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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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allenfalls geringe Auswirkungen zu verzeichnen sind, die sich wegen der großen Überflughöhen<br />

allenfalls auf Zugvögel, nicht jedoch auf in dem Gebiet brütende Arten beziehen.<br />

Tiere können sich auch an starke Lärmimmissionen gewöhnen und sich sogar in stark lärmbelasteten<br />

Flugschneisen und selbst auf Flugplätzen fortpflanzen. Zudem war auch zu berücksichtigten,<br />

dass es bereits einen bestehenden Flugbetrieb gibt und dass sich trotz des<br />

existierenden Flugbetriebes gerade auch die Waldflächen östlich der SLB durch eine besonders<br />

zahl- und artenreiche Fauna auszeichnen. Zusätzliche Beeinträchtigungen, die sich aus<br />

der Verlängerung der Start- und Landebahn ergeben, und die insoweit zu berücksichtigen<br />

wären, sind nicht erkennbar.<br />

Das angesprochene Biotopverbundsystem liegt nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde<br />

zu weit vom Eingriffsraum entfernt, als dass es hierdurch nachteiligen Wirkungen<br />

ausgesetzt sein könnte. Die Bedeutung der Gewässer für die Biotopvernetzung und ihre Lebensraumfunktionen<br />

werden in keiner Weise durch das Vorhaben beeinträchtigt. Die Auffassung<br />

der Einwender, der Untersuchungsraum sei zu kleinräumig bemessen, wird deshalb<br />

von der Planfeststellungsbehörde nicht geteilt.<br />

Es wird weiter beanstandet, dass die entwickelten Szenarien bei der Null-Variante für den<br />

Prognosezeitraum 2020 die Herstellung der Hindernisfreiheit zur Aufrechterhaltung des derzeitigen<br />

Flugbetriebes mit einbeziehen. Der zurzeit über eine Sondergenehmigung in Anspruch<br />

genommene Anflugwinkel von 1:30 müsse den aktuellen Richtlinien angepasst werden.<br />

Sie schreiben einen Anflugwinkel von 1:50 vor. Diese Anpassung, die zur Herstellung<br />

der Hindernisfreiheit auf einer ca. 43 ha großen Waldfläche führen würde, stehe jedoch unter<br />

einem eigenen Genehmigungsvorbehalt, soweit der Ausbau des <strong>Flughafen</strong>s <strong>Braunschweig</strong> –<br />

<strong>Wolfsburg</strong> nicht ausgebaut würde. Die Darstellung der Null-Variante sei daher entsprechend<br />

zu modifizieren.<br />

Die Planfeststellungsbehörde beurteilt diesen Sachverhalt grundsätzlich anders und hält eine<br />

modifizierte Null-Variante für den Prognosezeitraum 2020 für nicht erforderlich.<br />

Die laufende Maßnahme zur Erhaltung der Hindernisfreiheit stellt keine Ausbaustufe des<br />

<strong>Flughafen</strong>s <strong>Braunschweig</strong> – <strong>Wolfsburg</strong> dar. Für eine fortlaufende Betriebsgenehmigung des<br />

<strong>Flughafen</strong>s fordert die DFS eine Hindernisfreiheit für einen Anflugwinkel 1:50. Allein wegen<br />

des anhängigen Verfahrens zur Verlängerung der Start- und Landebahn wurde der Vollzug<br />

zur Einrichtung dieser Hindernisfreiheit bis zum Abschluss des Planfeststellungsverfahrens<br />

ausgesetzt. Eine Einkürzung der Waldflächen, die ohnehin im Zuge der Erweiterung zu roden<br />

sind, ist damit nicht erforderlich.<br />

Der „Prognose-Null-Fall“ stellt die Entwicklung dar, die eintreten würde, wenn das planfestgestellte<br />

Vorhaben nicht verwirklicht würde. Dagegen erfasst diese Alternative nicht den Fall,<br />

dass überhaupt keine Veränderungen durchgeführt werden. Vielmehr ist davon auszugehen,<br />

dass die Betreiberin des Verkehrsflughafens <strong>Braunschweig</strong>-<strong>Wolfsburg</strong> auch für den Fall,<br />

dass der zur Planfeststellung beantragte Ausbau nicht stattfinden würde, alles unternehmen<br />

wird, um der Verkehrsfunktion dieses <strong>Flughafen</strong>s gerecht zu werden und den anfallenden<br />

Flugbetrieb entsprechend abzuwickeln. Hierzu gehört insbesondere die Herstellung der erforderlichen<br />

Hindernisfreiheit.<br />

Die Untersuchung eines Prognose-Null-Falls, bei dem der Querumer Wald erhalten bleiben<br />

kann und dafür die östliche Schwelle nach Westen verschoben wird, hat ergeben, dass dann<br />

Flugbetrieb am Verkehrsflughafen <strong>Braunschweig</strong>-<strong>Wolfsburg</strong> in dem bisher genehmigten Umfang<br />

nicht mehr durchgeführt werden kann. Der <strong>Flughafen</strong> könnte seinen ihm obliegenden<br />

Verkehrsaufgaben nicht mehr gerecht werden. Aus diesem Grund war eine Nullvariante zugrunde<br />

zu legen, bei der der <strong>Flughafen</strong> als Verkehrsinfrastruktureinrichtung seinen ihm zugewiesenen<br />

öffentlichen Aufgaben nachkommen kann.<br />

Sofern es, entgegen der Feststellung dieses Beschlusses, nicht zu einer Erweiterung des<br />

<strong>Flughafen</strong>s kommt, ist selbstverständlich die Hindernisfreiheit mit einem Anfugwinkel 1:50<br />

herzustellen. Insofern ist nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde dieses der Aus-

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