Jahresgutachten 2000/01 - Sachverständigenrat zur Begutachtung ...
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Drucksache 14/4792 – 108 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode<br />
Tabelle 36<br />
Steuermehreinnahmen/-mindereinnahmen<br />
durch das Steuersenkungsgesetz 1)<br />
Mrd DM 2)<br />
Rechnungsjahr<br />
20<strong>01</strong> 2002 2003 2004 2005<br />
Insgesamt ............. – 45,4 – 19,2 – 29,3 – 25,0 – 62,8<br />
davon:<br />
Privathaushalte .. – 19,9 + 1,8 – 8,5 – 8,0 – 32,1<br />
Mittelstand......... – 13,7 – 10,0 – 14,5 – 12,9 – 23,4<br />
Großunternehmen – 11,8 – 11,0 – 6,3 – 4,1 – 7,3<br />
1) Einschließlich Steuersenkungsergänzungsgesetz.<br />
2) Steuermehreinnahmen (+), Steuermindereinnahmen (–).<br />
Quelle: BMF<br />
Exkurs: Mischfinanzierung – umfangreich, aber<br />
wenig beachtet<br />
169. Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes<br />
vom 11. November 1999 zum bundesstaatlichen<br />
Finanzausgleich – geklagt hatten die Länder Baden-Württemberg,<br />
Bayern und Hessen – muss das<br />
System der Verteilung von Finanzmitteln neu auf der Basis<br />
rationaler Maßstäbe gestaltet werden (Ziffern 390<br />
ff.). Dies betrifft unter anderem den horizontalen Länderfinanzausgleich<br />
(Länderfinanzausgleich im engeren<br />
Sinne) und die Bundesergänzungszuweisungen (vertikaler<br />
Finanzausgleich mit horizontalem Effekt). In engem<br />
Zusammenhang mit der Problematik des Länderfinanzausgleichs,<br />
wenngleich in der öffentlichen Diskussion<br />
weniger prominent geführt, stehen die Mischfinanzierungstatbestände.<br />
Entgegen dem Lastenverteilungsgrundsatz,<br />
dass jede staatliche Ebene ihre Aufgaben<br />
selbst zu finanzieren hat, räumt das Grundgesetz dem<br />
Bund aufgrund seiner gesamtstaatlichen und gesamtwirtschaftlichen<br />
Verantwortung Kompetenzen <strong>zur</strong> Mitfinanzierung<br />
von Länderaufgaben ein. Dabei handelt es<br />
sich um die Gemeinschaftsaufgaben, die Finanzhilfen<br />
des Bundes und die Geldleistungsgesetze. Im Grundgesetz<br />
sind die Gemeinschaftsaufgaben aufgezählt:<br />
– Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich<br />
der Hochschulkliniken (Artikel 91a GG);<br />
– Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur<br />
(Artikel 91a GG);<br />
– Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes<br />
(Artikel 91a GG);<br />
– Bildungsplanung und Forschungsförderung (Artikel<br />
91b GG).<br />
Für die einzelnen Gemeinschaftsaufgaben wird eine gemeinsame<br />
Rahmenplanung des Bundes und der Länder<br />
aufgestellt, in der sowohl der Bund als auch die Länder<br />
Einfluss auf die spezifische Ausgestaltung der Aufgaben<br />
und deren Finanzierung nehmen können. In den Entscheidungsgremien<br />
hat jedes Land eine Stimme; dem<br />
Bund stehen bei den Beschlüssen 16 Stimmen zu. Bei den<br />
Gemeinschaftsaufgaben Verbesserung der regionalen<br />
Wirtschaftsstruktur sowie Ausbau und Neubau von<br />
Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken übernimmt<br />
der Bund 50 vH der Ausgaben in jedem Land. Bei<br />
den anderen Gemeinschaftsaufgaben kann ein abweichender<br />
Finanzierungsanteil vereinbart werden. Bei den<br />
Gemeinschaftsaufgaben nach Artikel 91a GG ist die<br />
gemeinschaftliche Wahrnehmung der Aufgaben unter<br />
bestimmten Voraussetzungen zwingend notwendig,<br />
während bei der Bildungsplanung und Forschungsförderung<br />
nach Artikel 91b GG lediglich die Möglichkeit des<br />
Zusammenwirkens besteht.<br />
Eine weitere Ausnahme vom Lastenverteilungsgrundsatz<br />
stellen die Geldleistungsgesetze nach Artikel 104a<br />
Absatz 3 GG dar. Bei diesen übernimmt der Bund einen<br />
Teil der Finanzierungslast. Wichtigste Anwendungsfälle<br />
sind das Erziehungsgeld, das Wohngeld, der Unterhaltsvorschuss<br />
und die Ausbildungsförderung. Die<br />
Finanzierungsquoten des Bundes belaufen sich beim<br />
Wohngeld auf 50 vH, beim Unterhaltsvorschuss seit<br />
dem 1. Januar <strong>2000</strong> auf 33,3 vH sowie bei der Ausbildungsförderung<br />
auf 65 vH. Die Leistungen des Bundes<br />
im Rahmen des Erziehungsgelds finanziert der Bund<br />
vollständig, die Länder werden lediglich im Auftrag des<br />
Bundes tätig. Die Höhe der Finanzierungsanteile entscheidet<br />
darüber, ob die entsprechenden Gesetze durch<br />
den Bundesrat zustimmungspflichtig sind oder nicht.<br />
Artikel 104a Absatz 4 GG ermöglicht es dem Bund, für<br />
bedeutsame Investitionen der Länder und ihrer Gemeinden<br />
den Ländern Finanzhilfen <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.<br />
Sie sollen der Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen<br />
Gleichgewichts, dem Ausgleich unterschiedlicher<br />
Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder der<br />
Förderung des wirtschaftlichen Wachstums dienen. Der<br />
Finanzierungsanteil des Bundes beträgt bei der Wohnungsbauförderung<br />
50 vH und bei der Städtebauförderung<br />
33,3 vH, bei der Investitionsförderung Aufbau Ost<br />
bis zu 90 vH. Soweit Finanzhilfen des Bundes <strong>zur</strong> Wohnungsbauförderung,<br />
<strong>zur</strong> Gemeindeverkehrsfinanzierung<br />
beziehungsweise <strong>zur</strong> Städtebauförderung gewährt<br />
werden, sind die Einzelheiten durch Verwaltungsvereinbarungen<br />
des Bundes mit den Ländern geregelt.<br />
Im Rahmen der Bahnreform im Jahre 1993 wurde den<br />
Ländern die Aufgabenverantwortung für den öffentlichen<br />
Personennahverkehr übertragen. Hierfür erhielten<br />
sie seit dem Jahre 1997 jährlich 12 Mrd DM aus dem<br />
Mineralölsteueraufkommen. Ab dem Jahre 1998 steigt<br />
dieser Betrag mit der Zuwachsrate der Umsatzsteuer,<br />
ist also dynamisiert. Diese Regionalisierungsmittel<br />
können ebenfalls dem Bereich der Mischfinanzierungen<br />
zugerechnet werden, wenngleich eine gemeinsame<br />
Finanzierung nicht zwingend vorgesehen ist.<br />
170. Alle Mischfinanzierungstatbestände sind zweckgebundene<br />
Finanzzuweisungen. Der Mittelfluss an die<br />
einzelnen Länder fällt sehr unterschiedlich aus, sodass<br />
sie – wie die Bundesergänzungszuweisungen – dem<br />
Bereich des Finanzausgleichs zugeordnet werden<br />
können. Die regionale Streuung der Mischfinanzierungen<br />
bezogen auf die Einwohnerzahl kann am Variationskoeffizienten<br />
gemessen werden, der über alle<br />
betrachteten Kategorien zwischen 0,10 und 1,48<br />
schwankt (Tabelle 37).