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Jahresgutachten 2000/01 - Sachverständigenrat zur Begutachtung ...

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 139 – Drucksache 14/4792<br />

Programme für eine Problemlösung erfasst. Derzeit wird<br />

eine Harmonisierung auf europäischer Ebene angestrebt.<br />

Die Bundesregierung hat sich für eine Beibehaltung der<br />

bisherigen Regelung ausgesprochen.<br />

221. In der Diskussion steht derzeit auch das Patentwesen<br />

an deutschen Hochschulen. Eine (zuletzt für das<br />

Jahr 1993 durchgeführte) Untersuchung über die Anzahl<br />

der aus dem Hochschulbereich stammenden Patentanmeldungen<br />

in Deutschland ergab, dass ihr Anteil<br />

an allen Patentanmeldungen bei knapp 4 vH liegt.<br />

Allerdings handelt es sich in Deutschland bei einem<br />

Großteil der Patentanmeldungen aus dem Hochschulbereich<br />

um solche, die auf Kooperationen und Aufträge<br />

von Unternehmen oder Existenzgründungen von<br />

Hochschullehrern <strong>zur</strong>ückgehen.<br />

Bereits existierende Möglichkeiten eines effektiven Technologietransfers<br />

sind einerseits Unternehmensgründungen eines<br />

Hochschullehrers, andererseits Kooperationen in Form von<br />

Forschungsaufträgen von Unternehmen an Hochschullehrer<br />

sowie in Form von Forschungsverbünden. Bei Forschungsaufträgen<br />

stehen dem Auftrag gebenden und das Projekt finanzierenden<br />

Unternehmen die Rechte an den Erfindungen<br />

zu. Forschungsverbünde werden meist durch öffentliche<br />

Drittmittelgeber finanziell unterstützt. Im Jahre 1999 wurden<br />

mit den „Eckpunkten für die Behandlung von Erfindungen in<br />

Leit- und anderen Verbundprojekten“ Leitlinien für Kooperationsverträge<br />

entwickelt, in denen den Hochschulen die<br />

volle Rechtsinhaberschaft an eigenen Erfindungen zugeschrieben<br />

wird. Kooperationspartner aus der Wirtschaft können<br />

an solchen Erfindungen Lizenzen erwerben, am Gesamtprojekt<br />

beteiligten Unternehmen werden im Vergleich zu<br />

externen Lizenznehmern Abschläge gewährt oder Erstverhandlungs-<br />

und Meistbegünstigungsrechte eingeräumt. Bei<br />

beiden Arten der Kooperation zwischen Hochschule und<br />

Wirtschaft kommt der Hochschule der Ertrag an den Erfindungen<br />

zu.<br />

Von den gesamten Patentanmeldungen kommen nur 1,8 vH<br />

aus der universitären Grundfinanzierung oder aus einer öffentlichen<br />

Förderung. Zwar haben die Hochschulen die<br />

Pflicht, Forschungsergebnisse durch Patentanmeldungen zu<br />

nutzen, allerdings verwehrt ihnen § 42 Absatz 1 Arbeitnehmererfindungsgesetz<br />

(ArbNErfG) den Zugriff auf die Erfindungen<br />

der Hochschullehrer. Demnach gelten Erfindungen<br />

von Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten<br />

bei den Hochschulen, die von ihnen in dieser Eigenschaft<br />

gemacht werden, als freie Erfindungen. Das heißt, ein Hochschullehrer<br />

braucht, anders als andere Arbeitnehmer, seinem<br />

Arbeitgeber die Erfindung nicht <strong>zur</strong> Verfügung zu stellen<br />

(Hochschullehrerprivileg). Den Hochschullehrern steht es<br />

frei, die Erfindung in eigenem Namen zum Patent anzumelden<br />

und für sich zu verwerten oder die Erfindung lediglich zu veröffentlichen,<br />

ohne sie patentieren zu lassen. Zwar besagt § 42<br />

Absatz 2 ArbNErfG, dass bei Erfindungen aus Forschungsarbeiten,<br />

für die der Dienstherr besondere Mittel aufgewendet<br />

hat, eine Mitteilungspflicht des Hochschullehrers besteht, und<br />

die Hochschule kann eine angemessene Beteiligung am Verwertungsertrag<br />

beanspruchen. Diese Regelung ist aber nur<br />

sehr begrenzt anwendbar. In diesem Zusammenhang wird derzeit<br />

eine Abschaffung des Hochschullehrerprivilegs diskutiert.<br />

Die Befürworter der Abschaffung des Hochschullehrerprivilegs<br />

plädieren gleichzeitig für den Aufbau einer Patentinfrastruktur<br />

in Form von vernetzten Patentbüros und Verwertungsstellen,<br />

die den Patentanmeldern die nötigen Informationen<br />

beschaffen, Patentanmeldungen vornehmen und die anfallenden<br />

Patentkosten übernehmen. Zudem sprechen sie sich für<br />

eine angemessene Beteiligung der Hochschullehrer am Ertrag<br />

ihrer Erfindungen aus. Sie erhoffen sich, dass Hochschulen Erfindungen<br />

von Hochschullehrern, die bislang patent-inaktiv<br />

waren, zum Patent anmelden. Zur Stützung ihrer Position<br />

führen sie weiter an, dass die Erträge von mit öffentlichen Geldern<br />

finanzierten Innovationstätigkeiten auch der Öffentlichkeit<br />

wieder zugute kommen sollten.<br />

Für eine Beibehaltung des Hochschullehrerprivilegs wird<br />

angeführt, dass Existenzgründungen aus dem Hochschulbereich<br />

durch die Gewährung des Zugriffs der Hochschulen auf<br />

die Erfindungen der Hochschullehrer verhindert werden<br />

können. Es besteht die Gefahr, dass Hochschulen die bislang<br />

patentaktiven Hochschullehrer und damit die Erfindungen<br />

mit den höchsten zu erwartenden Erträgen, wenn die Kompensation<br />

für den entgangenen Anreiz nicht ausreicht, an die<br />

Privatwirtschaft verlieren. Beides beeinträchtigt den notwendigen<br />

Wissenstransfer, einmal zwischen Wissenschaft<br />

und Wirtschaft und zum zweiten zwischen Hochschullehrern<br />

und Studierenden. Zudem kommen kurzfristig erhebliche finanzielle<br />

Belastungen auf die Länder zu, da diese für den<br />

Aufbau einer Patentinfrastruktur sorgen müssen, für deren<br />

Finanzierung sie Lizenzeinnahmen brauchen.<br />

Die Bund-Länder-Kommission hat im Oktober eine Novellierung<br />

des § 42 ArbNErfG vorgeschlagen und im Kern für eine<br />

Abschaffung des Hochschullehrerprivilegs plädiert.<br />

222. Ein technologiefreundliches Umfeld und investitionsfördernde<br />

Rahmenbedingungen sind entscheidend<br />

dafür, dass die Entwicklungen der Neuen Ökonomie<br />

auch in Deutschland die Wirtschaftskraft nachhaltig<br />

stärken können. Der Risikokapitalmarkt hierzulande<br />

steht in seiner gesamtwirtschaftlichen Bedeutung dem in<br />

den Vereinigten Staaten zwar noch nach, aber er entwickelt<br />

sich dynamisch, und die Weichen sind richtig gestellt.<br />

Politischer Handlungsbedarf besteht jedoch beim<br />

Patentwesen. Die Kosten eines Patents auf europäischer<br />

Ebene sind im Vergleich zu den Vereinigten Staaten zu<br />

hoch. In einer Zeit sich verkürzender Produktzyklen<br />

kommt es zudem darauf an, die Dauer der Prozedur bis<br />

<strong>zur</strong> Patenterteilung abzukürzen. Außerdem sollte die<br />

Neuheitsschonfrist wieder eingeführt werden, damit<br />

sich die wissenschaftliche Veröffentlichung einer Erfindung<br />

und deren Anmeldung zum Patent nicht länger ausschließen<br />

und so die Innovationsanreize für Wissenschaftler<br />

gestärkt werden. Keinen Handlungsbedarf<br />

sehen wir hingegen bei der steuerlichen Behandlung von<br />

Aktienoptionen. Diese bieten zwar eine Möglichkeit für

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