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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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16.4.2 Ausnahmen<br />

- 164 -<br />

Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 43 BNatSchG liegen nicht vor.<br />

Insbesondere ist auch der Ausnahmetatbestand des § 43 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG nicht gegeben,<br />

da sich nach neuester Rechtsprechung des EuGH die Meinung, wonach solche Beeinträchtigungen<br />

„nicht absichtlich“ seien, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen<br />

Handelns ergeben, nicht mehr aufrechterhalten lässt.<br />

16.4.3 Befreiungen<br />

Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG kann von den Verboten des § 42 BNatSchG auf<br />

Antrag befreit werden, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Befreiung erfordern<br />

und die Art. 12, 13 und 16 der FFH-RL oder die Art. 5 bis 7 und 9 der VSchRL nicht<br />

entgegenstehen.<br />

Einen solchen ausdrücklichen Befreiungsantrag hat der Maßnahmeträger unter dem<br />

31.08.2006 gestellt.<br />

Die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG sind nach Überzeugung der<br />

Planfeststellungsbehörde vorliegend gegeben, so dass dem Antrag zu entsprechen und die<br />

Befreiung im Tenor dieses <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong>es auszusprechen war.<br />

16.4.3.1 Überwiegende Gründe des Allgemeinwohls<br />

Schwerwiegende Gründe des Gemeinwohls streiten vorliegend für den geplanten <strong>Flughafen</strong>ausbau.<br />

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird diesbezüglich auf die Darlegungen<br />

in den Ziff. 16.3.2.2.2 und 8 verwiesen.<br />

Die Baumaßnahme lässt sich auch nicht so modifizieren, dass sie sich im Einklang mit den<br />

Verboten in § 42 BNatSchG befindet bzw. die von ihr auf die geschützten Tierarten ausgehenden<br />

Einwirkungen vermindert werden.<br />

Die Gründe des Gemeinwohls überwiegen auch die mit den Verboten des § 42 Abs. 1 Nr. 1<br />

und 3 BNatSchG verfolgten Zwecke. Das ergibt sich zum einen daraus, dass ohne die SLB-<br />

Verlängerung auf 2.300 m die Überlebensfähigkeit des Verkehrsflughafens, zu dessen Sicherung<br />

sich das Land verpflichtet hat, ernstlich gefährdet ist, mit schwerwiegenden Folgen<br />

für den Forschungs- und Unternehmensstandort <strong>Braunschweig</strong>, und damit auch für die Arbeitsplatzsituation<br />

in der Stadt und der Region. Das ergibt sich ferner daraus, dass – wie die<br />

artenschutzrechtliche Prüfung vom Juli 2006 (Unterlage 10.6) nachvollziehbar und überzeugend<br />

festgestellt hat – die Ausbaumaßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des günstigen<br />

Erhaltungszustandes der betroffenen Populationen bewirken. Das lässt sich schließlich<br />

auch daraus herleiten, dass die in den Ziff. 16.1.4 und 16.1.6 geschilderten Kompensationsmaßnahmen<br />

geeignet sind, für alle betroffenen Tierarten in ausreichendem Umfang neue<br />

Nahrungs- und/oder Bruthabitate zu schaffen.<br />

16.4.3.2 Entgegenstehende Vorschriften des Gemeinschaftsrechts<br />

Einer Befreiung nach § 62 BNatSchG stehen auch die in dieser Vorschrift genannten Regelungen<br />

des Gemeinschaftsrechts nicht entgegen.

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