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Jahresgutachten 2000/01 - Sachverständigenrat zur Begutachtung ...

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Drucksache 14/4792 – 138 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode<br />

Mitarbeiter in börsennotierten Aktiengesellschaften an<br />

einem Aktienoptionsprogramm teilnehmen könnten;<br />

kleinen und mittleren Unternehmen, die als Personengesellschaften<br />

geführt werden, steht dieses Instrument<br />

nicht <strong>zur</strong> Verfügung.<br />

Verwertungsschutz für geistiges Eigentum<br />

218. Die Beschleunigung der innovatorischen Prozesse<br />

im Bereich der IuK-Technologien macht es erforderlich,<br />

die Regelungen der Schutzrechte von Erfindern<br />

durch das Patentrecht und das Urheberrecht so zu<br />

gestalten, dass die geschützten Innovationen von den<br />

Erfindern rasch genug verwertet werden können.<br />

In Deutschland fördert die Bundesregierung Patentanmeldungen<br />

im Wesentlichen durch zwei Maßnahmen,<br />

durch die Patentaktion Innovationsstimulierung der<br />

deutschen Wirtschaft durch wissenschaftlich-technische<br />

Information (INSTI-KMU) und durch die Erfinderförderung<br />

der Fraunhofer-Patentstelle für die Deutsche<br />

Forschung. Das erste Programm bietet kleinen<br />

und mittleren Unternehmen, die Forschung selbst betreiben<br />

und erstmals (oder seit fünf Jahren wieder) ein<br />

Patent anmelden wollen, finanzielle Zuschüsse für ein<br />

Maßnahmenpaket <strong>zur</strong> schutzrechtlichen Sicherung und<br />

Verwertung von Erfindungen: Recherchen zum Stand<br />

der Technik, Kosten-Nutzen-Analyse, Schutzrechtsanmeldungen<br />

beim Deutschen Patent- und Markenamt,<br />

Vorbereitung für die Verwertung einer Erfindung, gewerblicher<br />

Rechtsschutz im Ausland sowie technische<br />

Zulassung. Der Zuschussempfänger muss dabei 50 vH<br />

der externen und die gesamten innerbetrieblichen Aufwendungen<br />

selbst tragen. Daneben gewährt die Fraunhofer-Patentstelle<br />

freien Erfindern aus Hochschulen<br />

und Forschungseinrichtungen, kleineren Unternehmen<br />

und Privatpersonen zinslose Darlehen, die <strong>zur</strong>ückgezahlt<br />

werden müssen, wenn Verwertungserlöse erzielt<br />

werden, an denen ferner die Patentstelle beteiligt wird.<br />

Zudem unterstützt sie die Empfänger bei der Vermarktung<br />

der Erfindungen. Darüber hinaus wurden zahlreiche<br />

Beratungsstellen für potentielle Patentanmelder<br />

eingerichtet.<br />

219. Bei der Beurteilung der staatlichen Patentförderung<br />

spielen die Höhe der Kosten eines Patents und die<br />

Dauer von Patentverfahren eine besondere Rolle.<br />

Die Kosten eines beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten<br />

Patents betragen nach 13 Jahren, der durchschnittlichen<br />

Zeit, in der ein Patent in Deutsch- land gehalten<br />

wird, 6 635 DM. Dieser Betrag setzt sich aus Anmelde- und<br />

Erteilungsgebühren (275 DM) sowie aus ab dem dritten Jahr<br />

anfallenden und progressiv zunehmenden Jahresgebühren zusammen.<br />

In den Vereinigten Staaten kostet ein Patent für denselben<br />

Zeitraum 7 540 US-Dollar (13 798 DM), wobei für die<br />

Anmeldung und die Erteilung eines Patents 1 900 US-Dollar<br />

(3 477 DM) verlangt werden; kleine Unternehmen in den Vereinigten<br />

Staaten zahlen die Hälfte der Beträge. Darin sind<br />

teilweise obligatorische Überprüfungs- und andere Nebengebühren<br />

ebenso wenig eingerechnet wie Patentanwaltskosten,<br />

die erheblich variieren können – Umfragen zufolge liegen die<br />

nicht berücksichtigten Kosten für externe Vertreter in den Vereinigten<br />

Staaten deutlich über denen in Deutschland.<br />

Insgesamt scheinen die Kosten eines Patents in<br />

Deutschland verhältnismäßig niedrig. Allerdings ist zu<br />

berücksichtigen, dass der US-amerikanische Markt<br />

wesentlich größer ist als der deutsche, was höhere Patentkosten<br />

in den Vereinigten Staaten teilweise rechtfertigen<br />

kann. Relevanter dürfte ein Vergleich der<br />

US-amerikanischen Patentkosten mit denen beim Europäischen<br />

Patentamt sein. Die durchschnittlichen<br />

Kosten eines europäischen Patents belaufen sich auf<br />

rund 60 000 DM, sämtliche Gebühren inbegriffen. Dieser<br />

Betrag kommt vor allem durch die hohen Kosten<br />

für die Übersetzung in die Sprachen sämtlicher EU-<br />

Mitgliedstaaten zustande, die allein 39 vH der Gesamtkosten<br />

ausmachen. Eine weitere Erklärung für die<br />

verhältnismäßig hohen Kosten ist, dass sich das Europäische<br />

Patentamt im Gegensatz zu den nationalen<br />

Ämtern vollständig durch Einnahmen aus den eigenen<br />

Tätigkeiten finanzieren muss.<br />

Vergleicht man die Dauer eines Patentverfahrens (von<br />

der Anmeldung bis <strong>zur</strong> Erteilung eines Patents), so liegt<br />

sie in Deutschland schätzungsweise mit zwei bis drei<br />

Jahren über der in den Vereinigten Staaten. Dort vergehen<br />

bis <strong>zur</strong> Erteilung eines Patents im Durchschnitt<br />

nicht mehr als zwei Jahre. Der schnelleren Abwicklung<br />

der Patentfälle in den Vereinigten Staaten steht derzeit<br />

jedoch Kritik an der Qualität der Prüfung durch das<br />

US-amerikanische Patentamt gegenüber.<br />

220. Im Jahre 1973 wurde in der Folge der europäischen<br />

Harmonisierung des Patentrechts im deutschen<br />

Patentgesetz die bis dahin geltende halbjährliche Neuheitsschonfrist<br />

abgeschafft. Für diese galt die Verwertung<br />

der eigenen Erfindung durch den Wissenschaftler<br />

beispielsweise in Form einer Veröffentlichung als nicht<br />

neuheitsschädigend. Nach der derzeitigen deutschen<br />

Gesetzeslage hingegen verliert ein Wissenschaftler mit<br />

der Verwertung seiner Erfindung vor der Patentanmeldung<br />

das Recht auf den Schutz seiner Erfindung. Im<br />

Vergleich zu den Vereinigten Staaten, wo eine einjährige<br />

Neuheitsschonfrist für Erfinder existiert, dürfte<br />

der Anreiz <strong>zur</strong> Patentanmeldung und letztlich <strong>zur</strong><br />

Innovationstätigkeit dadurch geringer sein. Das Europäische<br />

Patentamt prüft derzeit, ob die Neuheitsschonfrist<br />

wieder eingeführt werden sollte. In einer Stellungnahme<br />

hat die Bundesregierung dies befürwortet.<br />

Sind Computerprogramme in andere technische Erfindungen<br />

eingebunden, können sie in Deutschland „mitpatentiert“<br />

werden. Reine Computerprogramme hingegen<br />

können im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten hierzulande<br />

nicht patentiert werden; sie sind urheberrechtlich<br />

geschützt. Dies bedeutet im Wesentlichen Schutz des jeweiligen<br />

Programms, während das Patent alle denkbaren

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