Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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Ebenso konnte die Inanspruchnahme von Pachtflächen des Einwenders von ursprünglich ca.<br />
60 ha auf nunmehr ca. 40 ha reduziert werden. Hierzu ist festzustellen, dass sich von den<br />
verbleibenden Pachtflächen 29 ha im Eigentum der Stadt <strong>Braunschweig</strong> befinden und von<br />
der Eigentümerin zum Teil jährlich, spätestens jedoch im Jahr 2010 gekündigt werden können.<br />
Demnach verbleibt eine Restpachtfläche von 11 ha, die dem Einwender zukünftig nicht<br />
mehr zur Bewirtschaftung zur Verfügung steht. Dem steht jedoch gegenüber, das die Stadt<br />
<strong>Braunschweig</strong> ihre Bereitschaft erklärt hat, die Pachtverhältnisse mit dem Einwender bis zum<br />
30.09.2020 für die Flurstücke 37, 40, 27/6 und 196, Flur 2, Gem. Bevenrode zu verlängern.<br />
Die Planfeststellungsbehörde ist bei Berücksichtigung dieser Tatsache der Auffassung, dass<br />
für die Inanspruchnahme der Restpachtfläche Existenzgefährdung damit ausgeschlossen<br />
werden kann und eine landwirtschaftliche Betroffenheitsanalyse keine weiteren Erkenntnisse<br />
bringt.<br />
19.3.3<br />
Die Einwenderin hat in ihrem Einwendungsschreiben die Inanspruchnahme ihres Flurstücks<br />
232/4, Flur 2, Gemarkung Waggum abgelehnt, da sie beabsichtigt, die Waldfläche weiterhin<br />
zu nutzen bzw. die Ackerfläche zu verpachten. Darüber hinaus hat ihr Anwalt im Erörterungstermin<br />
vorgetragen, dass die Flächeninanspruchnahme für seine Mandantin ein existenzgefährdender<br />
Eingriff sei.<br />
Die Einwendungen waren zurückzuweisen, soweit ihnen nicht entsprochen wird.<br />
Nach der bisherigen Planung war beabsichtigt, die gesamte Fläche des o.g. Flurstücks in<br />
einer Größe von 134 783 m² in Anspruch zu nehmen. Aufgrund einer Umplanung der landschaftspflegerischen<br />
Kompensationsmaßnahmen ist die Inanspruchnahme einer Teilfläche<br />
dieses Flurstücks von 73 933 m² nunmehr nicht mehr erforderlich. Hinsichtlich dieser Teilfläche<br />
wird der Einwendung entsprochen.<br />
Es ist jedoch nach wie vor erforderlich, aus diesem Flurstück die verbleibende Teilfläche in<br />
einer Größe von 60 850 m² für den <strong>Flughafen</strong>ausbau in Anspruch zu nehmen. Hierauf kann<br />
nicht verzichtet werden, da diese Fläche zum Teil für die Anlage der notwendigen östlichen<br />
Umfahrung des erweiterten <strong>Flughafen</strong>geländes und zum anderen Teil für Vermeidungsmaßnahmen<br />
zur Minderung der durch das Vorhaben hervorgerufenen naturschutzrechtlichen<br />
Beeinträchtigungen erforderlich ist.<br />
Bezüglich der Ostumfahrung ist festzustellen, das ohne die Umfahrung die direkte Verbindung<br />
zwischen Waggum und Querum über die L 293 beseitigt und eine zusätzliche Verkehrsbelastung<br />
in Bienrode mit ihren negativen Auswirkungen auf Geräusch- und Schadstoffimmissionen<br />
erfolgen würde, sowie die Verkehrsqualität in den Einmündungen „Forstweg –<br />
Hermann-Blenk-Str.“ und „Altmarkstr. – Waggumer Str.“ abnehmen würde.<br />
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Untertunnelung der bestehenden Straße aufgrund<br />
der unverhältnismäßig hohen Mehrkosten von vorn herein auszuschließen und daher nicht<br />
näher zu untersuchen war. Eine westliche Umfahrung wurde bereits im vorangegangenen<br />
ROV untersucht und letztlich ebenfalls verworfen. Diese Variante ist der östlichen Umfahrung<br />
im wesentlichen gleichwertig, führt darüber hinaus aber zu einer existenzbedrohenden Einschränkung<br />
des bestehenden Sportflugverkehrs und darüber hinaus aufgrund steigender<br />
Verkehrszahlen zu einer Erhöhung der Lärmbelastung am Südrand bzw. Südwestrand von<br />
Bienrode und Waggum. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen in Ziff. 12.2<br />
dieses Beschlusses verwiesen.<br />
Nach Abwägung aller Vor- und Nachteile konnte aus diesen Gründen auf eine östliche Umfahrung<br />
des <strong>Flughafen</strong>s nicht verzichtet werden. Auch einer anders geführten Ostumfahrung,<br />
die zu einer Nichtinanspruchnahme oder einer geringeren Inanspruchnahme der angesprochen<br />
Fläche führen könnte, war nicht der Vorzug zu geben. Vielmehr wären durch andere<br />
Varianten zusätzliche Waldrodungen erforderlich; auch käme es zu weiteren Umverlegungen<br />
von Forstwegen.