Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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Bezüglich der Beeinträchtigungen des Vogelschutzgebiets V 48 hat die Planfeststellungsbehörde<br />
oben unter Ziff. 3.2.1 das Vorhaben im Ausnahmeweg nach § 34c Abs. 3 NNatG bzw.<br />
Art. 7 i.V.m. Art 6 Abs. 4 FFH-RL zugelassen (vgl. auch Ziff. 16.3.2).<br />
Dass auch die in § 4 LSG-VO bestimmten Schutzzwecke in nur geringstmöglichem Maße<br />
durch das Vorhaben beeinträchtigt werden, ergibt sich aus den obigen Ausführungen in den<br />
Ziff. 16.1.2 und 16.3.2.2.1.<br />
Es ist im Übrigen gewährleistet, dass trotz des erheblichen Umfangs der vorhabensbedingten<br />
Beeinträchtigungen die Schutzwürdigkeit des verbleibenden LSG nicht in Frage gestellt<br />
wird. Denn das betroffene LSG darf insoweit nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss<br />
im Zusammenhang mit den außerhalb des LSG befindlichen unangetastet bleibenden Teilen<br />
des insgesamt 3.330 ha großen VSG 48 gesehen werden, die die gleichen Schutzziele wie<br />
das LSG-BS 9 aufweisen.<br />
Der aktuelle Erhaltungszustand der auf Eichen- und Hainbuchen-Mischwälder spezialisierten<br />
Tierarten und Vegetationsbestände bleibt wegen des – bezogen auf das Gesamt-VSG - nur<br />
geringen Lebensraumverlustes, wegen des Vorhandenseins ausreichender benachbarter<br />
Ersatz-Habitate und wegen der angeordneten Kompensationsmaßnahmen gewahrt.<br />
16.4 Artenschutz<br />
Das Vorhaben wird auch den Anforderungen des Artenschutzes gerecht.<br />
Nach der artenschutzrechtlichen Prüfung vom Juli 2006 (Unterlage Nr. 10.6) steht fest, dass<br />
von dem Ausbauvorhaben keine wildlebenden Pflanzen der besonders oder streng geschützten<br />
Arten betroffen sind (Unterlage Nr.10.6, S.10), wohl aber wildlebende Tiere.<br />
16.4.1 Verbote<br />
Nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten<br />
Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen,<br />
Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, sie zu beschädigen<br />
oder zu zerstören.<br />
§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG verbietet es, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten<br />
und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch<br />
Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.<br />
Nach den fachlich nicht zu beanstandenden Feststellungen der artenschutzrechtlichen Prüfung<br />
vom Juli 2006 (Unterlage 10.6), wird von dem Ausbauvorhaben für die im Tenor dieses<br />
Beschlusses unter Ziff. 3.2.3.1 aufgeführten besonders geschützten Tierarten der Verbotstatbestand<br />
des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verwirklicht bzw. kann die Verwirklichung<br />
des Verbotstatbestandes nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.<br />
Wie die artenschutzrechtliche Untersuchung vom Juli 2006 des Weiteren zeigt, ist mit dem<br />
Ausbauvorhaben die Verwirklichung des Verbotstatbestandes des § 42 Abs. 1 Nr. 3<br />
BNatSchG für die oben unter Ziff. 3.2.3.2 genannten streng geschützten Tierarten verbunden.