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Jahresgutachten 2000/01 - Sachverständigenrat zur Begutachtung ...

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Drucksache 14/4792 – 108 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode<br />

Tabelle 36<br />

Steuermehreinnahmen/-mindereinnahmen<br />

durch das Steuersenkungsgesetz 1)<br />

Mrd DM 2)<br />

Rechnungsjahr<br />

20<strong>01</strong> 2002 2003 2004 2005<br />

Insgesamt ............. – 45,4 – 19,2 – 29,3 – 25,0 – 62,8<br />

davon:<br />

Privathaushalte .. – 19,9 + 1,8 – 8,5 – 8,0 – 32,1<br />

Mittelstand......... – 13,7 – 10,0 – 14,5 – 12,9 – 23,4<br />

Großunternehmen – 11,8 – 11,0 – 6,3 – 4,1 – 7,3<br />

1) Einschließlich Steuersenkungsergänzungsgesetz.<br />

2) Steuermehreinnahmen (+), Steuermindereinnahmen (–).<br />

Quelle: BMF<br />

Exkurs: Mischfinanzierung – umfangreich, aber<br />

wenig beachtet<br />

169. Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichtes<br />

vom 11. November 1999 zum bundesstaatlichen<br />

Finanzausgleich – geklagt hatten die Länder Baden-Württemberg,<br />

Bayern und Hessen – muss das<br />

System der Verteilung von Finanzmitteln neu auf der Basis<br />

rationaler Maßstäbe gestaltet werden (Ziffern 390<br />

ff.). Dies betrifft unter anderem den horizontalen Länderfinanzausgleich<br />

(Länderfinanzausgleich im engeren<br />

Sinne) und die Bundesergänzungszuweisungen (vertikaler<br />

Finanzausgleich mit horizontalem Effekt). In engem<br />

Zusammenhang mit der Problematik des Länderfinanzausgleichs,<br />

wenngleich in der öffentlichen Diskussion<br />

weniger prominent geführt, stehen die Mischfinanzierungstatbestände.<br />

Entgegen dem Lastenverteilungsgrundsatz,<br />

dass jede staatliche Ebene ihre Aufgaben<br />

selbst zu finanzieren hat, räumt das Grundgesetz dem<br />

Bund aufgrund seiner gesamtstaatlichen und gesamtwirtschaftlichen<br />

Verantwortung Kompetenzen <strong>zur</strong> Mitfinanzierung<br />

von Länderaufgaben ein. Dabei handelt es<br />

sich um die Gemeinschaftsaufgaben, die Finanzhilfen<br />

des Bundes und die Geldleistungsgesetze. Im Grundgesetz<br />

sind die Gemeinschaftsaufgaben aufgezählt:<br />

– Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich<br />

der Hochschulkliniken (Artikel 91a GG);<br />

– Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur<br />

(Artikel 91a GG);<br />

– Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes<br />

(Artikel 91a GG);<br />

– Bildungsplanung und Forschungsförderung (Artikel<br />

91b GG).<br />

Für die einzelnen Gemeinschaftsaufgaben wird eine gemeinsame<br />

Rahmenplanung des Bundes und der Länder<br />

aufgestellt, in der sowohl der Bund als auch die Länder<br />

Einfluss auf die spezifische Ausgestaltung der Aufgaben<br />

und deren Finanzierung nehmen können. In den Entscheidungsgremien<br />

hat jedes Land eine Stimme; dem<br />

Bund stehen bei den Beschlüssen 16 Stimmen zu. Bei den<br />

Gemeinschaftsaufgaben Verbesserung der regionalen<br />

Wirtschaftsstruktur sowie Ausbau und Neubau von<br />

Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken übernimmt<br />

der Bund 50 vH der Ausgaben in jedem Land. Bei<br />

den anderen Gemeinschaftsaufgaben kann ein abweichender<br />

Finanzierungsanteil vereinbart werden. Bei den<br />

Gemeinschaftsaufgaben nach Artikel 91a GG ist die<br />

gemeinschaftliche Wahrnehmung der Aufgaben unter<br />

bestimmten Voraussetzungen zwingend notwendig,<br />

während bei der Bildungsplanung und Forschungsförderung<br />

nach Artikel 91b GG lediglich die Möglichkeit des<br />

Zusammenwirkens besteht.<br />

Eine weitere Ausnahme vom Lastenverteilungsgrundsatz<br />

stellen die Geldleistungsgesetze nach Artikel 104a<br />

Absatz 3 GG dar. Bei diesen übernimmt der Bund einen<br />

Teil der Finanzierungslast. Wichtigste Anwendungsfälle<br />

sind das Erziehungsgeld, das Wohngeld, der Unterhaltsvorschuss<br />

und die Ausbildungsförderung. Die<br />

Finanzierungsquoten des Bundes belaufen sich beim<br />

Wohngeld auf 50 vH, beim Unterhaltsvorschuss seit<br />

dem 1. Januar <strong>2000</strong> auf 33,3 vH sowie bei der Ausbildungsförderung<br />

auf 65 vH. Die Leistungen des Bundes<br />

im Rahmen des Erziehungsgelds finanziert der Bund<br />

vollständig, die Länder werden lediglich im Auftrag des<br />

Bundes tätig. Die Höhe der Finanzierungsanteile entscheidet<br />

darüber, ob die entsprechenden Gesetze durch<br />

den Bundesrat zustimmungspflichtig sind oder nicht.<br />

Artikel 104a Absatz 4 GG ermöglicht es dem Bund, für<br />

bedeutsame Investitionen der Länder und ihrer Gemeinden<br />

den Ländern Finanzhilfen <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen.<br />

Sie sollen der Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen<br />

Gleichgewichts, dem Ausgleich unterschiedlicher<br />

Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder der<br />

Förderung des wirtschaftlichen Wachstums dienen. Der<br />

Finanzierungsanteil des Bundes beträgt bei der Wohnungsbauförderung<br />

50 vH und bei der Städtebauförderung<br />

33,3 vH, bei der Investitionsförderung Aufbau Ost<br />

bis zu 90 vH. Soweit Finanzhilfen des Bundes <strong>zur</strong> Wohnungsbauförderung,<br />

<strong>zur</strong> Gemeindeverkehrsfinanzierung<br />

beziehungsweise <strong>zur</strong> Städtebauförderung gewährt<br />

werden, sind die Einzelheiten durch Verwaltungsvereinbarungen<br />

des Bundes mit den Ländern geregelt.<br />

Im Rahmen der Bahnreform im Jahre 1993 wurde den<br />

Ländern die Aufgabenverantwortung für den öffentlichen<br />

Personennahverkehr übertragen. Hierfür erhielten<br />

sie seit dem Jahre 1997 jährlich 12 Mrd DM aus dem<br />

Mineralölsteueraufkommen. Ab dem Jahre 1998 steigt<br />

dieser Betrag mit der Zuwachsrate der Umsatzsteuer,<br />

ist also dynamisiert. Diese Regionalisierungsmittel<br />

können ebenfalls dem Bereich der Mischfinanzierungen<br />

zugerechnet werden, wenngleich eine gemeinsame<br />

Finanzierung nicht zwingend vorgesehen ist.<br />

170. Alle Mischfinanzierungstatbestände sind zweckgebundene<br />

Finanzzuweisungen. Der Mittelfluss an die<br />

einzelnen Länder fällt sehr unterschiedlich aus, sodass<br />

sie – wie die Bundesergänzungszuweisungen – dem<br />

Bereich des Finanzausgleichs zugeordnet werden<br />

können. Die regionale Streuung der Mischfinanzierungen<br />

bezogen auf die Einwohnerzahl kann am Variationskoeffizienten<br />

gemessen werden, der über alle<br />

betrachteten Kategorien zwischen 0,10 und 1,48<br />

schwankt (Tabelle 37).

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