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Budget 2013 - Zürich

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Pdf5<br />

10 Erträgt ein Ausgabenentscheid keinen Aufschub, weil sonst unverhältnismässige Nachteile entstünden,<br />

so kann er vom Stadtrat getroffen werden. Der entsprechende Stadtratsbeschluss ist unverzüglich der<br />

Rechnungsprüfungskommission des Gemeinderates (RPK) zuzustellen, und der Gemeinderat ist mit der<br />

nächsten Serie der Zusatzkreditbegehren oder, wenn der Stadtratsbeschluss erst nach der letzten Serie<br />

gefasst wurde, mit dem Abschluss der Jahresrechnung um nachträgliche Genehmigung zu ersuchen (Art.<br />

5 Abs. 2 FVO).<br />

11 Sofern die Über- oder Unterschreitung einzelner Konten des <strong>Budget</strong>s ausserhalb der in der Verordnung<br />

über den Finanzhaushalt festgelegten Bandbreiten liegt, wird eine Differenzbegründung erstattet. Gemäss<br />

Art. 4 Abs. 1 FVO sind bei Minder- und Mehrausgaben bzw. Minder- und Mehreinnahmen in folgenden<br />

Fällen Differenzbegründungen notwendig:<br />

Abweichungen sind zu begründen bei:<br />

Bei Beträgen Mehrausgaben und Minderausgaben und<br />

Mindereinnahmen von:<br />

Mehreinnahmen von:<br />

bis Fr. 100 000 mehr als 25%, mehr als 50%,<br />

mindestens Fr. 5 000 mindestens Fr. 10 000<br />

von Fr. 100 000 bis Fr. 200 000 mehr als Fr. 25 000 mehr als Fr. 50 000<br />

von Fr. 200 000 bis Fr. 500 000 mehr als Fr. 50 000 mehr als Fr. 100 000<br />

von Fr. 500 000 bis Fr. 5 000 000 mehr als Fr. 75 000 mehr als Fr. 150 000<br />

über Fr. 5 000 000 mehr als Fr. 100 000 mehr als Fr. 200 000<br />

12 Bei internen Verrechnungen und durchlaufenden Beiträgen wird die Differenzbegründung auf den<br />

Aufwand bzw. die Ausgaben beschränkt (Art. 4 Abs. 2 FVO).<br />

13 Veränderungen bei den internen Verrechnungen für Zinsen und Abschreibungen sowie bei den Einlagen<br />

in und den Entnahmen aus Sonderrechnungen werden nicht begründet (Art. 4 Abs. 3 FVO).<br />

14 Personalaufwand. Abweichungen bei den Sozialleistungen (Konten 3030 – 3059; ohne Konto 3045)<br />

gegenüber dem <strong>Budget</strong> sind nicht begründet, da diese Abweichungen die Folge von Veränderungen bei<br />

den Besoldungen sind. Die Begründungen werden deshalb nur bei den Besoldungen aufgeführt.<br />

Ausgaben und Einnahmen<br />

15 Als Ausgabe gilt die Verwendung von Finanzvermögen für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (§ 52<br />

Abs. 2 KS).<br />

16 Neue Ausgaben bedürfen einer Bewilligung in Form eines Gesetzes oder eines Einzelbeschlusses und<br />

müssen durch den <strong>Budget</strong>kredit in einem bestimmten Rechnungsjahr zur Zahlung freigegeben werden.<br />

17 Ein Einzelbeschluss unterliegt bei neuen einmaligen Ausgaben von über 20 Millionen Franken und bei<br />

jährlich wiederkehrenden Ausgaben von mehr als 1 Million Franken dem obligatorischen und bei neuen<br />

einmaligen Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken bis zu 20 Millionen Franken und bei jährlich<br />

wiederkehrenden Ausgaben von mehr als 50 000 Franken bis zu 1 Million Franken dem fakultativen<br />

Finanzreferendum (Art. 10 lit. d und Art. 41 lit. c der Gemeindeordnung).<br />

18 Bei gebundenen Ausgaben liegt gemäss § 121 GG die Rechtsgrundlage vor (Gesetz, Gerichtsentscheid,<br />

Kreditbeschluss). Gebundene Ausgaben werden über den <strong>Budget</strong>kredit bewilligt (§ 9 Verordnung über<br />

den Gemeindehaushalt vom 26. September 1984 [RVO]).<br />

19 Einnahmen sind Finanzvorfälle, welche das Eigenkapital vermehren oder den Bilanzfehlbetrag vermindern,<br />

die Verwertung von Verwaltungsvermögen sowie die Leistungen Dritter an die Bildung von Verwaltungsvermögen<br />

(§ 52 Abs. 3 KS).<br />

Verwaltungsrechnung: Laufende Rechnung und Investitionsrechnung<br />

20 Die Verwaltungsrechnung setzt sich zusammen aus der Laufenden Rechnung und der Investitionsrechnung<br />

(§ 53 KS). Ihr Aufbau richtet sich nach Institutionen (vgl. Ziffern 27 - 29), Arten (vgl. Ziffern 30 -<br />

32) und Funktionen (vgl. Ziffern 33 - 34).<br />

21 Die Laufende Rechnung ist als Konsumrechnung angelegt und enthält den Aufwand (als Wertverzehr)<br />

und den Ertrag (als Wertzufluss) (§ 54 Abs. 1 KS). Sie umfasst sowohl die kassenwirksamen Bewegungen<br />

als auch zahlungsunwirksame Posten (z.B. Abschreibungen und interne Verrechnungen).<br />

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