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WISO Börse 2010 - Buhl Replication Service GmbH

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<strong>WISO</strong> <strong>Börse</strong> <strong>2010</strong><br />

AG blieb schließlich nichts anderes übrig, als den Neuen<br />

Markt Mitte 2003 in aller Stille zu beerdigen. An seine<br />

Stelle trat ein neuer Technologiemarkt und der TecDAX.<br />

Nicht-<br />

Veranlagungsbescheinigung<br />

(NV)<br />

Wer nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, weil das<br />

Jahreseinkommen unter den gesetzlichen Grenzen liegt,<br />

kann beim Finanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen.<br />

Die NV-Bescheinigung ist üblicherweise auf drei Jahre<br />

begrenzt. Gegen Vorlage einer Original-NV-<br />

Bescheinigung wird das Kreditinstitut von den Kapitalerträgen<br />

eines Kunden weder Zinsabschlag noch ab 2009<br />

Abgeltungsteuer einbehalten. Im Gegensatz zum Freistellungsauftrag<br />

ist die NV-Bescheinigung hinsichtlich<br />

der Höhe der vom Steuerabzug freigestellten Erträge<br />

nicht begrenzt. Für jedes konto- oder depotführendes<br />

Institut wird eine eigene NV-Bescheinigung benötigt.<br />

Wird eine solche NV-Bescheinigung bei der Bank vorgelegt,<br />

werden Zinsen und Dividenden ohne Steuerabzug<br />

252<br />

ausgezahlt - auch dann, wenn der Sparerfreibetrag bereits<br />

ausgeschöpft ist. Allerdings ist dies nicht unbegrenzt<br />

möglich. Alleinstehende können auf diese Weise<br />

maximal Kapitalerträge bis zu einer Höhe von 9121 Euro<br />

steuerfrei vereinnahmen; bei Verheirateten sind es höchstens<br />

18.243 Euro. Wird diese Grenze zusammen mit<br />

anderen Einkünften überschritten, muss die erteilte NV-<br />

Bescheinigung an das Finanzamt zurückgegeben und<br />

eine Einkommensteuererklärung eingereicht werden.<br />

Achtung<br />

Die Beantragung einer NV-Bescheinigung an Stelle<br />

eines Freistellungsauftrags ist nur dann sinnvoll,<br />

wenn die Kapitalerträge den Sparerfreibetrag<br />

überschreiten, die übrigen Einkünfte aber so niedrig<br />

sind, dass weitere Freibeträge, wie zum Beispiel<br />

der Grundfreibetrag in der Einkommensteuertabelle<br />

nicht voll ausgeschöpft werden. Denkbar<br />

ist dieser Fall z. B. bei Kindern, wenn sie ausschließlich<br />

Einkünfte aus Kapitalvermögen haben.

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