Jahresgutachten 2000/01 - Sachverständigenrat zur Begutachtung ...
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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 137 – Drucksache 14/4792<br />
über zwei Jahren an der NASDAQ; es muss am Neuen Markt<br />
eine Mindeststreuung von 25 vH des Nennbetrags oder der<br />
Stückzahl der emittierten Papiere beim Publikum erreicht<br />
werden, was in den Vereinigten Staaten nicht vorgeschrieben<br />
ist; für die erstmalige Zulassung von Aktien zum Neuen<br />
Markt ist eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage erforderlich,<br />
aus der mindestens 50 vH des zu platzierenden Emissionsvolumens<br />
stammen sollen, diese Regelung existiert für die<br />
NASDAQ nicht. Daneben gibt es aber auch Anforderungen,<br />
die an der NASDAQ strenger gefasst sind: So ist die Mindestanzahl<br />
an designierten Finanzinstituten, die den Börsengang<br />
betreuen und sich anschließend verpflichten müssen, jederzeit<br />
Anteile des Emittenten <strong>zur</strong>ückzunehmen, an der<br />
NASDAQ höher; und auch der vorgeschriebene Nettovermögenswert,<br />
die Mindeststückzahl sowie die Mindestzahl an Aktionären<br />
sind am Neuen Markt geringer. Strenge Publizitätspflichten<br />
nach internationalen Standards gelten auf beiden<br />
Märkten; sie garantieren eine große Transparenz bei der Beurteilung<br />
der wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens<br />
und sorgen für einen hohen Anlegerschutz, der den des geregelten<br />
Markts noch übertrifft.<br />
Insgesamt dürften unterschiedliche Zulassungsvoraussetzungen<br />
die Entwicklung des Neuen Markts im Vergleich<br />
zu seinem US-amerikanischen Pendant nicht<br />
behindern. Ein Engpassfaktor relativ zu den angelsächsischen<br />
Ländern scheint allerdings das in Deutschland<br />
noch wenig entwickelte Investmentbanking zu<br />
sein. Die Anzahl an potentiell für die Betreuung <strong>zur</strong><br />
Verfügung stehenden Banken und Finanzdienstleistern<br />
ist bislang klein.<br />
Neue Form der Entlohnung: Aktienoptionen und deren<br />
steuerliche Behandlung<br />
217. Typisch für die Entwicklung in den jungen technologieorientierten<br />
Unternehmen scheinen Entlohnungsformen<br />
mit einer ausgeprägten ertragsorientierten<br />
Komponente zu sein; im Mittelpunkt stehen dabei<br />
die Aktienoptionen. Diese Unternehmen sind häufig<br />
nicht in der Lage, qualifiziertem Personal und insbesondere<br />
Führungskräften ein angemessenes Gehalt zu<br />
zahlen und sie so an sich zu binden. Eine Beteiligung<br />
der Mitarbeiter am Unternehmenskapital in Form von<br />
Aktienoptionen bietet hier eine Lösung. Eine Aktienoption<br />
verbrieft das Recht, an einem zuvor bestimmten<br />
Zeitpunkt zu einem festgelegten Kaufpreis, dem Ausübungspreis,<br />
Aktien zu erwerben. Gewinnerwartungen<br />
bieten somit Anreize für Mitarbeiter, in jungen technologieorientierten<br />
Unternehmen zu arbeiten; allerdings<br />
werden die Mitarbeiter auch am Risiko des Unternehmens<br />
beteiligt. Gleichzeitig können durch die Gewährung<br />
von Optionen als Gehaltsbestandteil die Festgehälter<br />
niedriger liegen, und so kann eine allzu starke<br />
Belastung der Liquidität in der Gründungsphase vermieden<br />
werden. Aus diesen Gründen, so wird häufig<br />
argumentiert, sei – wie in anderen Ländern – eine<br />
steuerliche Sonderbehandlung von Aktienoptionen<br />
notwendig, um keinen internationalen Wettbewerbsnachteil<br />
zu schaffen. Unter steuersystematischen Gesichtspunkten<br />
wäre dies allerdings problematisch.<br />
Steuerrechtlich ist unstrittig, dass Mitarbeiter-Aktienoptionen<br />
Bestandteil des Arbeitslohns sind. Unterschiedlich<br />
beurteilt wird der Zeitpunkt des Steuerzugriffs:<br />
Eine Möglichkeit ist, bei Gewährung der Aktienoption<br />
den Wert der Option zu besteuern. Die<br />
Besteuerung könnte aber auch bei der Optionsausübung<br />
an der Differenz zwischen aktuellem Kurswert<br />
und dem Ausübungspreis ansetzen. Schließlich ist eine<br />
Besteuerung erst bei dem Verkauf der aus der Option<br />
hervorgegangen Aktien denkbar. Gegenwärtig sind<br />
Mitarbeiter-Aktienoptionen zum Zeitpunkt der Umwandlung<br />
in Aktien, das heißt bei der Ausübung der<br />
Option zu versteuern, weil davon ausgegangen wird,<br />
dass es sich bei der Zuteilung von Mitarbeiter-Aktienoptionen<br />
nicht um einen Arbeitslohn, sondern lediglich<br />
um einen Anspruch darauf handelt. In der Diskussion<br />
wird dagegen vorgebracht, dass Arbeitnehmer die fälligen<br />
Steuern zum Zeitpunkt der Umwandlung in Aktien<br />
aus dem eigenen Einkommen finanzieren oder<br />
einen Teil der Aktien unmittelbar nach der Optionsausübung<br />
verkaufen müssten. Eine spätere Besteuerung<br />
bei dem Verkauf der Aktien würde eine Klassifizierung<br />
der Mitarbeiter-Aktienoptionen als Einkünfte<br />
aus Kapitalvermögen voraussetzen. Damit wären Aktienoptionen<br />
völlig steuerfrei, sofern die daraus resultierenden<br />
Aktien erst nach der Spekulationsfrist (derzeit<br />
ein Jahr) veräußert würden.<br />
International wird die Besteuerung von Mitarbeiter-Aktienoptionen<br />
unterschiedlich gehandhabt. Einige Länder räumen<br />
bei Aktienoptionen für Mitarbeiter Steuervergünstigungen<br />
ein. So existiert beispielsweise im Vereinigten Königreich ein<br />
Freibetrag für Gewinne aus Mitarbeiter-Aktienoptionen.<br />
Ferner gibt es verschiedene spezielle Programme, die diese<br />
steuerlich begünstigen. Unabhängig davon unterliegen die<br />
Veräußerungsgewinne aus dem Wertzuwachs im Vereinigten<br />
Königreich einer Kapitalgewinnsteuer (Capital Gains Tax) in<br />
Höhe von 20 vH. In den Vereinigten Staaten gelten differenzierte<br />
Vorschriften <strong>zur</strong> steuerlichen Behandlung von Mitarbeiter-Aktienoptionen.<br />
Je nach Ausgestaltung sind sie entweder<br />
zum Zeitpunkt des Erhalts der Option im Rahmen der<br />
Einkommensteuer oder erst bei der Veräußerung der durch<br />
die Optionsausübung erhaltenen Aktien im Rahmen der Kapitalgewinnsteuer<br />
mit einem Steuersatz von 40 vH zu versteuern.<br />
Gegen eine steuerliche Begünstigung von Mitarbeiter-<br />
Aktienoptionen sprechen mehrere Gründe. Der wichtigste<br />
ist steuersystematischer Art. Die steuerliche Besserstellung<br />
von Aktienoptionen würde dem Konzept<br />
der einheitlichen Besteuerung unterschiedlicher Einkunftsarten<br />
(synthetische Einkommensbesteuerung)<br />
zuwiderlaufen und die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer<br />
(weiter) erodieren. Außerdem besteht<br />
fiskalisch das Risiko, dass <strong>zur</strong> Vermeidung von Steuerzahlungen<br />
und Sozialabgaben bei einer steuerlichen<br />
Begünstigung von Mitarbeiter-Aktienoptionen (weitere)<br />
Teile des normalen Gehalts in Aktienoptionen<br />
umgewidmet werden. Und nicht zuletzt würde man<br />
eine Diskriminierung in Kauf nehmen, da lediglich