Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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jahr unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Grünphasen durchgeführt und ebenfalls<br />
die beabsichtigte Rodung eines Waldbereiches betrachtet werden müssen. Es wird ebenfalls<br />
beanstandet, dass nicht Wochen- und Tagesverkehrsspitzen, sondern der Ansatz des<br />
Durchschnitts der Flugbewegungen der sechs verkehrsreichsten Monate betrachtet wurde,<br />
Flächenschallquellen statt Punktschallquellen auf dem Vorfeld als Ansatz genommen werden<br />
sowie reflektierender Schall von Wohnhäusern unberücksichtigt geblieben sei.<br />
Die Planfeststellungsbehörde hat die Berechnungsansätze nochmals überprüft und hält sie<br />
für eine brauchbare Grundlage der von den Gutachtern ermittelten Ergebnisse.<br />
Bezüglich der Windrichtungsverteilung und dem Ansatz der Windrichtungen wurden diese<br />
nach der für die Schallausbreitung im Freien anzuwendenden Rechenmethode der DIN-<br />
ISO 6913-2 berücksichtigt. Nicht vorgesehen ist hingegen eine getrennte Berechnung für<br />
unterschiedliche Belaubungsgrade der Vegetation. Entsprechend der jeweiligen Berechnungsvarianten<br />
ist jedoch der Grünbewuchs, wie z. B. die vorgesehene Waldrodung, die auf<br />
die Schallausbreitung eines wesentlichen Einfluss haben könnte, mit berücksichtigt worden.<br />
Hinsichtlich des Ansatzes des Durchschnitts der Flugbewegungen ist zunächst darauf hinzuweisen,<br />
dass die Mittelungspegel über die verkehrsreichsten sechs Monate die Beurteilungspegel<br />
für den Fluglärm darstellen. Dieses wurde im Grundsatz auch für die Bodengeräusche<br />
übernommen. Im Bodenlärmgutachten ist jedoch ausführlich erläutert, dass bei Geräuschquellen,<br />
bei denen durch eine Mittelwertbetrachtung eine sachgerechte Beurteilung<br />
nicht möglich gewesen wäre, von diesem Prinzip abgewichen wurde und stattdessen die an<br />
einzelnen Tagen in ungünstigen Fällen möglichen Ansätze gewählt wurden. Diese Verfahrensweise<br />
ist von der Planfeststellungsbehörde nicht zu beanstanden. Ebenso ist nicht zu<br />
beanstanden, dass eine Flächenschallquelle anstatt einer Punktschallquelle ausgewählt<br />
wurde. Dieses ist richtigerweise aufgrund der nicht möglichen exakten Lokalisation der beweglichen<br />
Quellen auf dem Vorfeld so in Ansatz genommen worden. Aufgrund der im Verhältnis<br />
zur Ausdehnung der Flächen relativ großen Entfernung zu den Immissionsorten sind<br />
durch diese Methodik allerdings keine relevanten und von der Planfeststellungsbehörde zu<br />
berücksichtigenden Aussageunsicherheiten zu befürchten.<br />
Letztlich ist ebenfalls festzustellen, dass bei der Bodenlärmberechnung, anders als bei der<br />
Berechnung zum Fluglärm, auch Reflektionen an Wänden und Gebäuden mit berücksichtigt<br />
wurden. Diesbezügliche Beanstandungen zur Bodenlärmberechnung sind insofern gegenstandslos.<br />
14.2.1.3 Ergebnisse<br />
14.2.1.3.1<br />
Von Betroffenen wird beanstandet, dass im Hinblick auf den Immissionspunkt 34, Bienrode,<br />
Waggumer Str. 7, Abweichungen von den Ergebnissen der Einzelpunktberechnungen zu den<br />
graphischen Darstellungen für den Ausbaufall 2020 bestehen und dass sich diese fehlerhafte<br />
Darstellung auch auf die Gegenüberstellung der einzelnen Geräuschquellenarten gemäß<br />
Tabelle 7 des Bodenlärmgutachtens auswirkt. Um eine Berechnung und Bewertung „auf der<br />
sicheren Seite“ zu erlauben, wird die Forderung erhoben, dass in Anlehnung an die Bewertungsmethodik<br />
für immissionsschutzrechtlich zu bewertende Anlagen auf typische Belastungssituationen<br />
eingegangen und kurzzeitige Pegelspitzen dargestellt werden. Zudem habe<br />
die Bewertung des Bodenlärms ausschließlich nach den Maßstäben der TA-Lärm zu erfolgen.<br />
Nach Erkenntnissen der Planfeststellungsbehörde können die in den Tabellen enthaltenen<br />
Ergebnisse der Einzelpunktberechnung durchaus von den graphischen Darstellungen abweichen.<br />
Dieses ist einerseits in der unterschiedlichen Berücksichtigung der Reflektionen an<br />
den Hausfassaden, an denen sich ein Nachweisort für die Einzelpunktberechnung befindet,<br />
andererseits in der notwendigen Anwendung von Interpolationsverfahren zur Berechnung<br />
der Isophonen begründet. In Abschnitt 4.1 des Bodenlärmgutachtens ist hierzu ausführlich