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Jahresgutachten 2000/01 - Sachverständigenrat zur Begutachtung ...

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 137 – Drucksache 14/4792<br />

über zwei Jahren an der NASDAQ; es muss am Neuen Markt<br />

eine Mindeststreuung von 25 vH des Nennbetrags oder der<br />

Stückzahl der emittierten Papiere beim Publikum erreicht<br />

werden, was in den Vereinigten Staaten nicht vorgeschrieben<br />

ist; für die erstmalige Zulassung von Aktien zum Neuen<br />

Markt ist eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlage erforderlich,<br />

aus der mindestens 50 vH des zu platzierenden Emissionsvolumens<br />

stammen sollen, diese Regelung existiert für die<br />

NASDAQ nicht. Daneben gibt es aber auch Anforderungen,<br />

die an der NASDAQ strenger gefasst sind: So ist die Mindestanzahl<br />

an designierten Finanzinstituten, die den Börsengang<br />

betreuen und sich anschließend verpflichten müssen, jederzeit<br />

Anteile des Emittenten <strong>zur</strong>ückzunehmen, an der<br />

NASDAQ höher; und auch der vorgeschriebene Nettovermögenswert,<br />

die Mindeststückzahl sowie die Mindestzahl an Aktionären<br />

sind am Neuen Markt geringer. Strenge Publizitätspflichten<br />

nach internationalen Standards gelten auf beiden<br />

Märkten; sie garantieren eine große Transparenz bei der Beurteilung<br />

der wirtschaftlichen Situation eines Unternehmens<br />

und sorgen für einen hohen Anlegerschutz, der den des geregelten<br />

Markts noch übertrifft.<br />

Insgesamt dürften unterschiedliche Zulassungsvoraussetzungen<br />

die Entwicklung des Neuen Markts im Vergleich<br />

zu seinem US-amerikanischen Pendant nicht<br />

behindern. Ein Engpassfaktor relativ zu den angelsächsischen<br />

Ländern scheint allerdings das in Deutschland<br />

noch wenig entwickelte Investmentbanking zu<br />

sein. Die Anzahl an potentiell für die Betreuung <strong>zur</strong><br />

Verfügung stehenden Banken und Finanzdienstleistern<br />

ist bislang klein.<br />

Neue Form der Entlohnung: Aktienoptionen und deren<br />

steuerliche Behandlung<br />

217. Typisch für die Entwicklung in den jungen technologieorientierten<br />

Unternehmen scheinen Entlohnungsformen<br />

mit einer ausgeprägten ertragsorientierten<br />

Komponente zu sein; im Mittelpunkt stehen dabei<br />

die Aktienoptionen. Diese Unternehmen sind häufig<br />

nicht in der Lage, qualifiziertem Personal und insbesondere<br />

Führungskräften ein angemessenes Gehalt zu<br />

zahlen und sie so an sich zu binden. Eine Beteiligung<br />

der Mitarbeiter am Unternehmenskapital in Form von<br />

Aktienoptionen bietet hier eine Lösung. Eine Aktienoption<br />

verbrieft das Recht, an einem zuvor bestimmten<br />

Zeitpunkt zu einem festgelegten Kaufpreis, dem Ausübungspreis,<br />

Aktien zu erwerben. Gewinnerwartungen<br />

bieten somit Anreize für Mitarbeiter, in jungen technologieorientierten<br />

Unternehmen zu arbeiten; allerdings<br />

werden die Mitarbeiter auch am Risiko des Unternehmens<br />

beteiligt. Gleichzeitig können durch die Gewährung<br />

von Optionen als Gehaltsbestandteil die Festgehälter<br />

niedriger liegen, und so kann eine allzu starke<br />

Belastung der Liquidität in der Gründungsphase vermieden<br />

werden. Aus diesen Gründen, so wird häufig<br />

argumentiert, sei – wie in anderen Ländern – eine<br />

steuerliche Sonderbehandlung von Aktienoptionen<br />

notwendig, um keinen internationalen Wettbewerbsnachteil<br />

zu schaffen. Unter steuersystematischen Gesichtspunkten<br />

wäre dies allerdings problematisch.<br />

Steuerrechtlich ist unstrittig, dass Mitarbeiter-Aktienoptionen<br />

Bestandteil des Arbeitslohns sind. Unterschiedlich<br />

beurteilt wird der Zeitpunkt des Steuerzugriffs:<br />

Eine Möglichkeit ist, bei Gewährung der Aktienoption<br />

den Wert der Option zu besteuern. Die<br />

Besteuerung könnte aber auch bei der Optionsausübung<br />

an der Differenz zwischen aktuellem Kurswert<br />

und dem Ausübungspreis ansetzen. Schließlich ist eine<br />

Besteuerung erst bei dem Verkauf der aus der Option<br />

hervorgegangen Aktien denkbar. Gegenwärtig sind<br />

Mitarbeiter-Aktienoptionen zum Zeitpunkt der Umwandlung<br />

in Aktien, das heißt bei der Ausübung der<br />

Option zu versteuern, weil davon ausgegangen wird,<br />

dass es sich bei der Zuteilung von Mitarbeiter-Aktienoptionen<br />

nicht um einen Arbeitslohn, sondern lediglich<br />

um einen Anspruch darauf handelt. In der Diskussion<br />

wird dagegen vorgebracht, dass Arbeitnehmer die fälligen<br />

Steuern zum Zeitpunkt der Umwandlung in Aktien<br />

aus dem eigenen Einkommen finanzieren oder<br />

einen Teil der Aktien unmittelbar nach der Optionsausübung<br />

verkaufen müssten. Eine spätere Besteuerung<br />

bei dem Verkauf der Aktien würde eine Klassifizierung<br />

der Mitarbeiter-Aktienoptionen als Einkünfte<br />

aus Kapitalvermögen voraussetzen. Damit wären Aktienoptionen<br />

völlig steuerfrei, sofern die daraus resultierenden<br />

Aktien erst nach der Spekulationsfrist (derzeit<br />

ein Jahr) veräußert würden.<br />

International wird die Besteuerung von Mitarbeiter-Aktienoptionen<br />

unterschiedlich gehandhabt. Einige Länder räumen<br />

bei Aktienoptionen für Mitarbeiter Steuervergünstigungen<br />

ein. So existiert beispielsweise im Vereinigten Königreich ein<br />

Freibetrag für Gewinne aus Mitarbeiter-Aktienoptionen.<br />

Ferner gibt es verschiedene spezielle Programme, die diese<br />

steuerlich begünstigen. Unabhängig davon unterliegen die<br />

Veräußerungsgewinne aus dem Wertzuwachs im Vereinigten<br />

Königreich einer Kapitalgewinnsteuer (Capital Gains Tax) in<br />

Höhe von 20 vH. In den Vereinigten Staaten gelten differenzierte<br />

Vorschriften <strong>zur</strong> steuerlichen Behandlung von Mitarbeiter-Aktienoptionen.<br />

Je nach Ausgestaltung sind sie entweder<br />

zum Zeitpunkt des Erhalts der Option im Rahmen der<br />

Einkommensteuer oder erst bei der Veräußerung der durch<br />

die Optionsausübung erhaltenen Aktien im Rahmen der Kapitalgewinnsteuer<br />

mit einem Steuersatz von 40 vH zu versteuern.<br />

Gegen eine steuerliche Begünstigung von Mitarbeiter-<br />

Aktienoptionen sprechen mehrere Gründe. Der wichtigste<br />

ist steuersystematischer Art. Die steuerliche Besserstellung<br />

von Aktienoptionen würde dem Konzept<br />

der einheitlichen Besteuerung unterschiedlicher Einkunftsarten<br />

(synthetische Einkommensbesteuerung)<br />

zuwiderlaufen und die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer<br />

(weiter) erodieren. Außerdem besteht<br />

fiskalisch das Risiko, dass <strong>zur</strong> Vermeidung von Steuerzahlungen<br />

und Sozialabgaben bei einer steuerlichen<br />

Begünstigung von Mitarbeiter-Aktienoptionen (weitere)<br />

Teile des normalen Gehalts in Aktienoptionen<br />

umgewidmet werden. Und nicht zuletzt würde man<br />

eine Diskriminierung in Kauf nehmen, da lediglich

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