Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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Damit lässt sich zumindest nicht von einer für den ornithologischen Wert und die Bedeutung<br />
der verbleibenden VSG-Restfläche relevanten Minderbeeinträchtigung des Vogelschutzgebiets<br />
durch die Verschwenkungs- im Vergleich zur Vorzugsvariante sprechen.<br />
16.3.2.2.1.3<br />
Das Planungsziel lässt sich auch nicht mit – gemessen am Schutzkonzept der Vogelschutzrichtlinie<br />
– geringerer Eingriffsintensität realisieren.<br />
Insbesondere kommt ein Verzicht auf die das Waldgebiet durchschneidende <strong>Flughafen</strong>-<br />
Ostumfahrung (zu Gunsten einer der anderen oben unter Ziff. 12 dargestellten Straßenalternativen)<br />
nicht als eine unter VSchRL-Gesichtspunkten schonendere Alternative in Betracht.<br />
Denn die dort aufgeführten Straßenalternativen sind nicht i.S.d. § 34c Abs. 2 NNatG/Art. 6<br />
Abs. 4 FFH-RL „zumutbar“.<br />
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übersteigen die dem Vorhabenträger<br />
durch die Alternativenregelung angesonnenen Vermeidungsanstrengungen das<br />
zumutbare Maß dann, wenn sie außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem mit ihnen<br />
erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen (Urteil des BVerwG vom 16.05.2002,<br />
4 A 28.01, RdNr. 37). In diesem Zusammenhang können auch finanzielle und andere naturschutzfremde<br />
Erwägungen den Ausschlag geben.<br />
Ob Kosten oder sonstige Belastungen und Nachteile außer Verhältnis zu dem nach Art. 6<br />
FFH-RL festgelegten Schutzregime stehen, ist am Gewicht der beeinträchtigten gemeinschaftlichen<br />
Schutzgüter zu messen. Richtschnur hierfür sind primär die Schwere der Gebietsbeeinträchtigung,<br />
Anzahl und Bedeutung etwa betroffener Lebensraumtypen oder Arten<br />
sowie der Grad der Unvereinbarkeit mit den Erhaltungszielen einerseits, aber auch das Gewicht<br />
der entgegenstehenden – auch naturschutzexternen – Belange.<br />
Gemessen an diesen Anforderungen gibt es zur Ostumfahrung keine zumutbare Alternative.<br />
Zwar ist es grundsätzlich so, dass jede Straßenführung außerhalb des Schutzgebiets dessen<br />
Beeinträchtigungen verringern würde. Es kann auch nicht übersehen werden, dass durch die<br />
Ostumfahrung anlagebedingt zusätzlich ein weiteres Brutpaar des Mittelspechts betroffen<br />
wird, da die Straße Bereiche mit Altholzbeständen der Eiche quert, die den Brutbiotop des<br />
Mittelspechtes darstellen (allerdings eben auch nur ein einziges(!) zusätzliches Brutpaar).<br />
Einzelne Exemplare der Wert gebenden Vogelarten werden überdies durch Straßenverkehrslärm<br />
und Fahrzeugbewegungen beeinträchtigt werden.<br />
Wie jedoch bereits unter Ziff. 12.2.4 angesprochen, verlieren die zu erwartenden negativen<br />
Folgen des mit der Ostumfahrung verbundenen Waldeingriffs dadurch ganz entscheidend an<br />
Gewicht, dass diese Trasse weitgehend innerhalb des für den Luftverkehr erforderlichen<br />
Hindernisfreiheitsbereiches verläuft, in dem sich auf Grund der Höhenbeschränkungen lediglich<br />
eine niedrige Strauchvegetation bzw. eine mittel- und niederwaldartige Gehölzstruktur<br />
entwickeln dürfen.<br />
Wie unter Ziff. 12.2.4 ausführlich dargestellt, sind von der Ostumfahrung ausgehenden Beeinträchtigungen<br />
des Vogelschutzgebietes V 48 wegen der Vorbelastungen durch die <strong>Flughafen</strong>erweiterung<br />
als gering anzusehen.<br />
Von ausschlaggebender Bedeutung ist aber, dass – wie unter Ziff. 16.3.2.1.5 a. E. dargestellt<br />
- in Folge des <strong>Flughafen</strong>ausbaus bei allen vier Wert bestimmenden Vogelarten eine Beeinträchtigung<br />
der Gesamtpopulation (bezogen auf das VSG als Ganzes) und damit eine Beeinträchtigung<br />
des günstigen Erhaltungszustands der jeweiligen Vogelart in ihrem Verbreitungsgebiet<br />
nicht eintreten wird.<br />
Dies zeigt, dass die Ostumfahrung zwar den Lebensraum von Vogelarten, die dem besonderen<br />
europäischen Vogelschutz unterliegen, beeinträchtigen. Diese Beeinträchtigung ist jedoch<br />
von nur geringem Gewicht.