Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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abwesend waren, die Möglichkeit hatten, von dieser Bekanntmachung Kenntnis zu nehmen<br />
und sich entsprechend darauf einzurichten.<br />
7.3.6 Nichteinhaltung der Wochenfrist zwischen ortsüblicher Bekanntmachung und Ausle-<br />
gung<br />
Von einem Einwender wird beanstandet, dass die öffentliche Bekanntmachung vor Beginn<br />
der Auslegung zu spät erfolgte.<br />
Dieser Einwand war zurückzuweisen.<br />
- 33 -<br />
Gem. § 73 Abs. 5 Satz 1 VwVfG haben die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist,<br />
die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die beanstandete Bekanntmachung in<br />
der Stadt <strong>Braunschweig</strong> erfolgte am 11.07.2005 in einer Veröffentlichung in der <strong>Braunschweig</strong>er<br />
Zeitung. Da die Auslegung ab 15.07.2005 erfolgte, war der gesetzlichen Regelung<br />
entsprochen. Die von dem Einwender vorgetragene Einhaltung einer Wochenfrist war Bestandteil<br />
einer alten Fassung der Rechtsvorschrift, die jedoch nicht mehr zu berücksichtigen<br />
war.<br />
7.3.7 Nicht hinreichend konkrete Beschreibung des Ausbauvorhabens in der öffentlichen<br />
Bekanntmachung<br />
Ein Einwender beanstandet, dass die Beschreibung des Ausbauvorhabens, nämlich eine<br />
Verlängerung der Start- und Landebahn nach Osten, nicht konkret angegeben war und dadurch<br />
die ortsübliche Bekanntmachung ihre Anstoßfunktion verfehlt hat.<br />
Der Einwand war zurückzuweisen.<br />
Potentiell Betroffene müssen erkennen können, ob sie von der Planung in ihren Rechten<br />
oder Interessen berührt sein könnten. Nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde ist<br />
durch die Beschreibung des Vorhabens sowie die Angabe aller betroffenen Gemarkungen<br />
diese Anstoßfunktion eindeutig gegeben. Potentiell Betroffene waren durchaus in der Lage,<br />
eine mögliche Betroffenheit zu erkennen.<br />
Die Stadt <strong>Braunschweig</strong> verfügt nämlich nur über einen <strong>Flughafen</strong>, dessen Belegenheit für<br />
potentiell Betroffene nicht zweifelhaft sein kann. Ob eine Verlängerung der SLB nach Osten<br />
oder Westen Gegenstand des Verfahrens ist, musste aus der Bekanntmachung nicht hervorgehen.<br />
Es war dem Bürger zuzumuten, sich insoweit durch Einsichtnahme in die Planunterlagen<br />
selbst Gewissheit zu verschaffen (so in einem vergleichbaren Fall auch OVG Lüneburg<br />
(Urteil vom 03.07.01 – 12 K 4214/00).<br />
7.3.8. Mangelndes Internet-Angebot der Stadt <strong>Braunschweig</strong><br />
Soweit beanstandet wird, dass die Auslegung der Unterlagen und die Möglichkeit der Erhebung<br />
von Einwendungen nicht im Internet-Angebot der Stadt <strong>Braunschweig</strong> zu finden sind,<br />
verweist die Planfeststellungsbehörde darauf, dass eine gesetzliche Verpflichtung, eine Auslegung<br />
in das Internet zu stellen, nicht besteht. Zudem hat die Planfeststellungsbehörde keine<br />
Handhabe, auf das Internet-Angebot einer anderen Behörde in irgendeiner Form Einfluss<br />
zu nehmen, zumal das Internet kein amtliches Verkündungsmedium ist. Ein diesbezüglicher<br />
Irrtum der Bürger und Bürgerinnen wäre nicht schutzwürdig.