Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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Planfeststellungsbehörde nicht nachweislich andere Ursachen als die falsche Postleitzahl<br />
hatte, ist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand eingeräumt, so dass<br />
ein Verfahrensfehler nicht geltend gemacht werden kann.<br />
7.3.3. Fehlen eines Hinweises zum Erörterungstermin<br />
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Es wird beanstandet, dass der gem. § 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG erforderliche Hinweis, dass bei<br />
Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin auch ohne ihn/sie verhandelt werden<br />
kann, nicht bekannt gemacht wurde.<br />
Der Hinweis ist in der öffentlichen Bekanntmachung zum Erörterungstermin, nicht jedoch in<br />
der ortsüblichen Bekanntmachung zur Einleitung des Planfeststellungsverfahrens veröffentlicht.<br />
Die Regelung gem. § 73 Abs. 5 Nr. 3 VwVfG ist damit beachtet.<br />
7.3.4. Einschränkende Formulierung in der Bekanntmachung<br />
Es wird dargelegt, dass die einschränkende Formulierung „Die Einwendung muss den geltend<br />
gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen“ falsch und<br />
darüber hinaus geeignet ist, Einwender von der Erhebung von Einwendungen abzuhalten.<br />
In seiner Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden, dass zwar<br />
vom Einwender keine ins Einzelne gehende Substanziierung seine Einwendungen verlangt<br />
werden kann, sein Vorbringen müsse aber erkennen lassen, durch welche Auswirkungen<br />
des Vorhabens der Einwender Nachteile für welche seiner Rechtsgüter oder Interessen befürchtet.<br />
Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde ist die im Bekanntmachungstext gewählte<br />
Formulierung von der Rechtsprechung gedeckt und daher nicht zu beanstanden.<br />
7.3.5. Auslegung der Planunterlagen in den Sommerferien<br />
Einwender beanstanden, dass die Auslegung fast vollständig in die Zeit der niedersächsischen<br />
Sommerferien fiel und viele Menschen dadurch nicht die Möglichkeit hatten,<br />
Einblick in die Planunterlagen zu nehmen.<br />
Hierzu ist anzuführen, dass gem. § 10 Abs. 2 Nr. 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) die Auslegung<br />
des Planes innerhalb eines Monats, nachdem der Unternehmer den Plan bei der Anhörungsbehörde<br />
eingebracht hat, zu veranlassen ist.<br />
Die Einreichung des Planes erfolgte am 17.06.2005, so dass die Anhörungsbehörde die Auslegung<br />
bis zum 18.07.2005 zu veranlassen hatte. Diese erfolgte dann vom 15.07. bis<br />
15.08.2005.<br />
Für die Planfeststellungsbehörde kam eine Auslegung der Unterlagen nach den Sommerferien<br />
(14.07. bis 24.08.2005) nicht in Betracht, da die Auslegung dann erst über einen Monat<br />
nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Termin erfolgt wäre. Eine Auslegung noch vor den<br />
Sommerferien war hingegen nicht möglich, da von der Planfeststellungsbehörde vor Veranlassung<br />
der Auslegung die Planunterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen waren und die Auslegung<br />
einen organisatorischen Vorlauf benötigte.<br />
Die Auslegung hat somit nach den vorgegebenen gesetzlichen Regelungen stattgefunden.<br />
Eine Auslegung während der Zeit der Sommerferien ist vom Gesetzgeber nicht untersagt<br />
und war unter den gegebenen Umständen hinzunehmen.<br />
Es bleibt festzuhalten, dass jedenfalls die ortsübliche Bekanntmachung der Auslegung am<br />
11.07.05 und damit noch vor den Sommerferien erfolgte, und damit alle, die in den Ferien