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Jahresgutachten 2000/01 - Sachverständigenrat zur Begutachtung ...

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 111 – Drucksache 14/4792<br />

Internalisierung wird man auf die Fälle konzentrieren<br />

müssen, in denen externe Effekte nennenswert zu Buche<br />

schlagen. Der Versuch, jedweden Spill-over-Effekt<br />

über Zahlungen des Bundes internalisieren zu wollen,<br />

würde mit dem föderalen Aufbau der Bundesrepublik<br />

kollidieren.<br />

Durch zweckgebundene Zuweisungen des Bundes<br />

kann zudem Disparitäten im öffentlichen Leistungsangebot<br />

entgegengewirkt werden, wobei dieses Argument<br />

allerdings bei der Zugrundelegung eines konkurrierenden<br />

Föderalismus weniger stichhaltig ist, da ja<br />

gerade diese Disparitäten konstitutive Merkmale des<br />

Wettbewerbs sind. In diesem Zusammenhang spricht<br />

jedoch die Sondersituation der neuen Bundesländer für<br />

eine Beibehaltung der Gemeinschaftsaufgaben, da diese<br />

Mittel intensiv für den dortigen Aufbau der Infrastruktur<br />

genutzt werden. Auch in den alten Bundesländern<br />

trug die Mischfinanzierung in der Vergangenheit<br />

zu einer gewissen Angleichung bei der Infrastrukturausstattung<br />

bei. Ein eher technischer Grund für die gegenwärtige<br />

Form der Mischfinanzierung bestimmter<br />

Aufgaben ist die verfassungsrechtliche Regelung des<br />

Verfahrens, welches das vor dem Jahre 1969 praktizierte<br />

intransparente und verfassungsrechtlich bedenkliche<br />

Verfahren ablöste, bei dem der Bund zu bestimmten<br />

Aufgaben der Länder Finanzierungsbeiträge<br />

leistete (Dotationssystem).<br />

Gegen die Beibehaltung von Mischfinanzierungstatbeständen<br />

spricht, dass sie gegen das Verfassungsprinzip<br />

der Konnexität (Artikel 104a Absatz 1 GG) verstoßen,<br />

nach dem jede Gebietskörperschaft die Ausgaben zu<br />

tragen hat, die sich aus ihren Aufgaben ergeben. Außerdem<br />

wird gegen das Subsidiaritätsprinzip verstoßen,<br />

wenn originäre Länderaufgaben durch den Bund mitfinanziert<br />

werden. Wenngleich gegenüber dem früher<br />

vorherrschenden Dotationssystem bei den Mischfinanzierungen<br />

die Transparenz zugenommen hat, ist dennoch<br />

das System der Mittelzuweisung über Verwaltungsvereinbarungen<br />

und Rahmenpläne noch immer<br />

undurchsichtig. Insbesondere erreichen, wie gesagt, die<br />

Mischfinanzierungen Größenordnungen, die sie zu einem<br />

„Nebenfinanzausgleich“ haben werden lassen. Das<br />

lässt die Finanzautonomie der Länder, insbesondere das<br />

parlamentarische Budgetrecht, nicht unberührt, da die<br />

Länder aus ihrem eigenen Etat Mittel aufbringen müssen,<br />

wollen sie die Zuweisungen des Bundes nicht verlieren.<br />

Ein weiteres Problemfeld stellen unsichere Folgekosten<br />

der Investitionen dar, die bei der Planung der<br />

Vorhaben ungenügend beachtet werden.<br />

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass eine<br />

Mischfinanzierung nur für solche staatlich finanzierten<br />

Tatbestände in Frage kommen sollte, deren positive<br />

externe Effekte über die Landesgrenzen hinaus ausstrahlen,<br />

bei denen – ohne Ausgleich – eine Unterversorgung<br />

droht und die auf anderem Wege nicht internalisiert<br />

werden können. Gemessen daran dürfte für die<br />

meisten infragestehenden Tatbestände diese Finanzierungsform<br />

nicht in Betracht kommen. Lediglich im<br />

Rahmen der Gemeinschaftsaufgaben wären Mischfinanzierungen<br />

ökonomisch begründbar. Demgegenüber<br />

dürften insbesondere die Finanzhilfen des Bundes, die<br />

an dem unbestimmten Rechtsbegriff „besonders bedeutsame<br />

Investitionen“ anknüpfen, kritisch zu bewerten<br />

sein, da hierunter nahezu alle Investitionen subsumiert<br />

werden können. Auch den Leistungen des<br />

Bundes im Rahmen von Geldleistungsgesetzen steht<br />

der Sachverständigenrat eher skeptisch gegenüber.<br />

Haushaltsentwicklung in der Sozialversicherung<br />

172. Der Überschuss der Sozialversicherung – in<br />

Abgrenzung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen<br />

– ging im Jahre <strong>2000</strong> auf 7,6 Mrd DM <strong>zur</strong>ück.<br />

Die Ausgaben stiegen mit 2 vH etwas langsamer an als<br />

im Vorjahr, die Einnahmen erhöhten sich mit 1,5 vH.<br />

173. Bei der Gesetzlichen Rentenversicherung lag<br />

der kassenmäßige Überschuss im Jahre <strong>2000</strong> bei<br />

1,9 Mrd DM. Überstiegen in der Rentenversicherung<br />

der Arbeiter und Angestellten die Ausgaben in den ersten<br />

neun Monaten die Einnahmen noch um 4,6 Mrd<br />

DM, setzte danach eine Ausgabenentlastung ein, vor<br />

allem bedingt durch die Rentenanpassung in Höhe nur<br />

des Preisniveauanstiegs des Vorjahres von 0,6 vH. Entlastend<br />

wirkten darüber hinaus vor allem die Überweisungen<br />

aus dem Aufkommen der Ökosteuer in Höhe<br />

von 2,6 Mrd DM sowie die im Juli des vergangenen<br />

Jahres erstmals geleisteten Beitragszahlungen des<br />

Bundes für Kindererziehungszeiten in Höhe von 13,6<br />

Mrd DM. Im Jahre 20<strong>01</strong> wird der der Rentenversicherung<br />

zufließende Betrag aus der Ökosteuer auf 8,6 Mrd<br />

DM anwachsen. Belastend für die Finanzentwicklung<br />

wirkten sich in diesem Jahr vor allem die verringerten<br />

Beitragszahlungen für Bezieher von Arbeitslosenhilfe,<br />

die formelmäßige Absenkung des allgemeinen Bundeszuschusses<br />

in Höhe von 2,45 Mrd DM und die<br />

Verringerung des zusätzlichen Bundeszuschusses<br />

(Umsatzsteuerpunkt) um 1,1 Mrd DM aus. Die Mindestschwankungsreserve<br />

in Höhe von einer Monatsausgabe,<br />

die im Jahre 1999 erstmals seit dem Jahre<br />

1994 wieder ihre gesetzlich vorgeschriebene Höhe von<br />

einer Monatsausgabe erreichte, wurde in diesem Jahr<br />

nur geringfügig unterschritten. Für das Jahr 20<strong>01</strong> ist<br />

aufgrund der höheren Zuweisung aus dem Aufkommen<br />

der Ökosteuer sowie aufgrund der verbesserten Beschäftigungsaussichten<br />

trotz der geplanten Rückkehr<br />

zu einer Nettoanpassung eine Reduzierung des Beitragssatzes<br />

von gegenwärtig 19,3 vH auf 19,1 vH vorgesehen.<br />

Ohne die Mittel aus dem zusätzlichen Bundeszuschuss<br />

und dem Ökosteueraufkommen hätte der<br />

Beitragssatz in diesem Jahr 20,6 vH und 21 vH im<br />

Jahre 20<strong>01</strong> betragen.<br />

174. Die Gesetzliche Krankenversicherung hat im<br />

Jahre <strong>2000</strong> ein annähernd ausgeglichenes Ergebnis<br />

zu verzeichnen. Der durchschnittliche Beitragssatz<br />

aller Krankenkassen in Höhe von 13,6 vH konnte konstant<br />

gehalten werden. Noch nicht belastend in diesem<br />

Jahr wirkten auf der Ausgabenseite die erhöhten Zahlungen<br />

für Krankengeld aufgrund einer Entscheidung<br />

des Bundesverfassungsgerichtes vom 21. Juni dieses

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