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Jahresgutachten 2000/01 - Sachverständigenrat zur Begutachtung ...

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 233 – Drucksache 14/4792<br />

nur unwesentlich von Abweichungen bei der unterlegten<br />

Lohnentwicklung beeinträchtigt.<br />

454. Verändert sich die Anzahl der Beschäftigten um<br />

100 000, bedeutet dies im Falle einer Beschäftigungszunahme<br />

(entsprechend bei einer Beschäftigungsabnahme)<br />

eine Veränderung der Beitragseinnahmen in<br />

den alten Bundesländern von 1,0 Mrd DM und in den<br />

neuen Bundesländern von 0,7 Mrd DM. Dies gilt allerdings<br />

nur für den Fall, dass die Versicherten vor<br />

der Beschäftigung keine Leistungsempfänger der Bundesanstalt<br />

für Arbeit waren. Ferner muss man berücksichtigen,<br />

dass den Beitragsmehr-/-mindereinnahmen<br />

langfristig entsprechend erhöhte (verringerte) Rentenausgaben<br />

gegenüber stehen.<br />

Veränderungen bei den Arbeitslosen um 100 000 Personen<br />

führen – wenn diese Leistungsempfänger der<br />

Bundesanstalt für Arbeit waren – <strong>zur</strong> Zeit zu jährlichen<br />

Veränderungen der Beitragseinnahmen von 0,5 Mrd DM,<br />

unabhängig davon, ob von der Arbeitslosigkeit die<br />

neuen oder die alten Länder betroffen sind. Langfristig<br />

ergeben sich hier ebenfalls entsprechende Rentenmehr-/<br />

-minderausgaben.<br />

Bemerkenswert an der Arbeitsmarktentwicklung, die<br />

den Projektionen der Bundesregierung zugrunde liegt,<br />

ist, dass trotz des angenommenen Beschäftigungszuwachses<br />

bis zum Jahre 2<strong>01</strong>4 um gut 1,2 Millionen und<br />

einer Beschäftigungskonstanz bis zum Jahre 2025 die<br />

Anzahl der registrierten Arbeitslosen auch im Jahre<br />

2<strong>01</strong>5 (2020) noch etwa 3 Millionen (knapp 2,4 Millionen)<br />

betragen soll, während das Erwerbspersonenpotential<br />

im gleichen Zeitraum um 2,7 Millionen<br />

Personen <strong>zur</strong>ückgeht. Die angenommene Beschäftigungsentwicklung<br />

setzt somit eine deutliche Erhöhung<br />

der Erwerbsquote der Frauen, einen Anstieg des<br />

tatsächlichen Renteneintrittsalters und einen deutlichen<br />

Rückgang der stillen Reserve voraus. Für den finanziellen<br />

Status der Rentenversicherung haben die<br />

mit der Erwerbsquotensteigerung einhergehenden Beschäftigungszuwächse<br />

eine stark entlastende Wirkung.<br />

Denn für Arbeitslose werden von der Bundesanstalt für<br />

Arbeit (ermäßigte) Beiträge gezahlt mit der Folge, dass<br />

ein Beschäftigungszuwachs, der sich nicht aus den registrierten<br />

Arbeitslosen speist, zu deutlich höheren<br />

Beitragseinnahmen führt.<br />

455. Für die Beiträge <strong>zur</strong> Gesetzlichen Krankenversicherung<br />

wurde eine faktische Konstanz und für die <strong>zur</strong><br />

Gesetzlichen Pflegeversicherung eine Zunahme auf<br />

2,4 vH im Jahre 2030 unterstellt. Aufgrund der modifizierten<br />

Nettoanpassung haben Veränderungen der<br />

Beiträge <strong>zur</strong> Pflege- und Krankenversicherung zunächst<br />

keine Auswirkung auf die jährlichen Anpassungen.<br />

Die Rentner zahlen ihre Beitragsteile zu diesen<br />

Sozialversicherungen aus den Bruttorenten. Wohl aber<br />

wirkt sich eine Veränderung der Beitragssätze <strong>zur</strong><br />

Kranken- und Pflegeversicherung auf den dem Arbeitgeberanteil<br />

entsprechenden Zuschuss der Rentenversicherungsträger<br />

zu diesen Versicherungen aus. Steigen<br />

die Beitragssätze dieser Versicherung, dann sinken die<br />

Nettorenten und gleichzeitig erhöht sich der Zuschuss<br />

der Rentenversicherung an die Kranken- und Pflegeversicherung.<br />

Die Folge ist, dass ein Anstieg der Beitragssätze<br />

<strong>zur</strong> Kranken- und Pflegeversicherung um einen<br />

Prozentpunkt als Folge dieser erhöhten Zuschüsse<br />

zu einer Beitragssatzerhöhung bei der Rentenversicherung<br />

von etwa 0,1 Beitragspunkten führt.<br />

Die Beitragssatzprojektionen sowohl für das Statusquo-Szenario<br />

wie für das Reformkonzept sind somit<br />

aus diesem Aspekt heraus mit Risiken behaftet, die um<br />

so größer werden, je weniger konsequent die noch ausstehende<br />

Strukturreform der Gesetzlichen Krankenversicherung<br />

(Ziffern 467 ff.) oder auch die der Gesetzlichen<br />

Pflegeversicherung ausfällt.<br />

456. Die demographischen Annahmen entsprechen<br />

im Wesentlichen der mittleren Variante der 9. Koordinierten<br />

Bevölkerungsvorausschätzung des Statistischen<br />

Bundesamtes. Die Zunahme der Lebenserwartung<br />

basiert auf den neuesten Sterbetafeln 1995/96 und<br />

unterstellt bis zum Jahre 2030 einen geringfügig über<br />

den jüngsten Berechnungen des Statistischen Bundesamtes<br />

liegenden Anstieg der ferneren Lebenserwartung<br />

der 65jährigen. Diese ist für die Beitragsentwicklung<br />

besonders relevant. Aufgrund des bei der Ermittlung<br />

dieser Lebenserwartungswerte angewandten Verfahrens<br />

(auf der Basis von Periodentafeln) wird oft eine<br />

Unterschätzung der Zunahme durch die amtliche Statistik<br />

kritisiert. Trägt man dieser Kritik Rechnung und<br />

unterstellt man, entsprechend der Auffassung führender<br />

Bevölkerungswissenschaftler, für den Zeitraum bis<br />

zum Jahre 2030 eine um ein Jahr stärker ansteigende<br />

fernere Lebenserwartung und damit eine entsprechende<br />

Veränderung der Rentenbezugsdauer, hätte dies<br />

für sich alleine einen Anstieg des Beitragssatzes in der<br />

Rentenversicherung um 0,4 Prozentpunkte <strong>zur</strong> Folge.<br />

457. Da sowohl das Status-quo-Szenario wie die prognostizierten<br />

Reformwirkungen von den gleichen Annahmen<br />

ausgehen, erscheint uns im Referenzszenario,<br />

der Entwicklung ohne Reform, der Anstieg des Beitragssatzes<br />

bis zum Jahre 2030 in der Tendenz unterschätzt<br />

zu werden, zumal vor der Vorlage dieses Entwurfes<br />

unter anderem in den Konsensgesprächen mit<br />

den Oppositionsparteien von der Regierung regelmäßig<br />

höhere Werte als 23,6 vH genannt wurden.<br />

Sollte sich die Projektion als eine Unterschätzung erweisen,<br />

dann kann der angestrebte flachere Beitragspfad<br />

über die neue Anpassungsformel und den Ausgleichsfaktor<br />

alleine nicht realisiert werden, und die<br />

Verpflichtung zu den „geeigneten“ weiteren Maßnahmen<br />

müsste greifen (Ziffer 442).<br />

Ansätze für Verbesserungen<br />

458. Der Sachverständigenrat sieht, um es zu wiederholen,<br />

in diesem Reformentwurf einen wichtigen und

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