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Jahresgutachten 2000/01 - Sachverständigenrat zur Begutachtung ...

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Drucksache 14/4792 – 160 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode<br />

Gruppe innerhalb der Union weitere Integrationsschritte<br />

zu vollziehen, während andere noch abwarten.<br />

Diese, wie es heißt, „verstärkte Zusammenarbeit“ ist<br />

derzeit außerhalb der Rechtsordnung der Europäischen<br />

Union möglich, falls sie nicht <strong>zur</strong> Diskriminierung von<br />

Unionsbürgern führt oder eine Beschränkung des Handels<br />

zwischen den Mitgliedstaaten darstellt und wenn<br />

prinzipiell alle Mitgliedstaaten daran teilnehmen können.<br />

Ein solches Verfahren bedarf der Zustimmung<br />

durch den Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit,<br />

jedoch ist im Vertrag indirekt eine Vetomöglichkeit<br />

vorgesehen, da der Antrag <strong>zur</strong> einstimmigen Beschlussfassung<br />

an den Europäischen Rat verwiesen<br />

werden kann. Innerhalb der Rechtsordnung ist eine<br />

verstärkte Zusammenarbeit in den die Europäische Gemeinschaft<br />

betreffenden Bereichen und im Bereich der<br />

polizeilichen und justiziellen Kooperation in Strafsachen<br />

möglich. Konkrete Anwendungen hierfür sind die<br />

Europäische Währungsunion, die Europäische Sozialcharta<br />

und die Zusammenarbeit im Rahmen der Abkommen<br />

von Schengen und Dublin. Der Flexibilisierungskonzeption<br />

einer differenzierten Integration<br />

entsprechen Vorschläge der Europäischen Kommission,<br />

denen zufolge die Anzahl der Mitgliedstaaten, die<br />

für eine verstärkte Zusammenarbeit notwendig ist, auf<br />

ein Drittel festgelegt, die Möglichkeit, einen Antrag auf<br />

verstärkte Zusammenarbeit <strong>zur</strong> einstimmigen Beschlussfassung<br />

an den Europäischen Rat zu verweisen,<br />

abgeschafft und eine verstärkte Zusammenarbeit unter<br />

bestimmten Voraussetzungen auch im Bereich der Gemeinsamen<br />

Außen- und Sicherheitspolitik möglich<br />

sein würden. Um eine wirkungsvollere Differenzierung<br />

innerhalb der europäischen Verträge zu ermöglichen,<br />

sollte ferner eine Zusammenarbeit für Politikbereiche<br />

vorgesehen werden, die die der Gemeinschaft<br />

zugewiesenen Befugnisse überschreiten, und der Einstieg<br />

in eine verstärkte Zusammenarbeit nicht an eine<br />

bestimmte Anzahl beitrittswilliger Staaten gebunden<br />

sein.<br />

274. Nach Auffassung des Sachverständigenrates<br />

müssen in der Europäischen Union wichtige institutionelle<br />

Reformen erst noch getätigt werden. Ein Hinausschieben<br />

würde die Gemeinschaft lähmen und das im<br />

bisherigen Integrationsprozess Erreichte gefährden. Es<br />

steht also viel auf dem Spiel. Damit schon in wenigen<br />

Jahren – anvisiert wird durch die Politik das Jahr 2003 –<br />

die Osterweiterung der Europäischen Union eingeleitet<br />

werden kann, stellt die erfolgreiche Lösung der auf der<br />

Regierungskonferenz in Nizza anstehenden Aufgaben<br />

hierfür eine conditio sine qua non dar.

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