Jahresgutachten 2000/01 - Sachverständigenrat zur Begutachtung ...
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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 139 – Drucksache 14/4792<br />
Programme für eine Problemlösung erfasst. Derzeit wird<br />
eine Harmonisierung auf europäischer Ebene angestrebt.<br />
Die Bundesregierung hat sich für eine Beibehaltung der<br />
bisherigen Regelung ausgesprochen.<br />
221. In der Diskussion steht derzeit auch das Patentwesen<br />
an deutschen Hochschulen. Eine (zuletzt für das<br />
Jahr 1993 durchgeführte) Untersuchung über die Anzahl<br />
der aus dem Hochschulbereich stammenden Patentanmeldungen<br />
in Deutschland ergab, dass ihr Anteil<br />
an allen Patentanmeldungen bei knapp 4 vH liegt.<br />
Allerdings handelt es sich in Deutschland bei einem<br />
Großteil der Patentanmeldungen aus dem Hochschulbereich<br />
um solche, die auf Kooperationen und Aufträge<br />
von Unternehmen oder Existenzgründungen von<br />
Hochschullehrern <strong>zur</strong>ückgehen.<br />
Bereits existierende Möglichkeiten eines effektiven Technologietransfers<br />
sind einerseits Unternehmensgründungen eines<br />
Hochschullehrers, andererseits Kooperationen in Form von<br />
Forschungsaufträgen von Unternehmen an Hochschullehrer<br />
sowie in Form von Forschungsverbünden. Bei Forschungsaufträgen<br />
stehen dem Auftrag gebenden und das Projekt finanzierenden<br />
Unternehmen die Rechte an den Erfindungen<br />
zu. Forschungsverbünde werden meist durch öffentliche<br />
Drittmittelgeber finanziell unterstützt. Im Jahre 1999 wurden<br />
mit den „Eckpunkten für die Behandlung von Erfindungen in<br />
Leit- und anderen Verbundprojekten“ Leitlinien für Kooperationsverträge<br />
entwickelt, in denen den Hochschulen die<br />
volle Rechtsinhaberschaft an eigenen Erfindungen zugeschrieben<br />
wird. Kooperationspartner aus der Wirtschaft können<br />
an solchen Erfindungen Lizenzen erwerben, am Gesamtprojekt<br />
beteiligten Unternehmen werden im Vergleich zu<br />
externen Lizenznehmern Abschläge gewährt oder Erstverhandlungs-<br />
und Meistbegünstigungsrechte eingeräumt. Bei<br />
beiden Arten der Kooperation zwischen Hochschule und<br />
Wirtschaft kommt der Hochschule der Ertrag an den Erfindungen<br />
zu.<br />
Von den gesamten Patentanmeldungen kommen nur 1,8 vH<br />
aus der universitären Grundfinanzierung oder aus einer öffentlichen<br />
Förderung. Zwar haben die Hochschulen die<br />
Pflicht, Forschungsergebnisse durch Patentanmeldungen zu<br />
nutzen, allerdings verwehrt ihnen § 42 Absatz 1 Arbeitnehmererfindungsgesetz<br />
(ArbNErfG) den Zugriff auf die Erfindungen<br />
der Hochschullehrer. Demnach gelten Erfindungen<br />
von Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten<br />
bei den Hochschulen, die von ihnen in dieser Eigenschaft<br />
gemacht werden, als freie Erfindungen. Das heißt, ein Hochschullehrer<br />
braucht, anders als andere Arbeitnehmer, seinem<br />
Arbeitgeber die Erfindung nicht <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen<br />
(Hochschullehrerprivileg). Den Hochschullehrern steht es<br />
frei, die Erfindung in eigenem Namen zum Patent anzumelden<br />
und für sich zu verwerten oder die Erfindung lediglich zu veröffentlichen,<br />
ohne sie patentieren zu lassen. Zwar besagt § 42<br />
Absatz 2 ArbNErfG, dass bei Erfindungen aus Forschungsarbeiten,<br />
für die der Dienstherr besondere Mittel aufgewendet<br />
hat, eine Mitteilungspflicht des Hochschullehrers besteht, und<br />
die Hochschule kann eine angemessene Beteiligung am Verwertungsertrag<br />
beanspruchen. Diese Regelung ist aber nur<br />
sehr begrenzt anwendbar. In diesem Zusammenhang wird derzeit<br />
eine Abschaffung des Hochschullehrerprivilegs diskutiert.<br />
Die Befürworter der Abschaffung des Hochschullehrerprivilegs<br />
plädieren gleichzeitig für den Aufbau einer Patentinfrastruktur<br />
in Form von vernetzten Patentbüros und Verwertungsstellen,<br />
die den Patentanmeldern die nötigen Informationen<br />
beschaffen, Patentanmeldungen vornehmen und die anfallenden<br />
Patentkosten übernehmen. Zudem sprechen sie sich für<br />
eine angemessene Beteiligung der Hochschullehrer am Ertrag<br />
ihrer Erfindungen aus. Sie erhoffen sich, dass Hochschulen Erfindungen<br />
von Hochschullehrern, die bislang patent-inaktiv<br />
waren, zum Patent anmelden. Zur Stützung ihrer Position<br />
führen sie weiter an, dass die Erträge von mit öffentlichen Geldern<br />
finanzierten Innovationstätigkeiten auch der Öffentlichkeit<br />
wieder zugute kommen sollten.<br />
Für eine Beibehaltung des Hochschullehrerprivilegs wird<br />
angeführt, dass Existenzgründungen aus dem Hochschulbereich<br />
durch die Gewährung des Zugriffs der Hochschulen auf<br />
die Erfindungen der Hochschullehrer verhindert werden<br />
können. Es besteht die Gefahr, dass Hochschulen die bislang<br />
patentaktiven Hochschullehrer und damit die Erfindungen<br />
mit den höchsten zu erwartenden Erträgen, wenn die Kompensation<br />
für den entgangenen Anreiz nicht ausreicht, an die<br />
Privatwirtschaft verlieren. Beides beeinträchtigt den notwendigen<br />
Wissenstransfer, einmal zwischen Wissenschaft<br />
und Wirtschaft und zum zweiten zwischen Hochschullehrern<br />
und Studierenden. Zudem kommen kurzfristig erhebliche finanzielle<br />
Belastungen auf die Länder zu, da diese für den<br />
Aufbau einer Patentinfrastruktur sorgen müssen, für deren<br />
Finanzierung sie Lizenzeinnahmen brauchen.<br />
Die Bund-Länder-Kommission hat im Oktober eine Novellierung<br />
des § 42 ArbNErfG vorgeschlagen und im Kern für eine<br />
Abschaffung des Hochschullehrerprivilegs plädiert.<br />
222. Ein technologiefreundliches Umfeld und investitionsfördernde<br />
Rahmenbedingungen sind entscheidend<br />
dafür, dass die Entwicklungen der Neuen Ökonomie<br />
auch in Deutschland die Wirtschaftskraft nachhaltig<br />
stärken können. Der Risikokapitalmarkt hierzulande<br />
steht in seiner gesamtwirtschaftlichen Bedeutung dem in<br />
den Vereinigten Staaten zwar noch nach, aber er entwickelt<br />
sich dynamisch, und die Weichen sind richtig gestellt.<br />
Politischer Handlungsbedarf besteht jedoch beim<br />
Patentwesen. Die Kosten eines Patents auf europäischer<br />
Ebene sind im Vergleich zu den Vereinigten Staaten zu<br />
hoch. In einer Zeit sich verkürzender Produktzyklen<br />
kommt es zudem darauf an, die Dauer der Prozedur bis<br />
<strong>zur</strong> Patenterteilung abzukürzen. Außerdem sollte die<br />
Neuheitsschonfrist wieder eingeführt werden, damit<br />
sich die wissenschaftliche Veröffentlichung einer Erfindung<br />
und deren Anmeldung zum Patent nicht länger ausschließen<br />
und so die Innovationsanreize für Wissenschaftler<br />
gestärkt werden. Keinen Handlungsbedarf<br />
sehen wir hingegen bei der steuerlichen Behandlung von<br />
Aktienoptionen. Diese bieten zwar eine Möglichkeit für