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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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Weiträumige Beeinträchtigungen der Wohn- und Erholungsfunktion durch Aufhellungen unter<br />

Berücksichtigung der Vorbelastungen (bestehende Flugbefeuerung und Straßen) sind jedoch<br />

nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde nicht zu erwarten. Um dennoch auftretende<br />

Lichtimmissionen zu minimieren, hat die Planfeststellungsbehörde dem Maßnahmeträger in<br />

Ziff. 2.1.2 dieses Beschlusses auferlegt, Beleuchtungsanlagen so einzurichten und zu betreiben,<br />

dass nach dem Stand der Technik vermeidbare unzumutbare Beeinträchtigungen ausgeschlossen<br />

sind. Weiterhin verbleibende Lichtimmissionen stellen nach Auffassung der<br />

Planfeststellungsbehörde allenfalls eine geringfügige Belästigung dar, die im Hinblick auf die<br />

Gesamtmaßnahme hinzunehmen ist.<br />

13.1.4.2<br />

Der Zweckverband Großraum <strong>Braunschweig</strong> fordert eine Konkretisierung der Ausführungen<br />

zum Luft- und Segelsport sowie der Anforderungen an die Fallschirmspringer und Motor- und<br />

Ultraleichtsportler.<br />

Eine weitere Konkretisierung ist nach Meinung der Planfeststellungsbehörde entbehrlich. Die<br />

Belange des Luft- und Segelsports werden im Rahmen der Planung berücksichtigt. Die Segelflugbetriebsfläche<br />

wird auch zukünftig unverändert beibehalten werden können. Zwar<br />

kann eine Beeinflussung des Segelflugbetriebes durch die Installation des geplanten Gleitwegsenders<br />

08 bei seltenen Windkonstellationen nicht vollständig ausgeschlossen werden.<br />

Diese werden jedoch als äußerst gering angesehen, so dass weitergehende Maßnahmen<br />

nicht angezeigt sind.<br />

Auch Belange des Motor- und Ultraleichtsports bzw. des Fallschirmspringens sieht die Planfeststellungsbehörde<br />

nicht berührt. Die Möglichkeit zur Ausübung dieser Sportarten ist auch<br />

zukünftig gegeben. Bei den weiterhin geltenden betrieblichen Regelungen sind vorhabensbedingte<br />

Änderungen nicht zu erwarten. Im Übrigen ist festzustellen, dass Einwendungen<br />

bzw. Forderungen aus dem Bereich des Luft- und Segelsports im Planfeststellungsverfahren<br />

nicht erhoben wurden.<br />

13.2 Einwendungen zur Start- und Landebahnnutzung, zu An- und Abflugrouten, -winkeln,<br />

-flächen, Überflug- und Mindesthöhen sowie zu Nachtflügen und Verspätungsflügen<br />

13.2.1<br />

Von privaten Einwendern wird in hektographierten Schreiben gefordert, dass durch Maßnahmen<br />

des aktiven Lärmschutzes, insbesondere durch die Kontingentierung der Flugbewegungszahlen,<br />

den Ausschluss gewerblicher Linien- und Charterverkehre und die Beschränkung<br />

auf die Nutzung lärmarmen Fluggerätes, gesundheitsgefährdende und erheblich belästigende<br />

Lärmbelastungen auszuschließen sind. Zudem wird wiederholt gefordert, die Flugrouten<br />

aus Lärmgesichtspunkten zu optimieren, zu verlegen oder verbindliche Routen für<br />

den An- und Abflug vorzugeben und Überflughöhen zu erhöhen bzw. niedrige Überflüge über<br />

bewohntes Gebiet zu untersagen. Es wird beanstandet, dass Flugrouten -auch für Platzrunden<br />

-und Überflughöhen nicht beachtet würden.<br />

Die Einwendungen und Forderungen waren zurückzuweisen.<br />

Zunächst ist festzustellen, dass die lärmphysikalischen und lärmmedizinischen Gutachten,<br />

deren Ergebnis sich die Planfeststellungsbehörde angeschlossen hat, zu dem Schluss kommen,<br />

dass in Siedlungsbereichen keine erheblichen vorhabensbedingten Auswirkungen<br />

durch Lärm eintreten werden. Zu den einzelnen Feststellungen wird insoweit auf Ziff. 14 dieses<br />

Beschlusses verwiesen. Die Planfeststellungsbehörde vermag insofern kein Erfordernis<br />

der geforderten Maßnahmen zum aktiven und passiven Lärmschutz, über die in Ziff. 2.4 dieses<br />

Beschlusses festgelegten Auflagen hinaus, zu erkennen.

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