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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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Demgegenüber wiegen die – naturschutzexternen – Belange, die gegen die unter Ziffer 12.2.<br />

beschriebenen alternativen Straßenlösungen sprechen, schwer:<br />

Die ersatzlose Sperrung der L 293 würde zur Kappung der wichtigsten Straßenverbindung<br />

zwischen der Kernstadt von <strong>Braunschweig</strong> und seinem Ortsteil Bevenrode führen, zu zeitraubenden<br />

Umwegen, vermehrtem Umwegverkehr, deutlichen zusätzlichen Belastungen<br />

anderer Ortsteile und Qualitätseinbußen beim ÖPNV.<br />

Eine Tunnelverbindung wäre wegen Mehrkosten von rund 15 Millionen € finanziell nicht realisierbar.<br />

Die Westumfahrung schließlich hätte gerade für die ohnehin schon verkehrlich belasteten<br />

Ortsteile Bienrode und Waggum negative Folgen, und sie würde die Existenz des wichtigen<br />

Segelflugbetriebs am <strong>Flughafen</strong> ernsthaft bedrohen.<br />

Im Übrigen wird auf die unter Ziffer 12.2 genannten weiteren Argumente verwiesen.<br />

Nach alledem lässt sich feststellen, dass der durch die Wahl einer alternativen Straßenführung<br />

erzielbare Gewinn für Natur und Umwelt vergleichsweise gering ist und nicht in einem<br />

angemessenen Verhältnis steht zu den hierdurch hervorgerufenen negativen Auswirkungen.<br />

16.3.2.2.2 Öffentliches Interesse<br />

Der <strong>Flughafen</strong>ausbau ist auch aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen<br />

Interesses, einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Gründe, notwendig (§ 34c Abs. 3 Nr.<br />

1 NNatG und Art. 7 i.V.m. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL).<br />

Ob solche Gründe gegeben sind, ist nicht in dem Sinne zu verstehen, dass dies das Vorliegen<br />

von Sachzwängen erfordert, denen niemand ausweichen kann. Mit dieser Ausdrucksweise<br />

im Gesetzestext ist vielmehr ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes<br />

staatliches Handeln gemeint (so: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.01.2004 –<br />

BVerwG 4 A 11.02 -).<br />

Hieran gemessen ist das Vorhaben nicht zu beanstanden.<br />

Wie bereits unter Ziffer 8.2.2 dargestellt, ist der planfestgestellte Ausbau des <strong>Flughafen</strong>s<br />

notwendig, um seine Nutzung nach Maßgabe der in der Zwischenzeit an die flugbetriebliche<br />

Ausstattung eines <strong>Flughafen</strong>s mit der Einstufung Code-Zahl 4 gerichteten Anforderungen zu<br />

gewährleisten.<br />

Der Ausbau ist darüber hinaus erforderlich, um sicherzustellen, dass das entsprechend der<br />

Zweckbestimmung des <strong>Flughafen</strong>s im Werk- und Gelegenheitsverkehr eingesetzte Fluggerät<br />

ohne maßgebliche Betriebseinschränkung (Zuladungsbeschränkung) die Anlage auch bei<br />

schlechter Witterung nutzen kann.<br />

Da das im gewerblichen Flugverkehr eingesetzte Fluggerät der in <strong>Braunschweig</strong> ansässigen<br />

Unternehmen Startstrecken von bis zu 2.268 m und Landestrecken bis zu 2.288 m benötigt,<br />

um die Anforderungen, die in den JAR-OPS 1 gestellt werden, zu erfüllen (siehe oben Ziffer<br />

8.2.3.2) (Vergleichbares gilt für den Werkverkehr (siehe oben Ziffer 8.2.3.1)), muss der <strong>Flughafen</strong><br />

eine entsprechend lange SLB vorhalten, um wettbewerbsfähig zu bleiben und eine<br />

Abwanderung der Unternehmen in andere Regionen zu verhindern. Bei einer 2.300 m langen<br />

SLB wären die meisten der eingesetzten Luftfahrzeuge in der Lage, mit maximaler Zuladung<br />

auch bei Nässe ihre Ziele ohne Zwischenlandung von <strong>Braunschweig</strong> aus zu erreichen.<br />

Vor allem aber der Forschungsflugbetrieb, und dabei insbesondere der in Ziffer 8.2.1.1 ff.<br />

dieses Beschlusses beschriebene Einsatz des ATTAS-in-Flight-Simulators auf Airbus-A 320-

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