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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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- 163 -<br />

Bezüglich der Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets V 48 hat die Planfeststellungsbehörde<br />

oben unter Ziff. 3.2.1 das Vorhaben im Ausnahmeweg nach § 34c Abs. 3 NNatG bzw.<br />

Art. 7 i.V.m. Art 6 Abs. 4 FFH-RL zugelassen (vgl. auch Ziff. 16.3.2).<br />

Dass auch die in § 4 LSG-VO bestimmten Schutzzwecke in nur geringstmöglichem Maße<br />

durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, ergibt sich aus den obigen Ausführungen in den<br />

Ziff. 16.1.2 und 16.3.2.2.1.<br />

Es ist im Übrigen gewährleistet, dass trotz des erheblichen Umfangs der vorhabensbedingten<br />

Beeinträchtigungen die Schutzwürdigkeit des verbleibenden LSG nicht in Frage gestellt<br />

wird. Denn das betroffene LSG darf insoweit nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss<br />

im Zusammenhang mit den außerhalb des LSG befindlichen unangetastet bleibenden Teilen<br />

des insgesamt 3.330 ha großen VSG 48 gesehen werden, die die gleichen Schutzziele wie<br />

das LSG-BS 9 aufweisen.<br />

Der aktuelle Erhaltungszustand der auf Eichen- und Hainbuchen-Mischwälder spezialisierten<br />

Tierarten und Vegetationsbestände bleibt wegen des – bezogen auf das Gesamt-VSG - nur<br />

geringen Lebensraumverlustes, wegen des Vorhandenseins ausreichender benachbarter<br />

Ersatz-Habitate und wegen der angeordneten Kompensationsmaßnahmen gewahrt.<br />

16.4 Artenschutz<br />

Das Vorhaben wird auch den Anforderungen des Artenschutzes gerecht.<br />

Nach der artenschutzrechtlichen Prüfung vom Juli 2006 (Unterlage Nr. 10.6) steht fest, dass<br />

von dem Ausbauvorhaben keine wildlebenden Pflanzen der besonders oder streng geschützten<br />

Arten betroffen sind (Unterlage Nr.10.6, S.10), wohl aber wildlebende Tiere.<br />

16.4.1 Verbote<br />

Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten<br />

Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen,<br />

Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, sie zu beschädigen<br />

oder zu zerstören.<br />

§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verbietet es, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten<br />

und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch<br />

Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.<br />

Nach den fachlich nicht zu beanstandenden Feststellungen der artenschutzrechtlichen Prüfung<br />

vom Juli 2006 (Unterlage 10.6), wird von dem Ausbauvorhaben für die im Tenor dieses<br />

Beschlusses unter Ziff. 3.2.3.1 aufgeführten besonders geschützten Tierarten der Verbotstatbestand<br />

des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verwirklicht bzw. kann die Verwirklichung<br />

des Verbotstatbestandes nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.<br />

Wie die artenschutzrechtliche Untersuchung vom Juli 2006 des Weiteren zeigt, ist mit dem<br />

Ausbauvorhaben die Verwirklichung des Verbotstatbestandes des § 42 Abs. 1 Nr. 3<br />

BNatSchG für die oben unter Ziff. 3.2.3.2 genannten streng geschützten Tierarten verbunden.

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