02.06.2013 Aufrufe

Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 95 -<br />

jahr unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Grünphasen durchgeführt und ebenfalls<br />

die beabsichtigte Rodung eines Waldbereiches betrachtet werden müssen. Es wird ebenfalls<br />

beanstandet, dass nicht Wochen- und Tagesverkehrsspitzen, sondern der Ansatz des<br />

Durchschnitts der Flugbewegungen der sechs verkehrsreichsten Monate betrachtet wurde,<br />

Flächenschallquellen statt Punktschallquellen auf dem Vorfeld als Ansatz genommen werden<br />

sowie reflektierender Schall von Wohnhäusern unberücksichtigt geblieben sei.<br />

Die Planfeststellungsbehörde hat die Berechnungsansätze nochmals überprüft und hält sie<br />

für eine brauchbare Grundlage der von den Gutachtern ermittelten Ergebnisse.<br />

Bezüglich der Windrichtungsverteilung und dem Ansatz der Windrichtungen wurden diese<br />

nach der für die Schallausbreitung im Freien anzuwendenden Rechenmethode der DIN-<br />

ISO 6913-2 berücksichtigt. Nicht vorgesehen ist hingegen eine getrennte Berechnung für<br />

unterschiedliche Belaubungsgrade der Vegetation. Entsprechend der jeweiligen Berechnungsvarianten<br />

ist jedoch der Grünbewuchs, wie z. B. die vorgesehene Waldrodung, die auf<br />

die Schallausbreitung eines wesentlichen Einfluss haben könnte, mit berücksichtigt worden.<br />

Hinsichtlich des Ansatzes des Durchschnitts der Flugbewegungen ist zunächst darauf hinzuweisen,<br />

dass die Mittelungspegel über die verkehrsreichsten sechs Monate die Beurteilungspegel<br />

für den Fluglärm darstellen. Dieses wurde im Grundsatz auch für die Bodengeräusche<br />

übernommen. Im Bodenlärmgutachten ist jedoch ausführlich erläutert, dass bei Geräuschquellen,<br />

bei denen durch eine Mittelwertbetrachtung eine sachgerechte Beurteilung<br />

nicht möglich gewesen wäre, von diesem Prinzip abgewichen wurde und stattdessen die an<br />

einzelnen Tagen in ungünstigen Fällen möglichen Ansätze gewählt wurden. Diese Verfahrensweise<br />

ist von der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. Ebenso ist nicht zu<br />

beanstanden, dass eine Flächenschallquelle anstatt einer Punktschallquelle ausgewählt<br />

wurde. Dieses ist richtigerweise aufgrund der nicht möglichen exakten Lokalisation der beweglichen<br />

Quellen auf dem Vorfeld so in Ansatz genommen worden. Aufgrund der im Verhältnis<br />

zur Ausdehnung der Flächen relativ großen Entfernung zu den Immissionsorten sind<br />

durch diese Methodik allerdings keine relevanten und von der Planfeststellungsbehörde zu<br />

berücksichtigenden Aussageunsicherheiten zu befürchten.<br />

Letztlich ist ebenfalls festzustellen, dass bei der Bodenlärmberechnung, anders als bei der<br />

Berechnung zum Fluglärm, auch Reflektionen an Wänden und Gebäuden mit berücksichtigt<br />

wurden. Diesbezügliche Beanstandungen zur Bodenlärmberechnung sind insofern gegenstandslos.<br />

14.2.1.3 Ergebnisse<br />

14.2.1.3.1<br />

Von Betroffenen wird beanstandet, dass im Hinblick auf den Immissionspunkt 34, Bienrode,<br />

Waggumer Str. 7, Abweichungen von den Ergebnissen der Einzelpunktberechnungen zu den<br />

graphischen Darstellungen für den Ausbaufall 2020 bestehen und dass sich diese fehlerhafte<br />

Darstellung auch auf die Gegenüberstellung der einzelnen Geräuschquellenarten gemäß<br />

Tabelle 7 des Bodenlärmgutachtens auswirkt. Um eine Berechnung und Bewertung „auf der<br />

sicheren Seite“ zu erlauben, wird die Forderung erhoben, dass in Anlehnung an die Bewertungsmethodik<br />

für immissionsschutzrechtlich zu bewertende Anlagen auf typische Belastungssituationen<br />

eingegangen und kurzzeitige Pegelspitzen dargestellt werden. Zudem habe<br />

die Bewertung des Bodenlärms ausschließlich nach den Maßstäben der TA-Lärm zu erfolgen.<br />

Nach Erkenntnissen der Planfeststellungsbehörde können die in den Tabellen enthaltenen<br />

Ergebnisse der Einzelpunktberechnung durchaus von den graphischen Darstellungen abweichen.<br />

Dieses ist einerseits in der unterschiedlichen Berücksichtigung der Reflektionen an<br />

den Hausfassaden, an denen sich ein Nachweisort für die Einzelpunktberechnung befindet,<br />

andererseits in der notwendigen Anwendung von Interpolationsverfahren zur Berechnung<br />

der Isophonen begründet. In Abschnitt 4.1 des Bodenlärmgutachtens ist hierzu ausführlich

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!