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Jahresgutachten 2000/01 - Sachverständigenrat zur Begutachtung ...

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 237 – Drucksache 14/4792<br />

Den Zugangsrentnern vom Jahre 2<strong>01</strong>1 an werden – bis<br />

zum Jahre 2030 kumulativ ansteigende – Abschläge<br />

angekündigt und zugemutet, und es wird erwartet, dass<br />

die Betroffenen sich darauf einstellen. Angesichts der<br />

demographischen Entwicklung und der wahrscheinlichen<br />

mittel- und langfristigen Entspannung auf dem<br />

Arbeitsmarkt erscheint uns daher die Ankündigung einer<br />

ab dem Jahre 2<strong>01</strong>0 gleitenden Anhebung des gesetzlichen<br />

Renteneintrittsalters bis auf 67 Jahre in 2030<br />

als eine sinnvolle und auch zumutbare Option, möglicherweise<br />

als eine Alternative zum Ausgleichsfaktor.<br />

463. Es ist eine bedauerliche Tatsache, dass in<br />

Deutschland die Bedeutung der betrieblichen Altersvorsorge<br />

seit Jahren rückläufig ist, bedauerlich insofern,<br />

als Betriebsrenten ein mit den Sozialrenten vergleichbares<br />

Leistungsspektrum haben und damit nicht<br />

nur das biometrische Risiko der Langlebigkeit absichern.<br />

Bei der betrieblichen Altersvorsorge ist zudem<br />

nicht nur eine Verlagerung der Kapitalmarktrisiken auf<br />

die Pensionskassen oder die Unternehmen gewährleistet,<br />

Männer und Frauen erhalten auch gleiche Monatsrenten<br />

bei gleichen Vorleistungen. Das heißt, anders<br />

als bei der (derzeitigen) Privatvorsorge bekommen<br />

Frauen aus Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung<br />

keine im Vergleich zu den Männerrenten niedrigeren<br />

Renten als Folge ihrer um etwa 20 vH höheren<br />

ferneren Lebenserwartung. Schließlich hat aufgrund<br />

der geringen Verwaltungskosten die betriebliche Altersvorsorge<br />

Effizienzvorteile, sprich ein besseres Preis-<br />

Leistungs-Verhältnis im Vergleich <strong>zur</strong> Privatvorsorge.<br />

So belaufen sich zum Beispiel die Verwaltungskosten<br />

bei den Pensionskassen und bei der Direktzusage auf<br />

etwa 1 vH oder bei der Direktversicherung auf kaum<br />

5 vH, während bei der Privatversicherung mit 10 vH<br />

bis 15 vH und bei Fondsmodellen mit bis zu 20 vH gerechnet<br />

werden muss.<br />

Daher wäre es wünschenswert, das Entwicklungspotential<br />

dieser zweiten Säule dadurch zu stärken, dass<br />

die Leistungen der Arbeitnehmer zu kapitalgedeckten<br />

Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, sei es<br />

in Form von eigenen Beiträgen, sei es durch Gehaltsumwandlungen<br />

gleichermaßen gefördert würden. Dies<br />

sollte auch für die Guthaben auf Arbeitzeitkonten gelten,<br />

sofern diese <strong>zur</strong> Alterssicherung festgelegt werden.<br />

Es müssen in diesem Zusammenhang die Unverfallbarkeit<br />

und Portabilität der Ansprüche gewährleistet<br />

sein.<br />

Da das Ziel der staatlichen Förderung der Aufbau eines<br />

kapitalgedeckten Ergänzungssystems ist, kann diese<br />

Förderung freilich nicht für die Arbeitnehmerbeiträge<br />

zu den umlagefinanzierten Zusatzversorgungssystemen<br />

des öffentlichen Dienstes gelten.<br />

Der Sachverständigenrat begrüßt den geplanten Ausbau<br />

der privaten Altersvorsorge. Gleichzeitig sehen wir<br />

es als einen Mangel an, wenn von der Förderung des<br />

Altersvorsorgesparens Impulse zu einem Rückbau von<br />

bestehenden betrieblichen Einrichtungen <strong>zur</strong> Altersvorsorge<br />

oder von tarifvertraglichen Vereinbarungen<br />

zu kapitalgedeckten Zusatzrenten ausgehen.<br />

464. Nach der Reform der Gesetzlichen Rentenversicherung<br />

muss ein nächster Schritt darin bestehen, die<br />

vorgesehene Sollvorschrift umzusetzen, wonach die<br />

Leistungsrücknahmen bei den gesetzlichen Renten in<br />

systemgerechter Weise auf die anderen staatlichen Alterssicherungssysteme<br />

übertragen werden sollen.<br />

465. Vorhersehbarkeit und Stetigkeit werden von uns<br />

als zentrale rentenpolitische Prinzipien angesehen. Gegen<br />

diese Prinzipien wurde in den letzten Jahren verstoßen.<br />

Und es ist zu befürchten, dass auch diese Reform,<br />

wenn sie in der vorliegenden Form Gesetz wird,<br />

nicht die wünschenswerte Dauerhaftigkeit aufweist;<br />

denn diese Reform geht vom steuerrechtlichen Status<br />

quo der Besteuerung der Sozialrenten nach deren Ertragsanteil<br />

aus (Ziffern 364 ff.). Dies hat <strong>zur</strong> Folge,<br />

dass eine seit langem geforderte und in absehbarer Zeit<br />

zu erwartende Änderung der Rentenbesteuerung in<br />

Richtung – nachgelagerte – Vollversteuerung aufgrund<br />

der damit verbundenen langfristigen Wirkungen auf<br />

Nettorenten und Rentenniveau zu einer neuerlichen<br />

Revision der Formeln für die Anpassung und die Berechnung<br />

der Zugangsrenten führen könnte. Aus diesem<br />

Grunde und im Interesse einer sicheren Lebensplanung<br />

der Beitragszahler und der Rentner ist zu<br />

hoffen, dass es gelingt, im Zuge der parlamentarischen<br />

Beratung die derzeit noch fehlenden Entscheidungen<br />

<strong>zur</strong> zukünftigen Rentenbesteuerung einzuarbeiten.<br />

466. Rentenpolitik ist immer auch intergenerative<br />

Umverteilungspolitik. Und bei jeder Rentenreform<br />

wird es immer Verlierer geben. Aus diesem Grund war<br />

es lange Zeit eine gute Tradition in Deutschland, Rentenpolitik<br />

gestützt auf breite politische Mehrheiten zu<br />

betreiben, auch um so die reformbedingten Verteilungseffekte<br />

einer möglichen wahlpolitischen Instrumentalisierung<br />

zu entziehen. Aus diesem Grund wäre<br />

es wünschenswert, wenn diese Reform in einem breiten<br />

politischen Konsens verabschiedet würde. Gleichwohl<br />

warnen wir davor, um eines Konsenses willen<br />

– etwa mit der Opposition oder mit den Gewerkschaften –<br />

von den Beitragszielen wie von dem Ziel eines möglichst<br />

umfassenden, kapitalgedeckten Ergänzungssystems<br />

ab<strong>zur</strong>ücken.<br />

V. Gesundheitspolitik: Nach der Reform<br />

ist vor der Reform<br />

Ziele und Befunde<br />

467. Die Ziele der staatlichen Gesundheitspolitik<br />

bestehen darin, über die Vorbeugung und Heilung<br />

von Krankheiten sowie die Rehabilitation nach

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