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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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ierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der erforderlichen Anpassung des neuen Hindernisfreiheitsbereiches<br />

mit erfasst und damit in der Bilanz berücksichtigt.<br />

- 121 -<br />

16.1.2.4.3<br />

Nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde lässt sich der von Einwendern als Folge<br />

der Erdmassenbewegungen befürchtete Sekundärschaden an den erhalten gebliebenen<br />

Gehölzbeständen insbesondere durch die Schutzmaßnahme S 1 wirksam verhindern.<br />

Es ist vorgesehen, die nahe an dem Baufeld liegenden zu schützenden Waldstrukturen, Gehölze<br />

und Einzelbäume sowie Grünland- und Ruderalflächen durch Umzäunungen und Einzelbaumschutz<br />

(RAS-LP 4) zu schützen. Der Bereich der Baumkronentraufe, zuzüglich<br />

1,5 m allseitig, wird mit einem Zaun gesichert, um Verdichtungen durch Befahren mit Baumaschinen<br />

und Materialablagerungen, Verschmutzungen durch Öl- und Treibstoffe sowie<br />

mechanische Schädigungen der Gehölze zu verhindern. Bodenüberdeckungen im Wurzelbereich<br />

werden vermieden. Wo sie unumgänglich sind, besteht die Verpflichtung zum Schutz<br />

des Wurzelbereiches nach RAS-LP 4. Abgrabungen im Wurzelraum erhaltenswürdiger Gehölze<br />

sind nach DIN 18915 unzulässig bzw. manuell durchzuführen. Langfristiges Austrocknen<br />

von Wurzelräumen ist durch Wurzelvorhänge zu vermeiden. Größe und genaue Lage<br />

der Schutzeinrichtungen werden in einem noch aufzustellenden landschaftspflegerischen<br />

Ausführungsplan (LAP) detailliert dargestellt. Hierbei wird auch über den nötigen Stammschutz<br />

von Einzelbäumen entschieden. Die Einhaltung der Flächenausweisung und Funktionsfähigkeit<br />

der Schutzmaßnahmen wird im Rahmen der Baubegleitung kontrolliert. Außerhalb<br />

der Ostumgehung sind Erdmassenbewegungen nur für die Regenrückhaltung erforderlich,<br />

Schäden am Waldbestand sind hier nicht zu befürchten.<br />

16.1.2.4.4<br />

Der Vorschlag, zur Eingriffsminimierung den südlich der L 635 geplanten Radweg auf die<br />

Nordseite der Straße zu legen, wird nicht aufgegriffen.<br />

Der Radweg wird an der Straße entlang im Bereich des derzeitigen Straßengrabens führen.<br />

Die Aufschüttung erfolgt in einer Breite von ca. 3 m. Es besteht auf der Südseite der L 635<br />

ausreichend Platz für den Radweg, ohne gravierende Eingriffe in den angrenzenden Waldbestand<br />

zu verursachen.<br />

16.1.2.4.5<br />

Soweit Einwendungen eine Sperrung bzw. einen Rückbau der Kreisstraße 31 zum Gegenstand<br />

haben, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Maßnahmen in den festgestellten Planunterlagen<br />

nicht enthalten sind. Sie sind in dem LBP i.d.F. vom 31.07.06 nicht als eingriffskompensierend<br />

in die Bilanzierung eingeflossen. Infolge dort vorgenommener entsprechender<br />

Anpassung der Kompensationsmaßnahmen ist die Flächenbilanz als ausgeglichen zu<br />

bewerten.<br />

16.1.2.4.6<br />

Hinsichtlich der erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für die Amphibien beim<br />

vorgesehenen Verfüllen von Gewässern wird auf die Auflage in Ziff. 2.5.5 dieses Beschlusses<br />

verwiesen.<br />

16.1.2.4.7<br />

Keiner Regelung im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> bedarf entgegen der diesbezüglichen Anregung<br />

von Einwenderseite der Fall, dass die Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahme „keine<br />

Rodung während der Vegetationsperiode“ sich nicht durchführen lassen sollte. Denn eine<br />

solche Situation lässt sich dadurch bewältigen, dass die Planfeststellungsbehörde von dem<br />

unter Ziff. 2.7 genannten Auflagenvorbehalt Gebrauch macht.

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