Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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iete und die touristische Struktur für den Einzugsbereich des betroffenen Gebietes<br />
- Beweissicherungsgutachten zur Jagdbeeinträchtigung<br />
- Landwirtschaftliche Betroffenheitsanalyse<br />
- Darstellung Summenwirkung von Schadstoffen von Flug- und Straßenverkehr<br />
- Untersuchung der Auswirkung auf die Wanderbewegung von Tierarten<br />
- Begutachtung der Auswirkungen auf die Biodiversität in den Vorstadtgärten<br />
- Analyse der Historie des Waldbestandes<br />
- Darstellung der Auswirkungen der Entwässerungsmaßnahmen auf die Flora und<br />
Fauna<br />
- 36 -<br />
Die Planfeststellungsbehörde hält die Erstellung der geforderten Gutachten bzw. der<br />
ergänzenden Untersuchungen für nicht erforderlich. Soweit vom Maßnahmeträger vorgelegte<br />
Gutachten und Unterlagen nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde als Entscheidungsgrundlage<br />
nicht ausreichten, hat sie sich vom Maßnahmeträger ergänzende Stellungnahmen<br />
vorlegen lassen und bei der Entscheidung über den Antrag auf Planfeststellung berücksichtigt.<br />
Überdies waren keine weiteren Unterlagen erforderlich. Mit den der Planfeststellungsbehörde<br />
vorliegenden Unterlagen waren eine ausreichende Sachverhaltsaufklärung<br />
und eine Bewertung der tatsächlichen Auswirkungen möglich. Der Planfeststellungsbehörde<br />
lagen die Unterlagen vor, die zur Darlegung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich<br />
sind und eine sachgerechte Abwägung zulassen.<br />
Dieses trifft auch für das Gutachten „Forschungsflughafen <strong>Braunschweig</strong>: Standortfaktor –<br />
Wirkungsfaktor – Potentiale“ aus dem Jahr 2000 zu. Dieses Gutachten dient der Erläuterung<br />
der verschiedenen am Forschungsflughafen <strong>Braunschweig</strong> ansässigen Institutionen und<br />
Firmen und beschreibt deren grundlegende Wechselwirkungen und Synergiepotentiale nach<br />
Auffassung der Planfeststellungsbehörde auch heute noch in zutreffender Weise. Die langfristige<br />
Entwicklung des Verkehrsaufkommens hingegen lässt sich aus dem Gutachten der<br />
Airport Research Center GmbH vom Januar 2005 entnehmen, in der sämtliche Verkehrsarten<br />
und aktuelle Erkenntnisse berücksichtigt wurden.<br />
Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Planfeststellungsbehörde zu den Einzelthemen<br />
verwiesen.<br />
7.3.12<br />
Einwenderseitig wird vorgetragen, dass die Bedarfsbegründung für die Verlängerung der<br />
Start- und Landebahn dem <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> der damaligen Bezirksregierung<br />
<strong>Braunschweig</strong> vom 18.10.2000 widerspreche, da die Verlängerung nach Westen damit begründet<br />
wurde, dass eine Verlängerung nach Osten wegen eines dort bestehenden Naturschutzgebietes<br />
ausscheide. Weiterhin wurde im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> vom 18.10.2000<br />
festgestellt, dass der Erweiterungsbedarf des <strong>Flughafen</strong>s <strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong> mit der<br />
Landebahnverlängerung nach Westen für viele Jahre gedeckt sei.<br />
Es wird weiter angeführt, dass in dem der Planfeststellung vorangegangenen Raumordnungsverfahren<br />
ein prognostiziertes Wachstum für den Charter-Linien-Geschäftsreise-<br />
und Touristikflugverkehr angeführt wurde. Da in dem Planfeststellungsverfahren nunmehr<br />
nur noch der Bedarf der am <strong>Flughafen</strong> <strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong> beheimateten Forschung<br />
sowie als Begründung der Werk- und Gelegenheitsverkehr genannt wird, erscheint den Einwendern<br />
die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens praktisch ohne entsprechendes<br />
vorausgegangenes Raumordnungsverfahren unzulässig.<br />
Die Einwendungen waren zurückzuweisen.<br />
Die Feststellungen des <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es vom 18.10.2000 bezogen sich auf die<br />
Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung. Seit diesem Zeitpunkt sind zusätzliche<br />
flugbetriebliche und flugsicherheitsrechtliche Anforderungen in Kraft getreten, die in