Jahresgutachten 2000/01 - Sachverständigenrat zur Begutachtung ...
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Drucksache 14/4792 – 106 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode<br />
163. Wegen der Spreizung zwischen dem Spitzensteuersatz<br />
der Einkommensteuer und dem Körperschaftsteuersatz<br />
war in dem vom Deutschen Bundestag<br />
am 18. Mai <strong>2000</strong> verabschiedeten Reformentwurf für<br />
Einzelunternehmer und Personengesellschaften die<br />
Option vorgesehen, sich wie eine Kapitalgesellschaft<br />
besteuern zu lassen (JG 99 Ziffer 324); im Vermittlungsausschuss<br />
wurde diese Lösung jedoch <strong>zur</strong>ückgenommen.<br />
Die betroffenen Unternehmen dürfen ab dem<br />
Jahre 20<strong>01</strong> die Gewerbesteuerschuld pauschaliert und<br />
typisiert (das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags)<br />
der Einkommensteuerschuld gegenrechnen. Der<br />
Abzug von der Einkommensteuerschuld ist jedoch nur<br />
für diejenigen Teile der Einkommensteuerschuld zulässig,<br />
die anteilig auf gewerbliche Einkünfte <strong>zur</strong>ückzuführen<br />
sind. Im Gegenzug wird die Tarifbegrenzung für<br />
gewerbliche Einkünfte (§ 32c EStG) mit Beginn des<br />
Jahres 20<strong>01</strong> abgeschafft.<br />
164. In engem Zusammenhang mit der Definitivbesteuerung<br />
auf der Ebene der Körperschaft und dem<br />
Halbeinkünfteverfahren steht eine weitere maßgebliche<br />
Steuerrechtsänderung für Veräußerungsgewinne.<br />
Diese sind ab dem Jahre 2002 steuerfrei, sofern Kapitalgesellschaften<br />
Beteiligungen an anderen inländischen<br />
oder ausländischen Kapitalgesellschaften veräußern.<br />
Zur Begründung wird angeführt, dass sich der<br />
Veräußerungsgewinn zum einen aus bereits versteuerten<br />
offenen Rücklagen und zum anderen aus stillen Reserven<br />
zusammensetzt. Um eine Doppelbesteuerung zu<br />
vermeiden, dürfen die bereits versteuerten offenen<br />
Rücklagen nicht ein weiteres Mal der Besteuerung unterworfen<br />
werden. Bei den stillen Reserven hingegen,<br />
die aus einer Unterbewertung realer Wirtschaftsgüter<br />
resultieren, soll erst bei einer Veräußerung des betreffenden<br />
Wirtschaftsgutes ein anfallender Gewinn besteuert<br />
werden. Ansonsten würde dies bei einer späteren<br />
tatsächlichen Veräußerung der Wirtschaftsgüter zu<br />
einer Doppelbesteuerung führen. Dabei müssen Beteiligungsanteile<br />
– analog zu Veräußerungsgewinnen bei<br />
Wertpapieren im Privatbereich – mindestens ein Jahr<br />
im Betriebsvermögen gehalten werden, um diese steuerfrei<br />
veräußern zu können. Wird eine steuerpflichtige<br />
Veräußerung über eine Kapitalgesellschaft abgewickelt,<br />
ist eine siebenjährige Sperrfrist zwischen Einbringung<br />
und Veräußerung von Kapitalanteilen vorgesehen.<br />
Dies soll verhindern, dass Teilbereiche eines<br />
Unternehmens im Rahmen von Steuersparmodellen in<br />
eine Kapitalgesellschaft eingebracht und anschließend<br />
steuerfrei veräußert werden.<br />
Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften<br />
ist die Veräußerung eines Betriebs und eines einzelnen<br />
Betriebsteils steuerpflichtig, da der Gewinn nicht dem<br />
Unternehmensbereich, sondern einer natürlichen Person<br />
zufließt. Allerdings wird der Freibetrag von 60 000<br />
DM auf 100 000 DM angehoben. Überdies wird künftig<br />
bei einer Betriebsveräußerung von Unternehmern,<br />
die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft<br />
berufsunfähig sind, der Veräußerungsgewinn zum halben<br />
durchschnittlichen Steuersatz des Unternehmers<br />
besteuert. Diese Regelung kann jedoch von einem<br />
Steuerpflichtigen nur einmal in seinem Leben in Anspruch<br />
genommen werden. Veräußerungsgewinne bei<br />
dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften aus<br />
dem Privatvermögen sind ab dem Jahre 2002 nach dem<br />
Halbeinkünfteverfahren zu versteuern. Eine Steuerpflicht<br />
besteht dann, wenn der Anteil an der Gesellschaft<br />
mehr als ein Prozent beträgt oder wenn die Beteiligung<br />
kürzer als ein Jahr gehalten wird.<br />
165. Im Rahmen der Einkommensteuer sind umfangreiche<br />
Tarifentlastungen vorgesehen. Der Grundfreibetrag<br />
erhöht sich von derzeit 13 499 DM auf 15 <strong>01</strong>1 DM<br />
im Jahre 2005. Der anschließende Eingangssteuersatz<br />
vermindert sich stufenweise von gegenwärtig 22,9 vH<br />
auf 15,0 vH im Jahre 2005 (Tabelle 35 und Schaubild<br />
26). Der dritte Tarifabschnitt beginnt im Jahre 20<strong>01</strong> bei<br />
einem zu versteuernden Einkommen von 18 090 DM;<br />
dieser Betrag verschiebt sich auf 24 948 DM im Jahre<br />
2005. Der an dieser Stelle des Tarifverlaufs vorgesehene<br />
Grenzsteuersatz verbleibt in einem Korridor zwischen<br />
23 vH und 25 vH. Innerhalb des zweiten Bereichs<br />
kommt es hierdurch trotz Absenkung des Eingangssteuersatzes<br />
zu einer Verschärfung der Progression.<br />
Dem steht eine deutliche Verminderung des Spitzensteuersatzes<br />
von 51 vH im Jahre <strong>2000</strong> auf 42 vH im<br />
Jahre 2005 gegenüber; er setzt bei einem zu versteuernden<br />
Einkommen von 102 000 DM ein.<br />
Tabelle 35<br />
Eckpunkte des Einkommensteuertarifs nach<br />
dem Steuersenkungsgesetz 1)<br />
Tarife <strong>2000</strong> 20<strong>01</strong>/2002 2003/2004 2005<br />
DM<br />
Grundfreibetrag .... 13 499 14 093 14 525 15 <strong>01</strong>1<br />
Beginn des dritten<br />
Bereichs................ 17 496 18 090 24 948 24 948<br />
Beginn der oberen<br />
Proportionalzone .. 114 696 107 568 102 276 102 000<br />
vH<br />
Eingangssteuersatz 22,9 19,9 17,0 15,0<br />
Grenzsteuersatz zu<br />
Beginn des dritten<br />
Bereichs................ 25,0 23,0 25,0 24,0<br />
Spitzensteuersatz .. 51,0 48,5 47,0 42,0<br />
Nachrichtlich:<br />
Solidaritätszuschlag<br />
5,5 vH der Steuerschuld<br />
1) Grundtabelle; einschließlich Steuersenkungsergänzungsgesetz.<br />
Quelle: BMF