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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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Überlagerung der anlagebedingten und betriebsbedingten Wirkungen findet dabei vor allem<br />

im Nahbereich des <strong>Flughafen</strong>s statt.<br />

Auch im Rahmen dieser erweiterten Betrachtung ist jedoch nicht erkennbar, dass durch<br />

Wechselwirkungen eine erhebliche Gefährdung der Schutzgüter eintritt. Die nachteiligen<br />

umweltbezogenen Auswirkungen auf die Schutzgüter nach dem UVPG waren insgesamt in<br />

die Abwägung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG einzustellen. Das Ergebnis der Abwägung<br />

nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LuftVG ist in Ziff. 22 dieses Beschlusses dargestellt. Bei Prüfung der<br />

Umweltauswirkungen haben sich keine Erkenntnisse ergeben, die durchgreifende Bedenken<br />

gegen die Zulassung des Vorhabens begründen könnten.<br />

21.4 Umweltverträglichkeitsprüfung für die Waldneugründungsmaßnahme E 3 im Bereich<br />

Bevenrode<br />

21.4.1 Allgemeines<br />

Aus den Eingriffen in den Querumer Wald resultieren unter Berücksichtigung der einschlägigen<br />

Rechtsbestimmungen nach § 19 ff. BNatSchG und § 10 ff. NNatG erforderliche<br />

naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen. Da im ummittelbaren Eingriffsbereich der<br />

<strong>Flughafen</strong>erweiterung nur zum Teil ein Ausgleich der erheblichen Beeinträchtigungen zu<br />

erreichen ist, waren zusätzliche Ersatzmaßnahmen außerhalb des <strong>Flughafen</strong>umfeldes auf<br />

Flächen von insgesamt ca. 175 ha erforderlich.<br />

Für die Kompensationsmaßnahmen wurden im LBP (Unterlage 6.1) im Rahmen eines naturschutzfachlichen<br />

Konzeptes geeignete Flächen dargestellt, auf denen überwiegend Waldneugründungen<br />

erfolgen sollen. Ein Schwerpunkt dieser Waldneugründungsflächen stellt der<br />

Maßnahmekomplex E 3 (Bevenrode) dar. Hier sollen als Teilmaßnahme ca. 107 ha Ackerflächen,<br />

Ackerbrache oder Intensivgrünland zu Wald entwickelt werden.<br />

Nach Nr. 17.1.1 der Anlage 1 des UVPG ist hierfür eine separate Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

erforderlich.<br />

21.4.2 Zusammenfassende Darstellung gem. § 11 UVPG<br />

Die Angaben des Maßnahmeträgers nach § 6 UVPG, die in den einzelnen Planbestandteilen<br />

enthalten sind, wurden von der Planfeststellungsbehörde überprüft. Im Ergebnis treffen die<br />

Aussagen im vollen Umfang zu. Die Unterlage 10.3 wird insoweit zum Gegenstand der zusammenfassenden<br />

Darstellung gemacht. Im Hinblick auf Beschreibung, Art und Umfang des<br />

Vorhabens, Beschreibung der Umwelt (Schutzgüter) sowie Art und Menge der zu erwartenden<br />

Wirkfaktoren wird auf die Ausführungen dieser Planunterlage Bezug genommen.<br />

Auf dieser Grundlage, ergänzt um Hinweise in Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange<br />

und in Einwendungen, lassen sich die wesentlichen Umwelteinwirkungen auf die einzelnen<br />

Schutzgüter wie folgt zusammenfassen:<br />

Mensch<br />

In Bezug auf die Wohnumfeldfunktion können insbesondere Ersatzaufforstungen zu Verschattungen<br />

von Ortsrandbereichen sowie zur Versperrung von Sichtachsen im Ortsrandbereich<br />

führen. Da der minimale Abstand von Aufforstungs- zu Siedlungsflächen ca. 200 m<br />

beträgt, sind Beeinträchtigungen von Siedlungsbereichen jedoch nicht zu erwarten. Anlagebedingte<br />

Beeinträchtigungen treten an keiner Stelle des Untersuchungsgebietes auf.<br />

Der Untersuchungsraum wird zudem in vielfältiger Weise von der Bevölkerung der umliegenden<br />

Ortslagen zur Feierabend- und Wochenenderholung genutzt, wobei den Schwerpunkt<br />

die durch kleinere Waldflächen gegliederte Feldflur darstellt.

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