Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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Weiträumige Beeinträchtigungen der Wohn- und Erholungsfunktion durch Aufhellungen unter<br />
Berücksichtigung der Vorbelastungen (bestehende Flugbefeuerung und Straßen) sind jedoch<br />
nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde nicht zu erwarten. Um dennoch auftretende<br />
Lichtimmissionen zu minimieren, hat die Planfeststellungsbehörde dem Maßnahmeträger in<br />
Ziff. 2.1.2 dieses Beschlusses auferlegt, Beleuchtungsanlagen so einzurichten und zu betreiben,<br />
dass nach dem Stand der Technik vermeidbare unzumutbare Beeinträchtigungen ausgeschlossen<br />
sind. Weiterhin verbleibende Lichtimmissionen stellen nach Auffassung der<br />
Planfeststellungsbehörde allenfalls eine geringfügige Belästigung dar, die im Hinblick auf die<br />
Gesamtmaßnahme hinzunehmen ist.<br />
13.1.4.2<br />
Der Zweckverband Großraum <strong>Braunschweig</strong> fordert eine Konkretisierung der Ausführungen<br />
zum Luft- und Segelsport sowie der Anforderungen an die Fallschirmspringer und Motor- und<br />
Ultraleichtsportler.<br />
Eine weitere Konkretisierung ist nach Meinung der Planfeststellungsbehörde entbehrlich. Die<br />
Belange des Luft- und Segelsports werden im Rahmen der Planung berücksichtigt. Die Segelflugbetriebsfläche<br />
wird auch zukünftig unverändert beibehalten werden können. Zwar<br />
kann eine Beeinflussung des Segelflugbetriebes durch die Installation des geplanten Gleitwegsenders<br />
08 bei seltenen Windkonstellationen nicht vollständig ausgeschlossen werden.<br />
Diese werden jedoch als äußerst gering angesehen, so dass weitergehende Maßnahmen<br />
nicht angezeigt sind.<br />
Auch Belange des Motor- und Ultraleichtsports bzw. des Fallschirmspringens sieht die Planfeststellungsbehörde<br />
nicht berührt. Die Möglichkeit zur Ausübung dieser Sportarten ist auch<br />
zukünftig gegeben. Bei den weiterhin geltenden betrieblichen Regelungen sind vorhabensbedingte<br />
Änderungen nicht zu erwarten. Im Übrigen ist festzustellen, dass Einwendungen<br />
bzw. Forderungen aus dem Bereich des Luft- und Segelsports im Planfeststellungsverfahren<br />
nicht erhoben wurden.<br />
13.2 Einwendungen zur Start- und Landebahnnutzung, zu An- und Abflugrouten, -winkeln,<br />
-flächen, Überflug- und Mindesthöhen sowie zu Nachtflügen und Verspätungsflügen<br />
13.2.1<br />
Von privaten Einwendern wird in hektographierten Schreiben gefordert, dass durch Maßnahmen<br />
des aktiven Lärmschutzes, insbesondere durch die Kontingentierung der Flugbewegungszahlen,<br />
den Ausschluss gewerblicher Linien- und Charterverkehre und die Beschränkung<br />
auf die Nutzung lärmarmen Fluggerätes, gesundheitsgefährdende und erheblich belästigende<br />
Lärmbelastungen auszuschließen sind. Zudem wird wiederholt gefordert, die Flugrouten<br />
aus Lärmgesichtspunkten zu optimieren, zu verlegen oder verbindliche Routen für<br />
den An- und Abflug vorzugeben und Überflughöhen zu erhöhen bzw. niedrige Überflüge über<br />
bewohntes Gebiet zu untersagen. Es wird beanstandet, dass Flugrouten -auch für Platzrunden<br />
-und Überflughöhen nicht beachtet würden.<br />
Die Einwendungen und Forderungen waren zurückzuweisen.<br />
Zunächst ist festzustellen, dass die lärmphysikalischen und lärmmedizinischen Gutachten,<br />
deren Ergebnis sich die Planfeststellungsbehörde angeschlossen hat, zu dem Schluss kommen,<br />
dass in Siedlungsbereichen keine erheblichen vorhabensbedingten Auswirkungen<br />
durch Lärm eintreten werden. Zu den einzelnen Feststellungen wird insoweit auf Ziff. 14 dieses<br />
Beschlusses verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde vermag insofern kein Erfordernis<br />
der geforderten Maßnahmen zum aktiven und passiven Lärmschutz, über die in Ziff. 2.4 dieses<br />
Beschlusses festgelegten Auflagen hinaus, zu erkennen.