Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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Die Planfeststellungsbehörde sieht das Ausbauvorhaben im Hinblick auf Beeinträchtigungen<br />
der gemeldeten FFH-Gebiete insoweit als verträglich an.<br />
16.3.1.4<br />
Gegen diese Einschätzung wurden Einwände erhoben.<br />
Seitens einiger Einwender wird bemängelt, zu Unrecht sei eine erhebliche Belastung des<br />
FFH-Gebiets 101 infolge von Luftschadstoff-Immissionen durch den Kfz-Verkehr nicht berücksichtigt<br />
worden. Es sei außerdem versäumt worden, abzuschätzen, ob die durch das<br />
Vorhaben hervorgerufenen zusätzlichen Luftschadstoff-Belastungen geeignet sind, den Erhaltungszustand<br />
des FFH-Gebiets zu verschlechtern.<br />
Die Auffassung der Einwender, dass das FFH-Gebiet 101 durch Emissionen des Kfz-<br />
Verkehrs erheblich belastet wird, teilt die Planfeststellungsbehörde nicht. Die Flächen des<br />
Gebietes werden nicht von stark befahrenen Straßen durchschnitten und auch kleinere, weniger<br />
befahrene Straßen sind nicht so zahlreich, dass daraus erhebliche Belastungen mit<br />
Schadstoffen aus dem Kfz-Verkehr resultieren. Aus zahlreichen Untersuchungen ist bekannt,<br />
dass die Reichweite von Belastungen durch Schadstoffe entlang von Straßen gering ist. Innerhalb<br />
von Wäldern sind in einer Entfernung von 100 Metern Belastungen kaum noch<br />
nachweisbar.<br />
Im Luftschadstoff-Gutachten sind die zu erwartenden Belastungen durch Emissionen von<br />
Abgasen des Flugverkehrs unter Berücksichtigung der prognostizierten Zunahme der strahlgetriebenen<br />
Düsenflugzeuge untersucht worden. Das Ergebnis ist eindeutig:<br />
„Im Hinblick auf die östlich gelegenen FFH- und Vogelschutzgebiete (vgl. Abschnitt 2.1) liegen<br />
die zu erwartenden Immissionskonzentrationen und Immissionsbeiträge durch den Flugbetrieb<br />
niedriger als die für den Immissionsort 4 (das ist bei Hondelage, östlich des <strong>Flughafen</strong>geländes,<br />
am südlichen Rand der Einflugschneise Ost) ermittelten. Erhebliche vorhabensbedingte<br />
Auswirkungen auf die FFH-Gebiete (101/102) sind deshalb nicht zu besorgen.“<br />
Bereits zuvor wird als Ergebnis der Untersuchungen festgestellt, dass auch an diesem Immissionsort,<br />
der näher an den Emissionsorten liegt als der größte Teil des FFH-Gebietes<br />
101, es nicht zu signifikanten negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit Luftschadstoffen<br />
kommt.<br />
„Die vorhabensbedingten Immissionsbeiträge sind deshalb für alle Schadstoffe als irrelevant<br />
im Sinne der TA Luft 2002 zu bezeichnen: Für keinen Schadstoff überschreitet die vorhabensbedingte<br />
Zusatzbelastung als Differenz aus Ausbaufall und Nullvariante einen Anteil von<br />
3 % an den jeweiligen Beurteilungswerten (vgl. Tabellen 12-18). Erhebliche nachteilige Auswirkungen<br />
auf die Luftschadstoffsituation infolge des Vorhabens sind aus diesen Gründen<br />
nicht zu besorgen.“<br />
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass es wegen dieser nur unbedeutenden<br />
zusätzlichen Belastungen, nicht zu vorhabensbedingten Beeinträchtigungen des Schutzgebietes<br />
und seiner Erhaltungsziele kommt.<br />
16.3.1.5<br />
Andere Einwender weisen auf ein mögliches, die Erhaltungsziele der FFH-Gebiete 101 und<br />
102 beeinträchtigendes, Zusammenwirken des Vorhabens mit neueren forstwirtschaftlichen<br />
Bewirtschaftungsmaßnahmen hin.<br />
Dem ist entgegenzuhalten: Nach den gutachtlich gestützten Feststellungen der Planfeststellungsbehörde<br />
sind von den in der Stellungnahme angesprochenen forstwirtschaftlichen<br />
Maßnahmen in Verbindung mit den zur Planfeststellung beantragten Maßnahmen keine negativen<br />
Summationseffekte zu erwarten. Die Planfeststellungsbehörde geht davon aus, dass