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Jahresgutachten 2000/01 - Sachverständigenrat zur Begutachtung ...

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 43 – Drucksache 14/4792<br />

– Die Finanzpolitik hat gezielt beschäftigungsintensive Branchen gefördert, so den Bausektor und den Dienstleistungssektor.<br />

Im Jahre 1994 wurden im Rahmen eines mehrjährigen Arbeitsprogramms unter anderem Steuervergünstigungen<br />

für die Beschäftigung von Hauspersonal gewährt. Seit dem Jahre 1999 wird für die Renovierung<br />

von Häusern der ermäßigte Mehrwertsteuersatz (5,5 vH) angewandt und nicht mehr der Regelsatz von<br />

damals 20,6 vH. Im Zeitraum der Jahre 1995 bis 1999 erhöhte sich die Beschäftigung in den privaten Haushalten<br />

um 111 000 Personen (25,6 vH).<br />

– Im Rahmen verschiedener Arbeitsmarktprogramme wurde eine Senkung der Lohnnebenkosten im Niedriglohnbereich<br />

vor allem für Jugendliche und Langzeitarbeitslose angestrebt, indem die Sozialabgaben für<br />

diese Personen reduziert wurden. Im Verbund mit einer moderaten Lohnpolitik wirkte dies beschäftigungsfördernd.<br />

Der Anstieg der Lohnstückkosten zwischen den Jahren 1991 und 1999 lag bei 8,4 vH.<br />

In diesem Jahr trat das Gesetz <strong>zur</strong> Einführung der 35-Stunden-Woche in Kraft. Ziel ist es, die Beschäftigung zu erhöhen<br />

sowie gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und die Arbeitsbedingungen zu verbessern. Unternehmen mit<br />

mehr als 20 Beschäftigten müssen ab dem 1. Januar <strong>2000</strong> und die anderen Unternehmen ab dem 1. Januar 2002 die<br />

neue effektive gesetzliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden einführen, zuvor lag die wöchentliche Regelarbeitszeit<br />

bei 39 Stunden. Wenn die Arbeit über das Jahr hinweg organisiert ist, darf diese 1 600 Stunden nicht überschreiten.<br />

Die Neuregelung der Arbeitszeit wurde durch Maßnahmen der Flexibilisierung und der Lohnsubventionierung<br />

begleitet:<br />

– Um individuellen Erfordernissen möglichst gerecht zu werden, soll die Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung<br />

auf der Branchen- oder Unternehmensebene ausgehandelt werden. Folgende Formen der Arbeitsorganisation<br />

sind möglich: die Verteilung der Überstunden über das Jahr, die Arbeitszeitverkürzung durch Freizeitblöcke,<br />

die zeitweilige Arbeit, das Arbeitszeit-Sparkonto und die Organisation von Ausbildung, die teilweise in der<br />

durch die 35-Stunden-Woche frei werdenden Zeit stattfinden soll. Sonderregelungen gibt es für Führungskräfte.<br />

Die gesamte Arbeitszeit kann bei Teilzeitarbeit auch flexibel über das Jahr verteilt werden, so beispielsweise<br />

aus familiären Gründen und bei Saisonarbeit. Damit werden die Möglichkeiten <strong>zur</strong> Teilzeitarbeit im Vergleich<br />

<strong>zur</strong> bisherigen Regelung eingeschränkt, ebenso wird die Ermäßigung der von den Arbeitgebern zu tragenden<br />

Sozialbeiträge um 30 vH für Teilzeitbeschäftigte ab Februar 20<strong>01</strong> für Neuverträge gestrichen.<br />

– Um die finanziellen Belastungen für die Arbeitgeber zu vermindern, kombiniert das Gesetz eine dauerhafte<br />

Lohnsubvention mit einer Reform der Sozialbeiträge der Arbeitgeber. Beide Maßnahmen werden in einer jährlichen<br />

Subvention pro Beschäftigten zusammengefasst. Diese beträgt 21 500 FF (6 409 DM) für Personen, die<br />

den gesetzlichen Mindestlohn (SMIC; derzeit: 7 1<strong>01</strong> FF pro Monat) erhalten, und wird sukzessive bis auf<br />

4 000 FF (1 192 DM) abgesenkt, für Personen die das 1,8-fache des Mindestlohns oder mehr verdienen. Bezugsberechtigt<br />

sind Unternehmen, die im Rahmen kollektiver Vereinbarungen üblicherweise Betriebsvereinbarungen<br />

die Arbeitszeit wie im Gesetz vorgesehen verkürzen und sich gegenüber dem Staat dazu verpflichten,<br />

Arbeitsplätze zu schaffen oder auf Arbeitsplatzabbau zu verzichten. Damit wird die seit Mitte der Neunzigerjahre<br />

eingeschlagene Linie einer Reduzierung der Arbeitskosten im Niedriglohnsegment fortgesetzt. Um zu<br />

verhindern, dass Beschäftigte, die zu dem auf Stundenbasis festgelegten Mindestlohn arbeiten, eine Einkommenseinbuße<br />

aufgrund der Arbeitszeitverkürzung hinnehmen müssen, ist ein Lohnausgleich vorgeschrieben.<br />

Ebenso erhalten Teilzeitbeschäftigte, deren wöchentliche Arbeitszeit verringert wurde, den Ausgleich zum letzten<br />

Gehalt auf Basis von 39 Stunden erstattet. Diese Regelung ist bis zum 1. Juli 2005 befristet.<br />

– Die gesetzlichen Überstundenzuschläge wurden erhöht. Ab dem 1. Januar 20<strong>01</strong> gilt für Unternehmen mit mehr<br />

als 20 Beschäftigten (ab dem 1. Januar 2003 auch für die übrigen Unternehmen) ein Zuschlag von 25 vH, ab<br />

der 44. Arbeitsstunde erhöht er sich auf 50 vH. Es ist möglich, einen Überstundenzuschlag in pekuniärer Form<br />

oder Freizeit abzugelten. Im Jahre <strong>2000</strong> galt eine Übergangsregelung. Nach ihr belief sich der Überstundenzuschlag<br />

für die 36. bis 39. Stunde auf 10 vH, für die 40. bis 43. Stunde auf 25 vH und für die darüber hinausgehenden<br />

Arbeitsstunden auf 50 vH.<br />

Ob die mit der 35-Stunden-Woche verbundenen Änderungen auf dem französischen Arbeitsmarkt zu einem dauerhaften<br />

Anstieg der Beschäftigung beitragen, wird in Frankreich unterschiedlich eingestuft. Die französische Notenbank<br />

hat unlängst mangelnde Flexibilität bei diesem Gesetz kritisiert; sie befürchtet wachsende Probleme bei<br />

der Rekrutierung von Arbeit und fordert eine flexiblere Regelung bei den Überstunden. Nach Angaben des französischen<br />

Finanzministeriums ist in Folge der Arbeitszeitverkürzung alles in allem mit einer Schaffung von 250 000<br />

neuen Stellen zu rechnen. Die französische Regierung vertraut darauf, dass sich die Verkürzung der allgemeinen<br />

Arbeitszeit zu einem großen Teil selbst finanziert; die geschätzten jährlichen Belastungen werden mit 10 Mrd FF<br />

(2,98 Mrd DM) beziffert, das ist etwa 1 vH der diesjährigen Staatsausgaben.

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