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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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Gar nicht in Betracht kommen Varianten mit Achsverschwenkungen im Uhrzeigersinn. Schon<br />

bei Drehungen geringer Art geraten <strong>Flughafen</strong>abfertigungsgebäude, Gebäude des DLR und<br />

das Waggumer Weghaus in die seitliche Übergangsfläche und wären als Hindernisse abzureißen.<br />

Was speziell die 6°-Verschwenkungsvariante anbelangt, so schließt sich die Planfeststellungsbehörde<br />

der Einschätzung der Landesplanerischen Feststellung vom 03.09.04 an, dass<br />

im Hinblick auf bestimmte Belange, wie Kompensationsumfang, anlagebedingte Zerschneidungswirkung<br />

und punktuelle lokale Vorteile hinsichtlich der Lärmbelastung die Beurteilung<br />

dieser Variante gegenüber der nicht-verschwenkten Verlängerung etwas günstiger ausfällt.<br />

Andererseits dürfen auch die Vorzüge der planfestgestellten Variante, etwa was Versiegelung,<br />

Überbauung und Bodenmassenbewegungen anbelangt, nicht unbeachtlich bleiben.<br />

Zudem würde diese Variante die hoch empfindlichen Kleiwiesen einschließlich der hier vorkommenden<br />

streng und besonders geschützten Arten in erheblich geringerem Umfang beeinträchtigen<br />

als die 6°-Verschwenkung.<br />

Was die sehr entscheidungserhebliche Beeinträchtigung der wertbestimmenden Tierarten<br />

des Vogelschutzgebiets V 48 anbelangt, so halten sich die Vorzüge und Nachteile der beiden<br />

Varianten in etwa die Waage. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Ziffer 16.3.2.2.1<br />

verwiesen.<br />

Auch bei der überwiegenden Anzahl der anderen Aspekte des Belangs „Pflanzen, Tiere, Lebensräume“<br />

liegen 6°-Verschwenkung und gerade Variante sehr dicht beieinander (vgl. Landesplanerische<br />

Feststellung vom 03.09.04, Seite 139).<br />

Im Ergebnis gibt die Planfeststellungsbehörde der beantragten Variante mit einer Verlängerung<br />

der SLB auf 2 300 m in bestehender Ausrichtung den Vorzug. Bei den allermeisten entscheidungsrelevanten<br />

Belangen schätzt sie die Vor- und Nachteile der beantragten und der<br />

um 6° gedrehten Variante ungefähr als gleichgewichtig ein. Maßgeblich für ihre Entscheidung<br />

zugunsten der Nichtverschwenkung sind primär das vorerwähnte Kostenargument,<br />

aber auch der Aspekt der Bodenversiegelung. Dort, wo sich die widerstreitenden Belange<br />

etwa die Waage halten, muss nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde dem Kostenargument<br />

zumindest dann die ausschlaggebende Bedeutung zukommen, wenn die Wahl der<br />

teureren Alternative die Realisierbarkeit des Vorhabens ernsthaft in Frage stellen würde.<br />

Dies dürfte vorliegend bei Berücksichtigung der finanziellen Situation der Gesellschafter der<br />

Antragstellerin der Fall sein.<br />

Die vom Maßnahmeträger beantragte Variante ist nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde<br />

die Variante, der nach Abwägung aller einzustellenden Belange letztlich der Vorzug<br />

zu geben war.<br />

10.2 Einwendungen<br />

10.2.1.<br />

Einwender fordern eine Prüfung der Verlegung des Flugplatzes bzw. eine Berücksichtigung<br />

des Vermeidungsgebotes. Sie weisen darauf hin, dass der Militärflugplatz in Celle eine kaum<br />

genutzte Kapazität sowie eine Länge der Start- und Landebahn von 3,8 km besitze. Außerdem<br />

solle der Standortübungsplatz Wohld als Alternative überprüft werden, da diese ohne<br />

zusätzliche Lärmbelastung für relativ dicht besiedelte Bereiche, ohne Abweichung von den<br />

Zielen der Raumordnung und ohne Aufgabe des Waldgebietes realisierbar sei.<br />

Die Einwendungen und Forderungen waren zurückzuweisen.

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