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Jahresgutachten 2000/01 - Sachverständigenrat zur Begutachtung ...

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Drucksache 14/4792 – 236 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode<br />

den Jahren 20<strong>01</strong> bis 2008 <strong>zur</strong> ergänzenden Privatvorsorge<br />

gezahlt hat, dem Wert seiner Rentenansprüche aus Sozialrente<br />

und Kapitalrente gegenüber, so beträgt unter Berücksichtigung<br />

einer durchschnittlichen Laufzeit der eigenen<br />

Renten (Umlage- und Kapitalrente) von 16 Jahren und einer<br />

achtjährigen Hinterbliebenenrenten in Höhe von jeweils<br />

60 vH bei einem angenommenen Nominalzins von<br />

5,5 % (abzüglich 10 vH Verwaltungskosten) die Nominalrendite<br />

seiner gesamten Altersvorsorgeaufwendungen 3,7 vH.<br />

Macht man die gleiche Rechnung für einen heute 20jährigen<br />

auf, der im Jahre 2045 mit einem Abschlag von 6 vH in Rente<br />

geht, aber aufgrund seiner gestiegenen Lebenserwartung<br />

eine durchschnittliche Rentenbezugsdauer von 18 Jahren<br />

und 10 Jahren Hinterbliebenenrente erwarten kann, zeigt es<br />

sich, dass – sofern die Anreize zum Altersvorsorgesparen<br />

ausgenutzt werden – die Rendite seiner Altersvorsorgeaufwendungen<br />

nicht unter der des heute 55jährigen liegt. Bei<br />

noch Jüngeren steigt diese Gesamtrendite aufgrund des<br />

wachsenden Kapitalrentenanteils weiter an. Bei einem Verzicht<br />

auf die Reform und damit auf eine Fortschreibung des<br />

Status quo und mithin bei einer ungekürzten Sozialrente<br />

würde der heute 20jährige eine Beitragsrendite von etwas<br />

über 3 % erzielen.<br />

Akzeptiert man die interne Rendite als Maß für die<br />

„Generationengerechtigkeit“ einer Rentenreform, dann<br />

fällt, unter Berücksichtigung des kapitalgedeckten Ergänzungssystems,<br />

ein Urteil des vorliegenden Entwurfs<br />

nicht so negativ aus, wie es eine isolierte Betrachtung<br />

des Ausgleichsfaktors nahe legt.<br />

Unstrittig ist dennoch, dass die Vermittelbarkeit und<br />

damit die Akzeptanz dieser Reform unter den asymmetrischen<br />

Verteilungswirkungen des Ausgleichsfaktors<br />

leidet, zumal es für diesen Faktor, anders als für<br />

einen demographischen Faktor, keine systematischanalytische<br />

Begründung gibt, sondern nur eine fiskalische.<br />

Da aber die Privatvorsorge freiwillig ist, sieht der<br />

Sachverständigenrat in einer Modifikation der Rentenanpassungsformel<br />

eine bessere Antwort auf die unstrittigen<br />

Konsolidierungsprobleme.<br />

462. In einer Gesellschaft, in der soziale Risiken<br />

durch umlagefinanzierte Sozialversicherungen abgesichert<br />

werden, muss, wenn die Bevölkerung altert, der<br />

intergenerative Umverteilungsdruck zunehmen. Ein<br />

steigendes Umverteilungsvolumen kann umso leichter<br />

befriedigt werden, je höher das Wirtschaftswachstum<br />

ist. Verringert werden kann dieser Bedarf aber am ehesten<br />

durch eine Zunahme der Erwerbstätigkeit, da dies<br />

zu einem Ersatz von Transfereinkommen durch Erwerbseinkommen<br />

führt. Für den Bereich der Gesetzlichen<br />

Rentenversicherung legt dies eine Verlängerung<br />

der Lebensarbeitszeit nahe. Hinsichtlich der Wirkung<br />

auf den finanzwirtschaftlichen Status der Rentenversicherung<br />

ist ein Anheben des Renteneintrittsalters, sei<br />

es das gesetzliche, sei es das tatsächliche, einer Verkürzung<br />

der Ausbildungszeit deutlich überlegen. Bei<br />

unverändertem Renteneintrittsalter und verkürzten<br />

Ausbildungszeiten kommt es zu zusätzlichen Beitragseinnahmen<br />

aufgrund eines frühzeitigen Eintritts in das<br />

Berufsleben, auf die längere Frist aber auch zu einem<br />

kostensteigernden Anwachsen der Rentenansprüche<br />

und damit der Rentenausgaben durch die zusätzlichen<br />

Versicherungsjahre. Bei einer Anhebung des Renteneintrittsalters<br />

hätte man über die zusätzlichen Beitragseinnahmen<br />

durch die verlängerte Erwerbsphase und<br />

die verringerten Rentenausgaben aufgrund der verkürzten<br />

Rentenbezugsdauer einen höheren, da zweifachen<br />

Entlastungseffekt. Allerdings gilt auch hier, dass<br />

die Entlastungen infolge der steigenden Beitragseinnahmen<br />

vorübergehend sind, da diesen zeitversetzt<br />

höhere Rentenansprüche folgen. Es sei denn, es würde<br />

zugleich auch die gegenwärtige „Standardbiographie“<br />

von 45 Versicherungsjahren erhöht. Die Einsparungen<br />

aufgrund der Verkürzung der Rentenlaufzeiten sind dagegen<br />

dauerhaft.<br />

Derzeit liegt das gesetzliche Renteneintrittsalter bei<br />

65 Jahren. Würde man heute, ungeachtet der prekären<br />

Arbeitsmarktsituation für ältere Arbeitnehmer, diese<br />

Altersgrenze um ein Jahr anheben, ergäbe sich nach<br />

Berechnungen des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger<br />

(VDR) ein Rückgang des Beitragssatzes<br />

von 0,8 Prozentpunkten. Ausgeprägter wären die<br />

Entlastungseffekte, wenn es gelänge, durch ein Bündel<br />

von bildungspolitischen, arbeitsorganisatorischen, tarif-,<br />

renten- und steuerpolitischen Maßnahmen das effektive<br />

durchschnittliche Renteneintrittsalter zu erhöhen.<br />

Derzeit liegt dieses Alter für Renten wegen<br />

Alters in den alten (neuen) Bundesländern bei<br />

62,5 (60,7) Jahren und damit insgesamt bei 62,2 Jahren<br />

und für alle Versichertenrenten, das heißt einschließlich<br />

der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,<br />

in den alten (neuen) Bundesländern bei 60,5 (58,4) Jahren<br />

und damit insgesamt bei 60,1 Jahren.<br />

Geht man von den vorliegenden Daten des Rentenzugangs<br />

1997 aus, würde derzeit nach Berechnungen des<br />

Bundesarbeitsministeriums ein Anheben des effektiven<br />

Renteneintrittsalters für alle Versichertenrenten<br />

(Altersrenten) um ein Jahr zu einer Entlastung von<br />

32,2 Mrd DM (24,4 Mrd DM) oder 1,76 (1,33) Beitragssatzpunkten<br />

führen. Diese Werte sind allerdings<br />

etwas überhöht und auch in der vollen Höhe nicht dauerhaft;<br />

denn ein Teil der Einsparungen wird durch längerfristige<br />

höhere Renten und geringere Abschläge wegen<br />

Frühverrentung kompensiert.<br />

Gleichwohl sind die Entlastungspotentiale beachtlich,<br />

die in einer Erhöhung insbesondere der Lebensarbeitszeit<br />

liegen. Aus diesem Grunde sieht es der Sachverständigenrat<br />

als Schwachstelle eines bis zum Jahre<br />

2030 projektierten Reformentwurfs an, wenn sich<br />

darin keinerlei Ansätze <strong>zur</strong> Erhöhung des Renteneintrittsalters<br />

finden.

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