Jahresgutachten 2000/01 - Sachverständigenrat zur Begutachtung ...
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Drucksache 14/4792 – 138 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode<br />
Mitarbeiter in börsennotierten Aktiengesellschaften an<br />
einem Aktienoptionsprogramm teilnehmen könnten;<br />
kleinen und mittleren Unternehmen, die als Personengesellschaften<br />
geführt werden, steht dieses Instrument<br />
nicht <strong>zur</strong> Verfügung.<br />
Verwertungsschutz für geistiges Eigentum<br />
218. Die Beschleunigung der innovatorischen Prozesse<br />
im Bereich der IuK-Technologien macht es erforderlich,<br />
die Regelungen der Schutzrechte von Erfindern<br />
durch das Patentrecht und das Urheberrecht so zu<br />
gestalten, dass die geschützten Innovationen von den<br />
Erfindern rasch genug verwertet werden können.<br />
In Deutschland fördert die Bundesregierung Patentanmeldungen<br />
im Wesentlichen durch zwei Maßnahmen,<br />
durch die Patentaktion Innovationsstimulierung der<br />
deutschen Wirtschaft durch wissenschaftlich-technische<br />
Information (INSTI-KMU) und durch die Erfinderförderung<br />
der Fraunhofer-Patentstelle für die Deutsche<br />
Forschung. Das erste Programm bietet kleinen<br />
und mittleren Unternehmen, die Forschung selbst betreiben<br />
und erstmals (oder seit fünf Jahren wieder) ein<br />
Patent anmelden wollen, finanzielle Zuschüsse für ein<br />
Maßnahmenpaket <strong>zur</strong> schutzrechtlichen Sicherung und<br />
Verwertung von Erfindungen: Recherchen zum Stand<br />
der Technik, Kosten-Nutzen-Analyse, Schutzrechtsanmeldungen<br />
beim Deutschen Patent- und Markenamt,<br />
Vorbereitung für die Verwertung einer Erfindung, gewerblicher<br />
Rechtsschutz im Ausland sowie technische<br />
Zulassung. Der Zuschussempfänger muss dabei 50 vH<br />
der externen und die gesamten innerbetrieblichen Aufwendungen<br />
selbst tragen. Daneben gewährt die Fraunhofer-Patentstelle<br />
freien Erfindern aus Hochschulen<br />
und Forschungseinrichtungen, kleineren Unternehmen<br />
und Privatpersonen zinslose Darlehen, die <strong>zur</strong>ückgezahlt<br />
werden müssen, wenn Verwertungserlöse erzielt<br />
werden, an denen ferner die Patentstelle beteiligt wird.<br />
Zudem unterstützt sie die Empfänger bei der Vermarktung<br />
der Erfindungen. Darüber hinaus wurden zahlreiche<br />
Beratungsstellen für potentielle Patentanmelder<br />
eingerichtet.<br />
219. Bei der Beurteilung der staatlichen Patentförderung<br />
spielen die Höhe der Kosten eines Patents und die<br />
Dauer von Patentverfahren eine besondere Rolle.<br />
Die Kosten eines beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten<br />
Patents betragen nach 13 Jahren, der durchschnittlichen<br />
Zeit, in der ein Patent in Deutsch- land gehalten<br />
wird, 6 635 DM. Dieser Betrag setzt sich aus Anmelde- und<br />
Erteilungsgebühren (275 DM) sowie aus ab dem dritten Jahr<br />
anfallenden und progressiv zunehmenden Jahresgebühren zusammen.<br />
In den Vereinigten Staaten kostet ein Patent für denselben<br />
Zeitraum 7 540 US-Dollar (13 798 DM), wobei für die<br />
Anmeldung und die Erteilung eines Patents 1 900 US-Dollar<br />
(3 477 DM) verlangt werden; kleine Unternehmen in den Vereinigten<br />
Staaten zahlen die Hälfte der Beträge. Darin sind<br />
teilweise obligatorische Überprüfungs- und andere Nebengebühren<br />
ebenso wenig eingerechnet wie Patentanwaltskosten,<br />
die erheblich variieren können – Umfragen zufolge liegen die<br />
nicht berücksichtigten Kosten für externe Vertreter in den Vereinigten<br />
Staaten deutlich über denen in Deutschland.<br />
Insgesamt scheinen die Kosten eines Patents in<br />
Deutschland verhältnismäßig niedrig. Allerdings ist zu<br />
berücksichtigen, dass der US-amerikanische Markt<br />
wesentlich größer ist als der deutsche, was höhere Patentkosten<br />
in den Vereinigten Staaten teilweise rechtfertigen<br />
kann. Relevanter dürfte ein Vergleich der<br />
US-amerikanischen Patentkosten mit denen beim Europäischen<br />
Patentamt sein. Die durchschnittlichen<br />
Kosten eines europäischen Patents belaufen sich auf<br />
rund 60 000 DM, sämtliche Gebühren inbegriffen. Dieser<br />
Betrag kommt vor allem durch die hohen Kosten<br />
für die Übersetzung in die Sprachen sämtlicher EU-<br />
Mitgliedstaaten zustande, die allein 39 vH der Gesamtkosten<br />
ausmachen. Eine weitere Erklärung für die<br />
verhältnismäßig hohen Kosten ist, dass sich das Europäische<br />
Patentamt im Gegensatz zu den nationalen<br />
Ämtern vollständig durch Einnahmen aus den eigenen<br />
Tätigkeiten finanzieren muss.<br />
Vergleicht man die Dauer eines Patentverfahrens (von<br />
der Anmeldung bis <strong>zur</strong> Erteilung eines Patents), so liegt<br />
sie in Deutschland schätzungsweise mit zwei bis drei<br />
Jahren über der in den Vereinigten Staaten. Dort vergehen<br />
bis <strong>zur</strong> Erteilung eines Patents im Durchschnitt<br />
nicht mehr als zwei Jahre. Der schnelleren Abwicklung<br />
der Patentfälle in den Vereinigten Staaten steht derzeit<br />
jedoch Kritik an der Qualität der Prüfung durch das<br />
US-amerikanische Patentamt gegenüber.<br />
220. Im Jahre 1973 wurde in der Folge der europäischen<br />
Harmonisierung des Patentrechts im deutschen<br />
Patentgesetz die bis dahin geltende halbjährliche Neuheitsschonfrist<br />
abgeschafft. Für diese galt die Verwertung<br />
der eigenen Erfindung durch den Wissenschaftler<br />
beispielsweise in Form einer Veröffentlichung als nicht<br />
neuheitsschädigend. Nach der derzeitigen deutschen<br />
Gesetzeslage hingegen verliert ein Wissenschaftler mit<br />
der Verwertung seiner Erfindung vor der Patentanmeldung<br />
das Recht auf den Schutz seiner Erfindung. Im<br />
Vergleich zu den Vereinigten Staaten, wo eine einjährige<br />
Neuheitsschonfrist für Erfinder existiert, dürfte<br />
der Anreiz <strong>zur</strong> Patentanmeldung und letztlich <strong>zur</strong><br />
Innovationstätigkeit dadurch geringer sein. Das Europäische<br />
Patentamt prüft derzeit, ob die Neuheitsschonfrist<br />
wieder eingeführt werden sollte. In einer Stellungnahme<br />
hat die Bundesregierung dies befürwortet.<br />
Sind Computerprogramme in andere technische Erfindungen<br />
eingebunden, können sie in Deutschland „mitpatentiert“<br />
werden. Reine Computerprogramme hingegen<br />
können im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten hierzulande<br />
nicht patentiert werden; sie sind urheberrechtlich<br />
geschützt. Dies bedeutet im Wesentlichen Schutz des jeweiligen<br />
Programms, während das Patent alle denkbaren