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Planfeststellungsbeschluss - Flughafen Braunschweig-Wolfsburg

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23. Hinweise<br />

- 239 -<br />

23.1<br />

Die festgestellten Pläne und Verzeichnisse können bei der Niedersächsischen Landesbehörde<br />

für Straßenbau und Verkehr – Geschäftsbereich Wolfenbüttel -, Adersheimer Str. 17,<br />

38304 Wolfenbüttel während der Dienststunden eingesehen werden. Der <strong>Planfeststellungsbeschluss</strong><br />

und die Pläne und Verzeichnisse werden außerdem im Internet unter<br />

www.strassenbau.niedersachsen.de eingestellt. Darüber hinaus werden die Pläne und Verzeichnisse<br />

für zwei Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung in der Stadt <strong>Braunschweig</strong>,<br />

der Stadt <strong>Wolfsburg</strong>, der Gemeinde Lehre, der Gemeinde Cremlingen sowie der Samtgemeinde<br />

Papenteich ausgelegt.<br />

23.2<br />

Wird mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit<br />

begonnen, so tritt der Plan außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag<br />

des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.<br />

(§ 9 Abs. 5 LuftVG).<br />

24. Kostenentscheidung<br />

Die <strong>Flughafen</strong>gesellschaft <strong>Braunschweig</strong>-<strong>Wolfsburg</strong> GmbH hat die Kosten für die Durchführung<br />

dieses Planfeststellungsverfahrens zu tragen.<br />

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1, 2 und 3 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung<br />

(LuftKostVO) vom 14.02.1984 (BGBl. I S. 346) in der zurzeit geltenden Fassung, in<br />

Verbindung mit Abschnitt V Nr. 7 Buchstabe a) des Gebührenverzeichnisses zu § 2 Abs. 1<br />

LuftKostVO.<br />

Die in diesem Verfahren entstandenen Auslagen sind gemäß § 10 des VwKostG in Verbindung<br />

mit § 3 LuftKostV von dem Maßnahmeträger zu erstatten.<br />

Die Höhe der festzusetzenden Gebühr und die zu erstattenden Auslagen werden - soweit die<br />

Auslagen nicht bereits im Laufe des Verfahrens erstattet wurden - gesondert festgesetzt.<br />

Die Höhe der Kosten ergibt sich aus dem gesondert zuzustellenden Kostenfestsetzungsbescheid.<br />

Die den Einwendern und den beteiligten Behörden und Verbänden erwachsenen Kosten sind<br />

nicht erstattungsfähig.<br />

C Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Dieser Beschluss kann durch Klage vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht,<br />

Uelzener Str. 40, 21335 Lüneburg, angefochten werden.<br />

Die Beteiligten, denen der Beschluss zugestellt worden ist, können innerhalb eines Monats<br />

nach Zustellung Klage erheben. Die übrigen Betroffenen, denen gegenüber der Beschluss<br />

durch öffentliche Bekanntmachung und Auslegung als zugestellt gilt, können innerhalb eines<br />

Monats nach dem Ende der Auslegungsfrist Klage erheben.

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