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Budget 2013 - Zürich

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3.3 Erläuterungen zur Rechnungslegung<br />

Grundsätze der Haushalts- und Rechnungsführung<br />

1 Die Rechnung der Stadt Zürich setzt sich aus der Verwaltungsrechnung und der Bestandesrechnung<br />

sowie den Sonderrechnungen (vgl. Randziffer 44) zusammen.<br />

2 Für die Haushaltführung gelten die Grundsätze der Gesetzmässigkeit, des Haushaltgleichgewichts, der<br />

Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Verursacherfinanzierung und des Verbots der Zweckbindung von<br />

Hauptsteuern (§ 165 des geänderten Gemeindegesetzes vom 23. September 1984 [GG] und §§ 2 - 7 des<br />

Kreisschreibens der Direktion des Innern über den Gemeindehaushalt vom 10. Oktober 1984 [KS]).<br />

3 Für die Rechnungsführung gelten die nachfolgenden Grundsätze (§ 134 GG sowie §§ 15 - 21 und § 23<br />

Abs. 2 KS):<br />

Vorherigkeit: <strong>Budget</strong> und Steuerfuss müssen vor Beginn des Rechnungsjahres festgesetzt<br />

werden.<br />

Jährlichkeit:<br />

<strong>Budget</strong> und Rechnung werden für ein Kalenderjahr erstellt.<br />

Vollständigkeit: Die Buchhaltung enthält sämtliche Finanzvorfälle und Buchungsbestände.<br />

Klarheit:<br />

Die Rechnungsabschnitte, Kontengruppen und Konten müssen übersichtlich<br />

gegliedert und verständlich bezeichnet werden.<br />

Bruttoverbuchung: Die Verrechnung von Einnahmen und Ausgaben ist nicht gestattet. Ausgenommen<br />

sind Aufwands- und Ertragsminderungen (nach kaufmännischer Praxis) sowie<br />

Berichtigungsbuchungen.<br />

Sollverbuchung: Am Ende des Rechnungsjahres werden sämtliche Guthaben und Verpflichtungen<br />

aus ganz oder teilweise wirtschaftlich wirksam gewordenen Vorfällen ermittelt und<br />

verbucht.<br />

Qualitative Bindung: Kredite dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie bewilligt wurden.<br />

Zeitliche Bindung: Nicht verwendete <strong>Budget</strong>kredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.<br />

Quantitative Bindung: Begrenzung der Ausgabenkredite auf den bewilligten Betrag. Eine den <strong>Budget</strong>kredit<br />

übersteigende Ausgabe bedarf eines Zusatzkredites.<br />

Verpflichtungs- und <strong>Budget</strong>kredite<br />

Verpflichtungskredite<br />

4 Ein Verpflichtungskredit (Objekt- oder Rahmenkredit) ist die Ermächtigung, bis zur festgelegten Summe<br />

für einen bestimmten Zweck finanzielle Verpflichtungen einzugehen, vorbehältlich der Bewilligung der<br />

jährlichen Fälligkeiten im <strong>Budget</strong> (§§ 31 - 33 KS).<br />

5 Sowohl für einmalige Ausgaben als auch für jährlich wiederkehrende Ausgaben im Konsum- und<br />

Investitionsbereich ist ein Verpflichtungskredit erforderlich, sofern keine gesetzliche Grundlage unmittelbar<br />

zum Ausgabenvollzug ermächtigt. Im Unterschied zum <strong>Budget</strong>kredit verfällt ein Verpflichtungskredit<br />

nicht nach einem Rechnungsjahr, sondern wird bei Erreichung des festgelegten Zwecks abgerechnet.<br />

6 Sofern Verpflichtungskredite zu Lasten der Investitionsrechnung in den Kompetenzbereich der Gemeinde<br />

oder des Gemeinderates fallen, werden diese im Rahmen der Weisung zur Rechnung in der Verpflichtungskreditkontrolle<br />

aufgeführt.<br />

7 Zeichnet sich eine Überschreitung eines Verpflichtungskredites ab, so hat der Stadtrat dem Gemeinderat<br />

unverzüglich eine Weisung für dessen Erhöhung zuzuleiten (Art. 5 Abs. 3 der Finanzverordnung vom<br />

18. Dezember 1985 [FVO]).<br />

<strong>Budget</strong>kredite<br />

8 Durch <strong>Budget</strong>- und Zusatzkredite bewilligt der Gemeinderat auf einem Konto einen bestimmten Betrag für<br />

das betreffende Rechnungsjahr.<br />

9 Reicht der <strong>Budget</strong>kredit nicht aus, so ist ein Zusatzkredit einzuholen, bevor die budgetüberschreitende<br />

Zahlung erfolgt und bevor rechtskräftige Verbindlichkeiten eingegangen werden, soweit dem Gemeinderat<br />

zumindest bezüglich des Zahlungszeitpunktes Entscheidungsfreiheit bei der Bewilligung des Zusatzkredites<br />

zukommt.<br />

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