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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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richtshofes (Urteil vom 14.09.2006) davon auszugehen, dass auch gemeldete FFH-Gebiete<br />

beeinträchtigt werden dürfen, solange es sich nicht um eine ernsthafte Beeinträchtigung der<br />

ökologischen Faktoren handelt, die zur Meldung des Gebietes geführt haben und so der<br />

Kommission eine Entscheidung über die Meldung unmöglich gemacht wird. Nach den Feststellungen<br />

der Naturschutzgutachter kommt es nicht zu solchen ernsthaften Beeinträchtigungen.<br />

Die für die Meldung maßgeblichen ökologischen Faktoren werden nicht ernsthaft beeinträchtigt.<br />

16.3.2.3.3<br />

Andere Einwender geben zu bedenken, Deutschland habe sich mit der Meldung des Plangebiets<br />

als EU-Vogelschutzgebiet im Sommer 2006 verpflichtet, alles zu verhindern was die<br />

ökologische Wertigkeit des Gebietes beeinträchtigen könne. Hierzu wird auf eine Entscheidung<br />

des EuGH (Az.: C-244/05) verwiesen. Wie aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich,<br />

werde aber durch die Verlängerung der Startbahn und Abholzung eines bedeutenden Waldareals<br />

eine erhebliche Beeinträchtigung zugelassen. Die Zulassung eines solchen Vorhabens<br />

sei daher rechtswidrig.<br />

Dem ist zu entgegnen: Der EuGH hat in seinem Urteil vom 14.09.2006 (Az.: C-244/05) entschieden,<br />

dass es der Schutz für der Kommission gemeldete Gebiete verlange, dass die<br />

Mitgliedstaaten keine Eingriffe zulassen, die die ökologischen Merkmale dieser Gebiete<br />

ernsthaft beeinträchtigen könnten (RdNr. 47). Mit Blick auf die RdNrn. 41 und 42 der Entscheidung<br />

wird deutlich, dass Zweck dieser Regelung ist, den Entscheidungsspielraum der<br />

Kommission im Hinblick auf die ihr gemeldeten Gebiete und den damit ihr vorliegenden<br />

Sachstand zu erhalten. Maßgeblich für die Bestimmung einer ernsthaften Beeinträchtigung<br />

sind nach der Entscheidung die ökologischen Merkmale des ausgewählten Gebietes. Die<br />

Kriterien sind in Anhang III Phase 1 der FFH-Richtlinie aufgeführt.<br />

Diese Kriterien (Repräsentativitätsgrad des Lebensraumtyps, Flächen, Struktur und Funktionen<br />

des Lebensraumtyps, Populationsgröße und Dichte der Arten in diesem Gebiet, für die<br />

betreffenden Arten wichtige Habitatselemente, Isolierungsgrad der in diesem Gebiet vorkommenden<br />

Artenpopulation sowie Wert des Gebietes für die Erhaltung des Lebensraumtyps<br />

und der betreffenden Art) wurden von der Planfeststellungsbehörde geprüft; eine ernsthafte<br />

Beeinträchtigung wird verneint.<br />

Eine ernsthafte Beeinträchtigung ökologischer Merkmale liegt nach der Rechtsprechung des<br />

Europäischen Gerichtshofes (RdNr. 46) vor, wenn ein Eingriff die Fläche des Gebietes wesentlich<br />

verringert oder zum Verschwinden von in diesem Gebiet vorkommenden prioritären<br />

Arten führt oder aber die Zerstörung des Gebietes oder die Beseitigung seiner repräsentativen<br />

Merkmale zur Folge haben könnte. Dies ist nach den Untersuchungen der Verträglichkeitsuntersuchung<br />

nicht der Fall. Damit liegt eine ernsthafte Beeinträchtigung im Sinne der<br />

Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 14.09.2006 nicht vor. Die Frage der erheblichen<br />

Beeinträchtigung wurde in der Verträglichkeitsabschätzung umfassend geklärt.<br />

16.3.2.3.4<br />

Andere Einwendungen kritisieren, in Kapitel 7.3.1 der Unterlage 10.5 werde eine mögliche<br />

Beeinträchtigung durch Lärm, Überflug, Beunruhigung etc. hergeleitet, indem pauschalisiert<br />

die Anzahl der Flugbewegungen des Ist-Zustandes von 2003 dem Plan-Fall 2020 gegenübergestellt<br />

würde. Hier wäre demgegenüber eine qualitative Betrachtung erforderlich, um<br />

die Auswirkungen der Veränderungen ermessen zu können.<br />

Hierzu wird seitens der Planfeststellungsbehörde auf die Ausführungen zu Ziffer 21.3.2.2.5<br />

verwiesen.<br />

Die dort unter Bezug auf die möglichen Auswirkungen auf die Avifauna in der Schunterniederung<br />

getroffenen Aussagen zu den Änderungen (hier der Abnahme!) von Flugbewegungen<br />

treffen auch hier zu. Insbesondere die überdurchschnittliche Abnahme der störungswirksa-

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