Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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schließlich der Anflugbefeuerung neue Waldränder entstehen und dass der Wald auf dieser<br />
Achse durchtrennt wird. Allerdings erlaubt das notwendige Hindernisfreiprofil mit seitlichen<br />
und vorgelagerten Anflugwinkeln bestimmte Baumhöhen. Der Eingriff kann daher mit Bäumen,<br />
die in der zweiten Bestandsschicht oder als Naturverjüngung bereits auf der betroffenen<br />
Fläche stehen, deutlich abgemildert werden. So ist auch die Neuanlage dieser Waldränder<br />
anders als bei anderen Bauvorhaben auf der betroffenen Fläche möglich. Die angesprochenen<br />
Auswirkungen zu Bodenverschlechterungen, zur Veränderung des Wasserregimes<br />
und ein vermehrtes Immissionsrisiko sind auf den betroffenen Umwandlungsflächen daher<br />
ähnlich wie bei der Herstellung einer Eichennaturverjüngung, die auch nur eine minimale<br />
Überschirmung von Alteichen verträgt und daher ebenfalls vorübergehend die gleichen Veränderungen<br />
mit sich bringt.<br />
Die Barrierewirkung kommt durch das Erweiterungsgelände und die Anflugbefeuerung zustande,<br />
wobei das Erweiterungsgelände durch den notwendigen Zaun tatsächlich für viele<br />
Tierarten undurchdringbar ist. Die Anflugbefeuerungsschneise bietet jedoch durch die<br />
Strauchbepflanzung ausreichend Deckung, und es sind nur wenige Meter über einen erdgebundenen<br />
Weg und eine Grasstaudenflur zu überbrücken.<br />
Die Planfeststellungsbehörde ist überdies der Überzeugung, dass sich für die Waldbesitzer<br />
keine Bewirtschaftungsnachteile ergeben. Der Einsatz von Maschinen und Personal ist über<br />
den verbleibenden Forstweg auch zukünftig möglich und auch Restbetriebsflächen sind groß<br />
genug, um die Organisationsstruktur zu erhalten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass<br />
das Betriebsergebnis durch die geplante Anpachtung neuer Waldflächen verbessert und<br />
durch jährliche Einnahmen kontinuierlich gestaltet werden kann. Dieses würde auch dem<br />
Stiftungsziel der Hauptwaldbesitzerin, der Stiftung <strong>Braunschweig</strong>er Kulturbesitz, eher besser<br />
entsprechen. Die geplanten mittelwaldartigen Waldbestände sind deutlich pflegeintensiver<br />
als der bestehende Hochwald, dazu kommt eine Fläche von ca. 159,31 ha Erstaufforstung,<br />
die die Forstfläche im Großraum deutlich vermehrt. Aufgrund des Hindernisfreiprofils ist der<br />
Waldrandaufbau zu den Nachbarbeständen mittelfristig, d. h. über 20 Jahre, auf der betroffenen<br />
Fläche möglich. Insoweit werden von der Planfeststellungsbehörde auch keine Rand-<br />
und Folgeschäden auf die Nachbarflächen erwartet.<br />
16.2.1.2<br />
Von Einwendern wird vorgetragen, dass die Darstellung der Wirkungen auf den Wald, z. B.<br />
durch Kahlschlag, Entnahme von Gehölzen und Folgeschäden, insbesondere im Bereich der<br />
Waldränder, unzureichend sei. Es fehle eine fundierte Analyse des Waldbestandes nach<br />
Waldfunktions- und Umweltqualitätsgesichtspunkten. Das Forstgutachten sei diesbezüglich<br />
unzureichend.<br />
Die von den Einwendern vertretene Auffassung wird von der Planfeststellungsbehörde nicht<br />
geteilt. Der Waldeingriff ist im Forstgutachten (Unterlage 6.2) verbal beschrieben, tabellarisch<br />
mit Flächengrößen sowie kartographisch dargestellt. Die flächenmäßige Darstellung<br />
der von Rodungen bzw. der Entnahme von Gehölzen zur Herstellung der Hindernisfreiheit<br />
betroffenen Bereiche ist sowohl den Karten des Forstgutachtens als auch den Plänen zum<br />
landschaftspflegerischen Begleitplan deutlich zu entnehmen. Ebenfalls wurde dargestellt,<br />
dass es sich bei dem betroffenen Wald um Wirtschaftswald handelt, der auf Einzelflächen<br />
aber auch in seiner Gesamtheit weitere Waldfunktionen wahrnimmt. Die Auswirkungen der<br />
Maßnahme wurden von den Gutachtern in der Eingriffsbeschreibung erläutert. Es liegen somit<br />
hinreichende fachgutachtliche Angaben zur Bewertung der vorhabensbedingten Auswirkungen<br />
auf die Waldflächen vor.<br />
16.2.1.3<br />
Die Forstbehörde hält die vorgesehene Kappung von Waldbäumen unter ökonomischen,<br />
ökologischen und ästhetischen Gesichtspunkten nicht für eine geeignete Maßnahme, da der