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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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16.1.3.2.4<br />

Des Weiteren wird gefordert, im Hindernisfreiheitsbereich von einem Verlust der Landschaftsbildfunktion<br />

Wald auszugehen und deshalb hierfür eine Kompensation im Verhältnis<br />

1:1 vorzunehmen.<br />

Dem ist entgegenzuhalten, dass dieser Sachverhalt ebenfalls unter Berücksichtigung eines<br />

naturschutzfachlichen Gesamtkonzeptes in einer Fachkommission abgestimmt wurde. Die<br />

Ergebnisse sind im vorliegenden LBP dargestellt. Da im Naturhaushalt vielfältige Wirkungsgefüge<br />

zwischen biotischen und abiotischen Naturgütern bestehen, können Maßnahmen<br />

auch auf ein- und derselben Fläche die Beeinträchtigungen mehrerer Naturgüter kompensieren<br />

(Multifunktionalität). Die funktionale Zuordnung der Maßnahmen zu den Konflikten richtet<br />

sich nach der Ausgleichbarkeit der erheblich beeinträchtigten Funktionen bzw. Schutzgüter<br />

und nach deren Umfang. Können z. B. Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes über die<br />

Kompensationsmaßnahmen für die Biotoptypen bereits ausreichend (multifunktional) kompensiert<br />

werden, sind in der Regel keine zusätzlichen Maßnahmen zur Kompensation dieser<br />

Beeinträchtigungen erforderlich. Dies entspricht u. a. den Richtlinien des NLÖ (vgl. Unterlage<br />

6.1).<br />

16.1.3.2.5<br />

Auch die Forderung nach Einbeziehung einer angeblich rechtswidrigen Praxis der forstwirtschaftlichen<br />

Nutzung (Beseitigung von Alteichen und Totholz) in die Bilanzierung ist nicht<br />

gerechtfertigt. Die benachbarten Waldflächen werden von der Niedersächsischen Landesforstverwaltung<br />

mit dem Bewirtschaftungsgrundsatz der langfristigen, ökologischen Waldentwicklung<br />

(LÖWE) bewirtschaftet. Gerade LÖWE beinhaltet die Beachtung aller Waldfunktionen<br />

und ist mit anderen Fachbehörden abgestimmt.<br />

16.1.3.2.6<br />

Schließlich vermag die Planfeststellungsbehörde auch der Anregung, hiebreife Einzelbäume<br />

nicht in die Kompensationsbilanzierung mit aufzunehmen (d.h. der Verlust zur Nutzung anstehender<br />

Bäume müsste dann nicht kompensiert werden), nicht zu folgen. Denn die Bedeutung<br />

und Leistungsfähigkeit eines Waldes ergibt sich aus seiner ökologischen Funktion (Biotop-,<br />

Bodenschutz, Wasserspeicher-, Immissionsschutz-, Landschaftsbild- und Erholungsfunktion),<br />

nicht aber aus der forstwirtschaftlichen Nutzung, die ordnungsgemäß ausgeübt i.S.<br />

des § 7 NNatG nicht als Eingriff anzusehen ist. Die Bedeutung und Empfindlichkeit muss<br />

zudem die Regenerierbarkeit, Nutzungsintensität(Naturnähe), Standortverhältnisse, Bedeutung<br />

als Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie deren Vorkommen und Gefährdung<br />

(Schutzstatus/Seltenheit) berücksichtigen.<br />

16.1.3.3 Kompensationsbedarf für sonstige Eingriffe<br />

Für die Beeinträchtigung sonstiger Biotope sowie für die Versiegelung und Teilversiegelung<br />

von Böden umfasst der Bedarf an Kompensationsflächen ca. 21,915 ha. Hinzu kommen<br />

noch Kleingewässer und Einzelbäume.<br />

16.1.3.3.1<br />

Eingewandt wird in diesem Zusammenhang, dass eine Quantifizierung der Beeinträchtigungen<br />

auf Randflächen und nicht bewaldeten Flächen fehle. Zudem würden die Funktionsverluste<br />

für die Restwaldinseln nicht betrachtet und nicht bewertet. Die fehlenden Angaben seien<br />

vom Gutachter nachzuliefern.<br />

Dazu ist anzumerken: Im LBP kommt eine nach Biotopwertigkeiten und Wertigkeiten der<br />

Folgebiotope differenzierte Kompensation zum Tragen. Entsprechend werden verschiedene<br />

Teilflächen mit unterschiedlichen Faktoren in den Kompensationsbedarf eingerechnet. In den<br />

im LBP dargestellten Flächen der Waldneugründungen wird es die geforderten, weitgehend

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