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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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- 167 -<br />

Vogelarten (vgl. Präambel und Art. 1 VSchRL) sowie das in Art. 13 VSchRL festgelegte Verschlechterungsverbot<br />

nicht gegeben, wenn der aktuelle Erhaltungszustand der betroffenen<br />

Vogelarten sichergestellt ist…“<br />

Dass dieser Erhaltungszustand sichergestellt ist, wurde unter Ziff. 16.4.3.2.2 dargetan.<br />

16.4.4 Einwendungen<br />

Von Einwenderseite wird bezweifelt, dass die Befreiungsvoraussetzungen nach § 62<br />

BNatSchG zumindest für den Eremiten und die Fledermäuse, insbesondere die Mops- und<br />

die Bechsteinfledermaus, gegeben sind, da die Nachweise über deren tatsächliche Populationsbestände<br />

entweder fehlten oder unvollständig seien.<br />

Der Einwand ist unberechtigt. Es wird auf die Ausführungen zu Ziffer 21.3.2.2.11 verwiesen.<br />

16.5 Biotopschutz<br />

Wie der Umweltverträglichkeitsstudie (Unterlage 10.1, Tabellen 6 und 7) zu entnehmen ist,<br />

wird das Vorhaben auch eine Fläche in Anspruch nehmen, die die Qualität eines besonders<br />

geschützten Biotops (§ 28a NNatG) aufweist.<br />

Alle Handlungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen dieser Biotope führen, sind grundsätzlich<br />

verboten.<br />

Vorliegend liegt jedoch ein Antrag auf Ausnahme (vom 17.06.05) vor, und es sind die Voraussetzungen<br />

für eine Ausnahmegenehmigung nach §§ 28a Abs. 5 NNatG gegeben.<br />

Überwiegende Gründe des Allgemeinwohls bzw. des öffentlichen Interesses erfordern die<br />

schädigenden Handlungen, wie in Ziff. 16.3.2.2.2 eingehend dargestellt wurde. Auf die erteilte<br />

Genehmigung in Ziff. 3.2.2 wird insoweit verwiesen.<br />

Als naturschutzrechtlicher Ausgleich für den Verlust des Biotops gem. § 28a Abs. 5 Ziff. 2<br />

Halbsatz 2 NNatG ist die Anlage von zwei Kleingewässern östlich des Querumer Forstes<br />

vorgesehen (vgl. die planfestgestellte Ausgleichsmaßnahme A 3).<br />

17. Erholung<br />

17.1 Verlust von Naherholungsgebieten<br />

Durch die Verlängerung der Start- und Landebahn werden Flächen im Bereich des Querumer<br />

Waldes mit besonderen Erholungsfunktionen in einer Größe von ca. 61,34 ha in Anspruch<br />

genommen. Die Waldbereiche stellen derzeit insbesondere für die Bewohner von<br />

Waggum und Hondelage ein bevorzugtes Naherholungsgebiet dar. Die innerhalb des erweiterten<br />

<strong>Flughafen</strong>geländes liegenden Flächen sind zukünftig einer weiteren Erholungsnutzung<br />

dauerhaft vollständig entzogen. Ebenso werden die als Rundwanderweg bedeutsamen<br />

Wegeverbindungen am Westrand des Waldes unterbrochen und das bestehende Landschaftsschutzgebiet<br />

„BS 9“ erfährt durch die Erweiterung des <strong>Flughafen</strong>geländes eine Beeinträchtigung<br />

auf einer Fläche von ca. 90 ha.<br />

Die eintretenden Beeinträchtigungen der Erholungsfunktion werden jedoch durch umfangreiche<br />

landschaftspflegerische Kompensationsmaßnahmen soweit möglich ausgeglichen bzw.<br />

ersetzt. Es ist u.a. vorgesehen, in verschiedenen Maßnahmenkomplexen Ersatzaufforstungen<br />

in einer Gesamtgröße von ca. 159,31 ha durchzuführen. In diesen neuen Waldbereichen<br />

werden im Rahmen der forstlichen Einrichtung entsprechende Wegenetze vorgesehen, so<br />

dass diese Gebiete für Erholungssuchende grundsätzlich nutzbar sind.

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