Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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16.3.2.1.6<br />
In Bezug auf den günstigen Erhaltungszustand der Gesamtpopulationen der wertgebenden<br />
Arten ergeben sich langfristig auch keine Beeinträchtigungen durch die in jüngster Zeit auf<br />
dem Gebiet des Landkreises Helmstedt erfolgten, umfangreicheren forstwirtschaftlichen<br />
Maßnahmen (lokale Kahlschläge).<br />
Denn es kann davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen dieser Maßnahmen sich<br />
derzeit noch im Rahmen der natürlichen Bestandsschwankungen innerhalb der Populationen<br />
dieser Arten bewegen. Bei einer übermäßigen Fortführung dieser forstlichen Praxis dürfte<br />
zwar langfristig eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der Arten bzw. ihrer Lebensräume<br />
eintreten, nach Aussagen der zuständigen Forstämter ist aber derzeit eine intensive<br />
forstwirtschaftliche Nutzung eingestellt worden, um die Beurteilung der ordnungsgemäßen<br />
Forstwirtschaft im Zusammenhang mit den geltenden europäischen Richtlinien bzw. der<br />
aktuellen Gesetzeslage auf höherer Ebene bzw. die rechtmäßige Bewirtschaftungsweise in<br />
Natura 2000-Gebieten abzuwarten. Hierzu wird auf die ausführliche und überzeugende Darstellung<br />
in Kapitel 7.5 der Unterlage 10.5 Bezug genommen.<br />
Für die Zukunft ist durch einen Bewirtschaftungsplan, in welchem z.B. Umfang, Lage und<br />
Anzahl der Kahlschlagflächen festgelegt und geregelt werden (siehe hierzu die Auflage unter<br />
Ziff. 2.5.7), sichergestellt, dass die Bewirtschaftung dieser Wälder mit den Erhaltungszielen<br />
des VSG im Einklang stehen (vergleiche auch Ziffer 16.3.2.2.3.5 dieses Beschlusses).<br />
Im übrigen kann nach Einschätzung und langjährigen Erfahrungen der zuständigen Forstämter<br />
auf dem überwiegenden Teil der Standorte der Wälder des VSG V 48 die zum Erhalt der<br />
Eichenwälder erforderliche Verjüngung der Eiche nur über die forstliche Methode der lokalen<br />
Kahlschläge und anschließender Neubestockung mit Eichensetzlingen erreicht werden, so<br />
dass durch die vorgenannten forstwirtschaftlichen Maßnahmen auch ein langfristiger Erhalt<br />
der Spechtlebensräume gegeben ist (Auch hierzu wird auf Unterlage 10.5, Kapitel 7.5 verwiesen).<br />
16.3.2.2 Ausnahmen<br />
Zwar ist ein schutzgebietsunverträgliches Vorhaben grundsätzlich unzulässig (§ 34c Abs. 2<br />
NNatG und Art. 4 Abs. 4 Satz 1 der VSchRL), vorliegend sind jedoch nach Überzeugung der<br />
Planfeststellungsbehörde die Voraussetzungen für eine Zulassung im Ausnahmewege nach<br />
§ 34c Abs. 3 NNatG und Art. 7 i.V.m. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL erfüllt.<br />
16.3.2.2.1 Alternativen<br />
Der Vorhabensträgerin stehen keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung, mit denen der<br />
mit dem Ausbau verfolgte Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen<br />
zu erreichen wäre (§ 34c Abs. 3 Nr. 2 NNatG und Art. 7 i.V.m. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL).<br />
16.3.2.2.1.1<br />
Die sog. „Nullvariante“, d.h. der Verzicht auf den Ausbau war dabei im Rahmen der Alternativenprüfung<br />
nicht zu berücksichtigen. Denn eine „Alternative“ im Sinne dieser Vorschrift ist<br />
eine naturverträglichere Realisierbarkeit des Projektziels, nicht aber ein Verzicht auf die Erreichung<br />
dieses Ziels. Im niedersächsischen Ausführungserlass zu den „Natura 2000“-<br />
Rechtsvorschriften heißt es hierzu:<br />
„…Es stellt sich an dieser Stelle somit die Frage, ob es Alternativlösungen für den Standort<br />
oder die Ausführungsart gibt, nicht jedoch, ob auf das Projekt ganz verzichtet werden<br />
kann…“(RdErl. d. MU v.28.07.2003 – 29-22005/12/7 – (Nds. MBl. S.604), Nr. 5.7 a)).