßgeblichen ökologischen Faktoren werden nicht ernsthaft beeinträchtigt.<br />
16.3.2.3.3<br />
Andere Einwender geben zu bedenken, Deutschland habe sich mit der Meldung des Plangebiets<br />
als EU-Vogelschutzgebiet im Sommer 2006 verpflichtet, alles zu verhindern was die<br />
ökologische Wertigkeit des Gebietes beeinträchtigen könne. Hierzu wird auf eine Entscheidung<br />
des EuGH (Az.: C-244/05) verwiesen. Wie aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich,<br />
werde aber durch die Verlängerung der Startbahn und Abholzung eines bedeutenden Waldareals<br />
eine erhebliche Beeinträchtigung zugelassen. Die Zulassung eines solchen Vorhabens<br />
sei daher rechtswidrig.<br />
Dem ist zu entgegnen: Der EuGH hat in seinem Urteil vom 14.09.2006 (Az.: C-244/05) entschieden,<br />
dass es der Schutz für der Kommission gemeldete Gebiete verlange, dass die<br />
Mitgliedstaaten keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale dieser Gebiete<br />
ernsthaft beeinträchtigen könnten (RdNr. 47). Mit Blick auf die RdNrn. 41 und 42 der Entscheidung<br />
wird deutlich, dass Zweck dieser Regelung ist, den Entscheidungsspielraum der<br />
Kommission im Hinblick auf die ihr gemeldeten Gebiete und den damit ihr vorliegenden<br />
Sachstand zu erhalten. Maßgeblich für die Bestimmung einer ernsthaften Beeinträchtigung<br />
sind nach der Entscheidung die ökologischen Merkmale des ausgewählten Gebietes. Die<br />
Kriterien sind in Anhang III Phase 1 der FFH-Richtlinie aufgeführt.<br />
Diese Kriterien (Repräsentativitätsgrad des Lebensraumtyps, Flächen, Struktur und Funktionen<br />
des Lebensraumtyps, Populationsgröße und Dichte der Arten in diesem Gebiet, für die<br />
betreffenden Arten wichtige Habitatselemente, Isolierungsgrad der in diesem Gebiet vorkommenden<br />
Artenpopulation sowie Wert des Gebietes für die Erhaltung des Lebensraumtyps<br />
und der betreffenden Art) wurden von der Planfeststellungsbehörde geprüft; eine ernsthafte<br />
Beeinträchtigung wird verneint.<br />
Eine ernsthafte Beeinträchtigung ökologischer Merkmale liegt nach der Rechtsprechung des<br />
Europäischen Gerichtshofes (RdNr. 46) vor, wenn ein Eingriff die Fläche des Gebietes wesentlich<br />
verringert oder zum Verschwinden von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären<br />
Arten führt oder aber die Zerstörung des Gebietes oder die Beseitigung seiner repräsentativen<br />
Merkmale zur Folge haben könnte. Dies ist nach den Untersuchungen der Verträglichkeitsuntersuchung<br />
nicht der Fall. Damit liegt eine ernsthafte Beeinträchtigung im Sinne der<br />
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 14.09.2006 nicht vor. Die Frage der erheblichen<br />
Beeinträchtigung wurde in der Verträglichkeitsabschätzung umfassend geklärt.<br />
16.3.2.3.4<br />
Andere Einwendungen kritisieren, in Kapitel 7.3.1 der Unterlage 10.5 werde eine mögliche<br />
Beeinträchtigung durch Lärm, Überflug, Beunruhigung etc. hergeleitet, indem pauschalisiert<br />
die Anzahl der Flugbewegungen des Ist-Zustandes von 2003 dem Plan-Fall 2020 gegenübergestellt<br />
würde. Hier wäre demgegenüber eine qualitative Betrachtung erforderlich, um<br />
die Auswirkungen der Veränderungen ermessen zu können.<br />
Hierzu wird seitens der Planfeststellungsbehörde auf die Ausführungen zu Ziffer 21.3.2.2.5<br />
verwiesen.<br />
Die dort unter Bezug auf die möglichen Auswirkungen auf die Avifauna in der Schunterniederung<br />
getroffenen Aussagen zu den Änderungen (hier der Abnahme!) von Flugbewegungen<br />
treffen auch hier zu. Insbesondere die überdurchschnittliche Abnahme der störungswirksa-