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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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Die Planfeststellungsbehörde sieht das Ausbauvorhaben im Hinblick auf Beeinträchtigungen<br />

der gemeldeten FFH-Gebiete insoweit als verträglich an.<br />

16.3.1.4<br />

Gegen diese Einschätzung wurden Einwände erhoben.<br />

Seitens einiger Einwender wird bemängelt, zu Unrecht sei eine erhebliche Belastung des<br />

FFH-Gebiets 101 infolge von Luftschadstoff-Immissionen durch den Kfz-Verkehr nicht berücksichtigt<br />

worden. Es sei außerdem versäumt worden, abzuschätzen, ob die durch das<br />

Vorhaben hervorgerufenen zusätzlichen Luftschadstoff-Belastungen geeignet sind, den Erhaltungszustand<br />

des FFH-Gebiets zu verschlechtern.<br />

Die Auffassung der Einwender, dass das FFH-Gebiet 101 durch Emissionen des Kfz-<br />

Verkehrs erheblich belastet wird, teilt die Planfeststellungsbehörde nicht. Die Flächen des<br />

Gebietes werden nicht von stark befahrenen Straßen durchschnitten und auch kleinere, weniger<br />

befahrene Straßen sind nicht so zahlreich, dass daraus erhebliche Belastungen mit<br />

Schadstoffen aus dem Kfz-Verkehr resultieren. Aus zahlreichen Untersuchungen ist bekannt,<br />

dass die Reichweite von Belastungen durch Schadstoffe entlang von Straßen gering ist. Innerhalb<br />

von Wäldern sind in einer Entfernung von 100 Metern Belastungen kaum noch<br />

nachweisbar.<br />

Im Luftschadstoff-Gutachten sind die zu erwartenden Belastungen durch Emissionen von<br />

Abgasen des Flugverkehrs unter Berücksichtigung der prognostizierten Zunahme der strahlgetriebenen<br />

Düsenflugzeuge untersucht worden. Das Ergebnis ist eindeutig:<br />

„Im Hinblick auf die östlich gelegenen FFH- und Vogelschutzgebiete (vgl. Abschnitt 2.1) liegen<br />

die zu erwartenden Immissionskonzentrationen und Immissionsbeiträge durch den Flugbetrieb<br />

niedriger als die für den Immissionsort 4 (das ist bei Hondelage, östlich des <strong>Flughafen</strong>geländes,<br />

am südlichen Rand der Einflugschneise Ost) ermittelten. Erhebliche vorhabensbedingte<br />

Auswirkungen auf die FFH-Gebiete (101/102) sind deshalb nicht zu besorgen.“<br />

Bereits zuvor wird als Ergebnis der Untersuchungen festgestellt, dass auch an diesem Immissionsort,<br />

der näher an den Emissionsorten liegt als der größte Teil des FFH-Gebietes<br />

101, es nicht zu signifikanten negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit Luftschadstoffen<br />

kommt.<br />

„Die vorhabensbedingten Immissionsbeiträge sind deshalb für alle Schadstoffe als irrelevant<br />

im Sinne der TA Luft 2002 zu bezeichnen: Für keinen Schadstoff überschreitet die vorhabensbedingte<br />

Zusatzbelastung als Differenz aus Ausbaufall und Nullvariante einen Anteil von<br />

3 % an den jeweiligen Beurteilungswerten (vgl. Tabellen 12-18). Erhebliche nachteilige Auswirkungen<br />

auf die Luftschadstoffsituation infolge des Vorhabens sind aus diesen Gründen<br />

nicht zu besorgen.“<br />

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es wegen dieser nur unbedeutenden<br />

zusätzlichen Belastungen, nicht zu vorhabensbedingten Beeinträchtigungen des Schutzgebietes<br />

und seiner Erhaltungsziele kommt.<br />

16.3.1.5<br />

Andere Einwender weisen auf ein mögliches, die Erhaltungsziele der FFH-Gebiete 101 und<br />

102 beeinträchtigendes, Zusammenwirken des Vorhabens mit neueren forstwirtschaftlichen<br />

Bewirtschaftungsmaßnahmen hin.<br />

Dem ist entgegenzuhalten: Nach den gutachtlich gestützten Feststellungen der Planfeststellungsbehörde<br />

sind von den in der Stellungnahme angesprochenen forstwirtschaftlichen<br />

Maßnahmen in Verbindung mit den zur Planfeststellung beantragten Maßnahmen keine negativen<br />

Summationseffekte zu erwarten. Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass

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