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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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21.2.1.3 Erholungs- und Freizeitfunktion<br />

- 199 -<br />

Die Erholungs- und Freizeitfunktion als Teilelement des Schutzgutes Mensch bezieht sich<br />

auf landschaftsgebundene sowie auf landschaftsungebundene Erholungsnutzung, z. B.<br />

durch sportliche Aktivitäten.<br />

Durch die Verlängerung der Start- und Landebahn werden Flächen des Querumer Forstes<br />

mit besonderen Erholungsfunktionen in Anspruch genommen. Diese Waldbereiche stellen<br />

insbesondere für die Bewohner der umliegenden Siedlungsbereiche des <strong>Flughafen</strong>s ein bevorzugtes<br />

Naherholungsgebiet dar. Der für die Erholung bedeutsame Radfernweg <strong>Braunschweig</strong><br />

- Lüneburg wird in seinem bisherigen Verlauf durch den Ausbau unterbrochen und<br />

muss entsprechend verlegt werden.<br />

Betriebsbedingt sind durch die Flugbewegungen innerhalb des für die Erholung bedeutsamen<br />

Waldgebietes gegenüber dem bestehenden Flugbetrieb verstärkte Lärmimmissionen<br />

am Westrand und innerhalb des Querumer Waldes zu erwarten. Die für landschaftsbezogene<br />

Erholungsgebiete empfohlene Lärmbelastung des Umweltbundesamtes – keine<br />

Überschreitung von 35 dB(A) in 95 % der Zeit und Überschreitung von 45 dB(A) nur in max.<br />

1 % der Zeit – kann bereits bei der Null-Variante nicht eingehalten werden. Bei einer realen<br />

Verteilung der Flugbewegungen erreicht schon die Fluglärmzone mit einem äquivalenten<br />

Dauerschallpegel zwischen 55 und 60 dB(A) die für die Erholung wichtigen Gebiete im Querumer<br />

Forst. Die Lärmkontur mit 57 dB(A) als Präventivwert für das Schutzziel „Vermeidung<br />

von Störungen der Erholung“ erreicht große Bereiche im Querumer Forst und der anschließenden<br />

Feldflur der Start- und Landebahn.<br />

Von Einwendern wird eine Untersuchung der Auswirkungen des Ausbaus des <strong>Flughafen</strong>s<br />

auf die Nutzung der Naherholungsgebiete und die touristische Struktur gefordert. Es wird<br />

beanstandet, dass wesentliche Teile des Waldes nicht mehr zur Erholung zur Verfügung<br />

stehen und die Attraktivität des Raumes als Naherholungsgebiet verloren geht. Weiter wird<br />

vorgetragen, dass Wanderwege wegfallen und verloren gehen und Naherholungsflächen<br />

durch Verlärmung in ihrer Funktion massiv entwertet werden.<br />

21.2.1.4 Sonstiges<br />

Mit der Verlängerung der Start- und Landebahn ist eine Verschiebung des <strong>Flughafen</strong>bezugspunktes<br />

(FBP) verbunden und damit eine Verschiebung des Bauschutzbereiches. Beeinträchtigungen<br />

sind in diesem Zusammenhang nicht zu erwarten.<br />

Eine erhebliche Zunahme von Geruchsbelästigungen in Siedlungsbereichen wird durch den<br />

<strong>Flughafen</strong>ausbau von den Gutachtern nicht erwartet.<br />

Ebenfalls sind weiträumige Beeinträchtigungen und visuelle Störungen der Wohn- und Erholungsfunktion<br />

durch Lichtimmissionen durch Aufhellung, unter Berücksichtigung der Vorbelastungen,<br />

der bestehenden <strong>Flughafen</strong>befeuerung und des umliegenden Straßennetzes nicht<br />

zu erwarten.<br />

Es ist auch davon auszugehen, dass festgesetzte Grenzwerte im Hinblick auf elektromagnetische<br />

Wellen nicht überschritten werden. Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass<br />

die elektrische Feldstärke von Einflugszeichen, im Vergleich zu den in der Umgebung vorhandenen<br />

anderen Senderanlagen, eine zu vernachlässigende Feldstärke aufweist.<br />

Im Hinblick auf Sicherungsbelange ist davon auszugehen, dass die bereits erfolgte Installation<br />

von Gleitwegsendern und Voreinflugzeichen das Sicherheitsniveau weiter erhöht. Unfälle<br />

fallen damit in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos bzw. des rechtlich nicht relevanten<br />

Restrisikos, das jedem Vorhaben anhaftet.

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