Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg
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16.1.3.2.4<br />
Des Weiteren wird gefordert, im Hindernisfreiheitsbereich von einem Verlust der Landschaftsbildfunktion<br />
Wald auszugehen und deshalb hierfür eine Kompensation im Verhältnis<br />
1:1 vorzunehmen.<br />
Dem ist entgegenzuhalten, dass dieser Sachverhalt ebenfalls unter Berücksichtigung eines<br />
naturschutzfachlichen Gesamtkonzeptes in einer Fachkommission abgestimmt wurde. Die<br />
Ergebnisse sind im vorliegenden LBP dargestellt. Da im Naturhaushalt vielfältige Wirkungsgefüge<br />
zwischen biotischen und abiotischen Naturgütern bestehen, können Maßnahmen<br />
auch auf ein- und derselben Fläche die Beeinträchtigungen mehrerer Naturgüter kompensieren<br />
(Multifunktionalität). Die funktionale Zuordnung der Maßnahmen zu den Konflikten richtet<br />
sich nach der Ausgleichbarkeit der erheblich beeinträchtigten Funktionen bzw. Schutzgüter<br />
und nach deren Umfang. Können z. B. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes über die<br />
Kompensationsmaßnahmen für die Biotoptypen bereits ausreichend (multifunktional) kompensiert<br />
werden, sind in der Regel keine zusätzlichen Maßnahmen zur Kompensation dieser<br />
Beeinträchtigungen erforderlich. Dies entspricht u. a. den Richtlinien des NLÖ (vgl. Unterlage<br />
6.1).<br />
16.1.3.2.5<br />
Auch die Forderung nach Einbeziehung einer angeblich rechtswidrigen Praxis der forstwirtschaftlichen<br />
Nutzung (Beseitigung von Alteichen und Totholz) in die Bilanzierung ist nicht<br />
gerechtfertigt. Die benachbarten Waldflächen werden von der Niedersächsischen Landesforstverwaltung<br />
mit dem Bewirtschaftungsgrundsatz der langfristigen, ökologischen Waldentwicklung<br />
(LÖWE) bewirtschaftet. Gerade LÖWE beinhaltet die Beachtung aller Waldfunktionen<br />
und ist mit anderen Fachbehörden abgestimmt.<br />
16.1.3.2.6<br />
Schließlich vermag die Planfeststellungsbehörde auch der Anregung, hiebreife Einzelbäume<br />
nicht in die Kompensationsbilanzierung mit aufzunehmen (d.h. der Verlust zur Nutzung anstehender<br />
Bäume müsste dann nicht kompensiert werden), nicht zu folgen. Denn die Bedeutung<br />
und Leistungsfähigkeit eines Waldes ergibt sich aus seiner ökologischen Funktion (Biotop-,<br />
Bodenschutz, Wasserspeicher-, Immissionsschutz-, Landschaftsbild- und Erholungsfunktion),<br />
nicht aber aus der forstwirtschaftlichen Nutzung, die ordnungsgemäß ausgeübt i.S.<br />
des § 7 NNatG nicht als Eingriff anzusehen ist. Die Bedeutung und Empfindlichkeit muss<br />
zudem die Regenerierbarkeit, Nutzungsintensität(Naturnähe), Standortverhältnisse, Bedeutung<br />
als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie deren Vorkommen und Gefährdung<br />
(Schutzstatus/Seltenheit) berücksichtigen.<br />
16.1.3.3 Kompensationsbedarf für sonstige Eingriffe<br />
Für die Beeinträchtigung sonstiger Biotope sowie für die Versiegelung und Teilversiegelung<br />
von Böden umfasst der Bedarf an Kompensationsflächen ca. 21,915 ha. Hinzu kommen<br />
noch Kleingewässer und Einzelbäume.<br />
16.1.3.3.1<br />
Eingewandt wird in diesem Zusammenhang, dass eine Quantifizierung der Beeinträchtigungen<br />
auf Randflächen und nicht bewaldeten Flächen fehle. Zudem würden die Funktionsverluste<br />
für die Restwaldinseln nicht betrachtet und nicht bewertet. Die fehlenden Angaben seien<br />
vom Gutachter nachzuliefern.<br />
Dazu ist anzumerken: Im LBP kommt eine nach Biotopwertigkeiten und Wertigkeiten der<br />
Folgebiotope differenzierte Kompensation zum Tragen. Entsprechend werden verschiedene<br />
Teilflächen mit unterschiedlichen Faktoren in den Kompensationsbedarf eingerechnet. In den<br />
im LBP dargestellten Flächen der Waldneugründungen wird es die geforderten, weitgehend