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Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen?

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KONTINUITÄT UND ABBRUCH PERSISTENTER DELINQUENZVERLÄUFE 105<br />

wiegend bereits kurz nach Erreichen der Strafmündigkeit eingetreten. 8 <strong>Das</strong> war so<br />

früh nicht unbedingt zu erwarten. „Spontan“, das heißt aus sich selbst heraus, bedeutet<br />

dabei nicht ohne jegliche, sondern ohne formelle Kontrollintervention. Denn dieser<br />

entwicklungstypische Rückgang ist im Wesentlichen Ausdruck einer erfolgreichen<br />

Normsozialisation durch die primären Sozialisationsinstanzen Familie, Schule und<br />

Gleichaltrige.<br />

Diese früh einsetzende Spontanbewährung unterstreicht die Notwendigkeit der seit<br />

den achtziger Jahren nach und nach in ganz Deutschland flächendeckend eingeführten<br />

Diversion im Jugendstrafverfahren mit inzwischen bundesweit rund 70% nach §§ 45,<br />

47 JGG eingestellten Verfahren (Heinz 2005, S. 174 ff.). Die Diversion vermeidet,<br />

solche normsozialisatorischen Prozesse strafrechtlich zu konterkarieren.<br />

Schaubild 1: Jahresprävalenz für Gewaltdelikte nach Geschlecht, 13. bis 18. Lebensjahr.<br />

In Prozent (gew.). Duisburg 2002 bis 2007 (jew. Befragtenzahl in Fußnote 3).<br />

Mit Blick auf Geschlechtsunterschiede weisen Jungen zwar auch im Dunkelfeld höhere<br />

Prävalenzraten auf als Mädchen. Die Dunkelfeldunterschiede sind aber <strong>vor</strong> allem<br />

im frühen Jugendalter deutlich geringer als im Hellfeld. Während unter den Duisbur-<br />

auf den jeweils häufiger <strong>vor</strong>kommenden Delikten beruht (<strong>vor</strong> allem Körperverletzung ohne Waffen,<br />

Sachbeschädigung, Ladendiebstahl). In Münster konnte dieser Rückgang im 16., dem letzten der untersuchten<br />

Lebensjahre, bei den schweren Gewaltdelikten auch ab dem 15. Lebensjahr beobachtet<br />

werden (Boers et al. 2006, S. 72 f.).<br />

8<br />

Da sich die Referenzperiode für die Täterbefragung auf das <strong>vor</strong>her gegangene Jahr bezog, wurden die<br />

Delikte für das 13., 14., 15., 16., 17. bzw. 18. Lebensjahr berichtet, also auch für die zwei Lebensjahre<br />

<strong>vor</strong> Beginn der Strafmündigkeit.

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