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Jahresgutachten 2000/01 - Sachverständigenrat zur Begutachtung ...

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Drucksache 14/4792 – 106 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode<br />

163. Wegen der Spreizung zwischen dem Spitzensteuersatz<br />

der Einkommensteuer und dem Körperschaftsteuersatz<br />

war in dem vom Deutschen Bundestag<br />

am 18. Mai <strong>2000</strong> verabschiedeten Reformentwurf für<br />

Einzelunternehmer und Personengesellschaften die<br />

Option vorgesehen, sich wie eine Kapitalgesellschaft<br />

besteuern zu lassen (JG 99 Ziffer 324); im Vermittlungsausschuss<br />

wurde diese Lösung jedoch <strong>zur</strong>ückgenommen.<br />

Die betroffenen Unternehmen dürfen ab dem<br />

Jahre 20<strong>01</strong> die Gewerbesteuerschuld pauschaliert und<br />

typisiert (das 1,8-fache des Gewerbesteuermessbetrags)<br />

der Einkommensteuerschuld gegenrechnen. Der<br />

Abzug von der Einkommensteuerschuld ist jedoch nur<br />

für diejenigen Teile der Einkommensteuerschuld zulässig,<br />

die anteilig auf gewerbliche Einkünfte <strong>zur</strong>ückzuführen<br />

sind. Im Gegenzug wird die Tarifbegrenzung für<br />

gewerbliche Einkünfte (§ 32c EStG) mit Beginn des<br />

Jahres 20<strong>01</strong> abgeschafft.<br />

164. In engem Zusammenhang mit der Definitivbesteuerung<br />

auf der Ebene der Körperschaft und dem<br />

Halbeinkünfteverfahren steht eine weitere maßgebliche<br />

Steuerrechtsänderung für Veräußerungsgewinne.<br />

Diese sind ab dem Jahre 2002 steuerfrei, sofern Kapitalgesellschaften<br />

Beteiligungen an anderen inländischen<br />

oder ausländischen Kapitalgesellschaften veräußern.<br />

Zur Begründung wird angeführt, dass sich der<br />

Veräußerungsgewinn zum einen aus bereits versteuerten<br />

offenen Rücklagen und zum anderen aus stillen Reserven<br />

zusammensetzt. Um eine Doppelbesteuerung zu<br />

vermeiden, dürfen die bereits versteuerten offenen<br />

Rücklagen nicht ein weiteres Mal der Besteuerung unterworfen<br />

werden. Bei den stillen Reserven hingegen,<br />

die aus einer Unterbewertung realer Wirtschaftsgüter<br />

resultieren, soll erst bei einer Veräußerung des betreffenden<br />

Wirtschaftsgutes ein anfallender Gewinn besteuert<br />

werden. Ansonsten würde dies bei einer späteren<br />

tatsächlichen Veräußerung der Wirtschaftsgüter zu<br />

einer Doppelbesteuerung führen. Dabei müssen Beteiligungsanteile<br />

– analog zu Veräußerungsgewinnen bei<br />

Wertpapieren im Privatbereich – mindestens ein Jahr<br />

im Betriebsvermögen gehalten werden, um diese steuerfrei<br />

veräußern zu können. Wird eine steuerpflichtige<br />

Veräußerung über eine Kapitalgesellschaft abgewickelt,<br />

ist eine siebenjährige Sperrfrist zwischen Einbringung<br />

und Veräußerung von Kapitalanteilen vorgesehen.<br />

Dies soll verhindern, dass Teilbereiche eines<br />

Unternehmens im Rahmen von Steuersparmodellen in<br />

eine Kapitalgesellschaft eingebracht und anschließend<br />

steuerfrei veräußert werden.<br />

Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften<br />

ist die Veräußerung eines Betriebs und eines einzelnen<br />

Betriebsteils steuerpflichtig, da der Gewinn nicht dem<br />

Unternehmensbereich, sondern einer natürlichen Person<br />

zufließt. Allerdings wird der Freibetrag von 60 000<br />

DM auf 100 000 DM angehoben. Überdies wird künftig<br />

bei einer Betriebsveräußerung von Unternehmern,<br />

die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauerhaft<br />

berufsunfähig sind, der Veräußerungsgewinn zum halben<br />

durchschnittlichen Steuersatz des Unternehmers<br />

besteuert. Diese Regelung kann jedoch von einem<br />

Steuerpflichtigen nur einmal in seinem Leben in Anspruch<br />

genommen werden. Veräußerungsgewinne bei<br />

dem Verkauf von Anteilen an Kapitalgesellschaften aus<br />

dem Privatvermögen sind ab dem Jahre 2002 nach dem<br />

Halbeinkünfteverfahren zu versteuern. Eine Steuerpflicht<br />

besteht dann, wenn der Anteil an der Gesellschaft<br />

mehr als ein Prozent beträgt oder wenn die Beteiligung<br />

kürzer als ein Jahr gehalten wird.<br />

165. Im Rahmen der Einkommensteuer sind umfangreiche<br />

Tarifentlastungen vorgesehen. Der Grundfreibetrag<br />

erhöht sich von derzeit 13 499 DM auf 15 <strong>01</strong>1 DM<br />

im Jahre 2005. Der anschließende Eingangssteuersatz<br />

vermindert sich stufenweise von gegenwärtig 22,9 vH<br />

auf 15,0 vH im Jahre 2005 (Tabelle 35 und Schaubild<br />

26). Der dritte Tarifabschnitt beginnt im Jahre 20<strong>01</strong> bei<br />

einem zu versteuernden Einkommen von 18 090 DM;<br />

dieser Betrag verschiebt sich auf 24 948 DM im Jahre<br />

2005. Der an dieser Stelle des Tarifverlaufs vorgesehene<br />

Grenzsteuersatz verbleibt in einem Korridor zwischen<br />

23 vH und 25 vH. Innerhalb des zweiten Bereichs<br />

kommt es hierdurch trotz Absenkung des Eingangssteuersatzes<br />

zu einer Verschärfung der Progression.<br />

Dem steht eine deutliche Verminderung des Spitzensteuersatzes<br />

von 51 vH im Jahre <strong>2000</strong> auf 42 vH im<br />

Jahre 2005 gegenüber; er setzt bei einem zu versteuernden<br />

Einkommen von 102 000 DM ein.<br />

Tabelle 35<br />

Eckpunkte des Einkommensteuertarifs nach<br />

dem Steuersenkungsgesetz 1)<br />

Tarife <strong>2000</strong> 20<strong>01</strong>/2002 2003/2004 2005<br />

DM<br />

Grundfreibetrag .... 13 499 14 093 14 525 15 <strong>01</strong>1<br />

Beginn des dritten<br />

Bereichs................ 17 496 18 090 24 948 24 948<br />

Beginn der oberen<br />

Proportionalzone .. 114 696 107 568 102 276 102 000<br />

vH<br />

Eingangssteuersatz 22,9 19,9 17,0 15,0<br />

Grenzsteuersatz zu<br />

Beginn des dritten<br />

Bereichs................ 25,0 23,0 25,0 24,0<br />

Spitzensteuersatz .. 51,0 48,5 47,0 42,0<br />

Nachrichtlich:<br />

Solidaritätszuschlag<br />

5,5 vH der Steuerschuld<br />

1) Grundtabelle; einschließlich Steuersenkungsergänzungsgesetz.<br />

Quelle: BMF

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