Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
ierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der erforderlichen Anpassung des neuen Hindernisfreiheitsbereiches<br />
mit erfasst und damit in der Bilanz berücksichtigt.<br />
- 121 -<br />
16.1.2.4.3<br />
Nach Überzeugung der Planfeststellungsbehörde lässt sich der von Einwendern als Folge<br />
der Erdmassenbewegungen befürchtete Sekundärschaden an den erhalten gebliebenen<br />
Gehölzbeständen insbesondere durch die Schutzmaßnahme S 1 wirksam verhindern.<br />
Es ist vorgesehen, die nahe an dem Baufeld liegenden zu schützenden Waldstrukturen, Gehölze<br />
und Einzelbäume sowie Grünland- und Ruderalflächen durch Umzäunungen und Einzelbaumschutz<br />
(RAS-LP 4) zu schützen. Der Bereich der Baumkronentraufe, zuzüglich<br />
1,5 m allseitig, wird mit einem Zaun gesichert, um Verdichtungen durch Befahren mit Baumaschinen<br />
und Materialablagerungen, Verschmutzungen durch Öl- und Treibstoffe sowie<br />
mechanische Schädigungen der Gehölze zu verhindern. Bodenüberdeckungen im Wurzelbereich<br />
werden vermieden. Wo sie unumgänglich sind, besteht die Verpflichtung zum Schutz<br />
des Wurzelbereiches nach RAS-LP 4. Abgrabungen im Wurzelraum erhaltenswürdiger Gehölze<br />
sind nach DIN 18915 unzulässig bzw. manuell durchzuführen. Langfristiges Austrocknen<br />
von Wurzelräumen ist durch Wurzelvorhänge zu vermeiden. Größe und genaue Lage<br />
der Schutzeinrichtungen werden in einem noch aufzustellenden landschaftspflegerischen<br />
Ausführungsplan (LAP) detailliert dargestellt. Hierbei wird auch über den nötigen Stammschutz<br />
von Einzelbäumen entschieden. Die Einhaltung der Flächenausweisung und Funktionsfähigkeit<br />
der Schutzmaßnahmen wird im Rahmen der Baubegleitung kontrolliert. Außerhalb<br />
der Ostumgehung sind Erdmassenbewegungen nur für die Regenrückhaltung erforderlich,<br />
Schäden am Waldbestand sind hier nicht zu befürchten.<br />
16.1.2.4.4<br />
Der Vorschlag, zur Eingriffsminimierung den südlich der L 635 geplanten Radweg auf die<br />
Nordseite der Straße zu legen, wird nicht aufgegriffen.<br />
Der Radweg wird an der Straße entlang im Bereich des derzeitigen Straßengrabens führen.<br />
Die Aufschüttung erfolgt in einer Breite von ca. 3 m. Es besteht auf der Südseite der L 635<br />
ausreichend Platz für den Radweg, ohne gravierende Eingriffe in den angrenzenden Waldbestand<br />
zu verursachen.<br />
16.1.2.4.5<br />
Soweit Einwendungen eine Sperrung bzw. einen Rückbau der Kreisstraße 31 zum Gegenstand<br />
haben, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Maßnahmen in den festgestellten Planunterlagen<br />
nicht enthalten sind. Sie sind in dem LBP i.d.F. vom 31.07.06 nicht als eingriffskompensierend<br />
in die Bilanzierung eingeflossen. Infolge dort vorgenommener entsprechender<br />
Anpassung der Kompensationsmaßnahmen ist die Flächenbilanz als ausgeglichen zu<br />
bewerten.<br />
16.1.2.4.6<br />
Hinsichtlich der erforderlichen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für die Amphibien beim<br />
vorgesehenen Verfüllen von Gewässern wird auf die Auflage in Ziff. 2.5.5 dieses Beschlusses<br />
verwiesen.<br />
16.1.2.4.7<br />
Keiner Regelung im <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong> bedarf entgegen der diesbezüglichen Anregung<br />
von Einwenderseite der Fall, dass die Vermeidungs-/Minimierungsmaßnahme „keine<br />
Rodung während der Vegetationsperiode“ sich nicht durchführen lassen sollte. Denn eine<br />
solche Situation lässt sich dadurch bewältigen, dass die Planfeststellungsbehörde von dem<br />
unter Ziff. 2.7 genannten Auflagenvorbehalt Gebrauch macht.