Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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Gar nicht in Betracht kommen Varianten mit Achsverschwenkungen im Uhrzeigersinn. Schon<br />
bei Drehungen geringer Art geraten <strong>Flughafen</strong>abfertigungsgebäude, Gebäude des DLR und<br />
das Waggumer Weghaus in die seitliche Übergangsfläche und wären als Hindernisse abzureißen.<br />
Was speziell die 6°-Verschwenkungsvariante anbelangt, so schließt sich die Planfeststellungsbehörde<br />
der Einschätzung der Landesplanerischen Feststellung vom 03.09.04 an, dass<br />
im Hinblick auf bestimmte Belange, wie Kompensationsumfang, anlagebedingte Zerschneidungswirkung<br />
und punktuelle lokale Vorteile hinsichtlich der Lärmbelastung die Beurteilung<br />
dieser Variante gegenüber der nicht-verschwenkten Verlängerung etwas günstiger ausfällt.<br />
Andererseits dürfen auch die Vorzüge der planfestgestellten Variante, etwa was Versiegelung,<br />
Überbauung und Bodenmassenbewegungen anbelangt, nicht unbeachtlich bleiben.<br />
Zudem würde diese Variante die hoch empfindlichen Kleiwiesen einschließlich der hier vorkommenden<br />
streng und besonders geschützten Arten in erheblich geringerem Umfang beeinträchtigen<br />
als die 6°-Verschwenkung.<br />
Was die sehr entscheidungserhebliche Beeinträchtigung der wertbestimmenden Tierarten<br />
des Vogelschutzgebiets V 48 anbelangt, so halten sich die Vorzüge und Nachteile der beiden<br />
Varianten in etwa die Waage. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer 16.3.2.2.1<br />
verwiesen.<br />
Auch bei der überwiegenden Anzahl der anderen Aspekte des Belangs „Pflanzen, Tiere, Lebensräume“<br />
liegen 6°-Verschwenkung und gerade Variante sehr dicht beieinander (vgl. Landesplanerische<br />
Feststellung vom 03.09.04, Seite 139).<br />
Im Ergebnis gibt die Planfeststellungsbehörde der beantragten Variante mit einer Verlängerung<br />
der SLB auf 2 300 m in bestehender Ausrichtung den Vorzug. Bei den allermeisten entscheidungsrelevanten<br />
Belangen schätzt sie die Vor- und Nachteile der beantragten und der<br />
um 6° gedrehten Variante ungefähr als gleichgewichtig ein. Maßgeblich für ihre Entscheidung<br />
zugunsten der Nichtverschwenkung sind primär das vorerwähnte Kostenargument,<br />
aber auch der Aspekt der Bodenversiegelung. Dort, wo sich die widerstreitenden Belange<br />
etwa die Waage halten, muss nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde dem Kostenargument<br />
zumindest dann die ausschlaggebende Bedeutung zukommen, wenn die Wahl der<br />
teureren Alternative die Realisierbarkeit des Vorhabens ernsthaft in Frage stellen würde.<br />
Dies dürfte vorliegend bei Berücksichtigung der finanziellen Situation der Gesellschafter der<br />
Antragstellerin der Fall sein.<br />
Die vom Maßnahmeträger beantragte Variante ist nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde<br />
die Variante, der nach Abwägung aller einzustellenden Belange letztlich der Vorzug<br />
zu geben war.<br />
10.2 Einwendungen<br />
10.2.1.<br />
Einwender fordern eine Prüfung der Verlegung des Flugplatzes bzw. eine Berücksichtigung<br />
des Vermeidungsgebotes. Sie weisen darauf hin, dass der Militärflugplatz in Celle eine kaum<br />
genutzte Kapazität sowie eine Länge der Start- und Landebahn von 3,8 km besitze. Außerdem<br />
solle der Standortübungsplatz Wohld als Alternative überprüft werden, da diese ohne<br />
zusätzliche Lärmbelastung für relativ dicht besiedelte Bereiche, ohne Abweichung von den<br />
Zielen der Raumordnung und ohne Aufgabe des Waldgebietes realisierbar sei.<br />
Die Einwendungen und Forderungen waren zurückzuweisen.