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Jahresgutachten 2000/01 - Sachverständigenrat zur Begutachtung ...

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 13 – Drucksache 14/4792<br />

28. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes<br />

vom 11. November 1999 zum Länderfinanzausgleich<br />

hat der Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 2002 in einem<br />

Maßstäbegesetz die unbestimmten Begriffe im<br />

Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem des Grundgesetzes<br />

zu konkretisieren und zu ergänzen. Auf der<br />

Grundlage des Maßstäbegesetzes muss dann bis zum<br />

31. Dezember 2004 das Finanzausgleichsgesetz reformiert<br />

werden. Betroffen sind davon die vertikale Umsatzsteuerverteilung,<br />

der Finanzausgleich unter den<br />

Ländern und die Zahlung von Bundesergänzungszuweisungen.<br />

– Bei den Regelungen über die vertikale Verteilung<br />

des Umsatzsteueraufkommens sollen die Begriffe<br />

„notwendige Ausgaben“ und „laufende Einnahmen“<br />

definiert werden. Wir halten dies unter ökonomischem<br />

Aspekt für nicht möglich, sodass man wohl<br />

beim heutigen Verfahren bleiben und ein Ergebnis in<br />

Verhandlungen zwischen Bund und Ländern finden<br />

muss.<br />

– Ziel einer Reform des Finanzausgleichs unter den<br />

Ländern muss ein einfaches, transparentes und weniger<br />

strategieanfälliges System des Länderfinanzausgleichs<br />

sein, das auch den Anforderungen des<br />

Bundesverfassungsgerichtes (keine Nivellierung,<br />

Beibehaltung der Reihenfolge) gerecht wird und das<br />

Anreize für die einzelnen Länder setzt, sich selbst<br />

um Steuereinnahmen zu bemühen. Wie ein reformiertes<br />

System des Länderfinanzausgleichs aussehen<br />

könnte, hat der Sachverständigenrat wiederholt<br />

dargestellt.<br />

– In einem reformierten Länderfinanzausgleich sollten<br />

die Bundesergänzungszuweisungen (BEZ) reduziert<br />

werden. Die Fehlbetrags-BEZ und die Sonderbedarfs-BEZ<br />

wegen überdurchschnittlich hoher<br />

Kosten der politischen Führung und der zentralen<br />

Verwaltung sollten aufgegeben werden. Mit dem<br />

31. Dezember 2004 laufen die Übergangs-BEZ und<br />

die Sanierungshilfen für Bremen und das Saarland<br />

aus; man sollte diese Regelungen nicht noch einmal<br />

verlängern. Die damit frei werdenden Finanzmittel<br />

in Höhe von derzeit etwa 11 Mrd DM könnten den<br />

Ländern durch Erhöhung des Umsatzsteueranteils<br />

<strong>zur</strong> Verfügung gestellt werden.<br />

Bis zum Jahre 2004 werden jährlich 14 Mrd DM als<br />

Sonderbedarfs-BEZ zum Abbau teilungsbedingter<br />

Sonderbelastungen sowie zum Ausgleich unterproportionaler<br />

kommunaler Finanzkraft an die neuen<br />

Bundesländer gezahlt. Bei einer Neuregelung (Solidarpakt<br />

II) müsste geprüft werden, in welchem Umfang<br />

und in welcher Ausgestaltung (Zweckbindung,<br />

Eigenbeteiligung, Degression) diese Zahlungen<br />

fortgesetzt werden sollen. Zehn Jahre nach der Vereinigung<br />

sollten angesichts der fortschreitenden Differenzierung<br />

im Osten wie im Westen einheitliche<br />

Regelungen des Finanzausgleichs für das gesamte<br />

Gebiet der Bundesrepublik gelten. Bei sachgerechter<br />

Ausgestaltung dieser Instrumente werden im Ergebnis<br />

ohnehin für einen noch langen Zeitraum umfangreiche<br />

Transfers in die neuen Bundesländer<br />

fließen.<br />

Europäische Geldpolitik: Der Preisniveaustabilität<br />

verpflichtet<br />

(Ziffern 334 ff.)<br />

29. Auch im zweiten Jahr der Europäischen Währungsunion<br />

waren die monetären Rahmenbedingungen<br />

gut, und die Europäische Zentralbank hat in einem<br />

nicht immer einfachen geldpolitischen Umfeld ihre der<br />

Preisniveaustabilität verpflichtete Orientierung beibehalten.<br />

Gleichwohl ist es ihr schwer gefallen, weiter<br />

stabilitätspolitische Glaubwürdigkeit aufzubauen. Die<br />

erhöhten Anforderungen an die Kommunikationspolitik,<br />

die auf der verfolgten Zwei-Säulen-Strategie basierenden<br />

geldpolitischen Entscheidungen konsistent und<br />

transparent zu begründen, stellten die Europäische<br />

Zentralbank vor eine große Herausforderung. Diskordante<br />

Äußerungen der geldpolitischen Entscheidungsträger<br />

und der anhaltende Kursverlust der europäischen<br />

Einheitswährung irritierten die Öffentlichkeit, schlugen<br />

sich aber nicht in gestiegenen Inflationserwartungen<br />

nieder.<br />

30. Grundsätzlich steht einer jungen Notenbank, wie<br />

der Europäischen Zentralbank, die sich noch nicht an<br />

ihren vergangenen stabilitätspolitischen Erfolgen messen<br />

lassen kann, nur der Weg der Regelbindung – im<br />

Rahmen der Geldmengensteuerung oder der direkten<br />

Inflationssteuerung – offen, um schnell stabilitätspolitische<br />

Reputation aufzubauen. Eine auf nachvollziehbaren<br />

Regeln beruhende geldpolitische Strategie legt<br />

der Notenbank einen selbstdisziplinierenden Begründungszwang<br />

auf, der zu einer berechenbaren und stetigen<br />

Geldpolitik führt, an der sich die Erwartungen der<br />

Marktakteure ausrichten können. Allerdings befindet<br />

sich die Europäische Zentralbank in einer Sondersituation:<br />

Mit dem Übergang <strong>zur</strong> Europäischen Währungsunion<br />

sind auch die Unsicherheiten über die Stabilität<br />

der monetären Grundrelationen und die geldpolitischen<br />

Transmissionsmechanismen im Euro-Raum gestiegen.<br />

Ökonometrische Untersuchungen werfen<br />

Zweifel auf, ob eine notwendige Grundvoraussetzung<br />

für die erfolgreiche Implementierung der Geldmengenstrategie,<br />

die Kontrollierbarkeit des europäischen<br />

Geldmengenaggregats M3, weiterhin gegeben ist. Verlässliche<br />

empirische Aussagen über die Spezifizierung<br />

und Stabilität der monetären Grundrelationen werden<br />

erst in der Zukunft möglich sein.<br />

Vor dem Hintergrund dieser Unwägbarkeiten hat sich<br />

die Europäische Zentralbank für die Fortführung der<br />

Zwei-Säulen-Strategie entschieden und sich damit einen<br />

erhöhten Ermessensspielraum gesichert. Dieser<br />

entsteht durch die Möglichkeit einer Abwägung der aus<br />

den beiden Säulen, der Abweichung des Geldmengenwachstums<br />

von seinem Referenzwert und der auf

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