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Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen?

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ZUNEHMENDE PUNITIVITÄT IN DER PRAXIS DES JUGENDKRIMINALRECHTS? 69<br />

fen zu, bei Verurteilungen wegen Totschlags würden zunehmend häufiger Strafen mit<br />

einer Dauer von mehr als 5 Jahren verhängt. Darauf stützt Streng seine These, ein für<br />

das allgemeine Strafrecht nachweisbarer Punitivitätsanstieg gebe einen „sehr ernsthaften<br />

Hinweis darauf, dass die neue Punitivität auch die Praxis des Jugendstrafrechts<br />

beeinflusst.“ 83<br />

Für den Zeitraum ab 1990 zeigt die Analyse der wegen Mordes nach allgemeinem<br />

Strafrecht verhängten Strafen, dass der Anteil der lebenslangen Freiheitsstrafe zugunsten<br />

der zeitigen Freiheitsstrafe zugenommen hat (vgl. Schaubild 21). Diese Zunahme<br />

ist auch nicht Folge davon, dass die Gerichte die Mordmerkmale restriktiver auslegen.<br />

Denn auch bei Analyse der <strong>vor</strong>sätzlichen Tötungsdelikte ergibt sich dasselbe Bild<br />

einer Zunahme längerer Strafen (vgl. Schaubild 22).<br />

Schaubild 21: Nach allgemeinem Strafrecht wegen vollendeten Mordes verhängte<br />

Freiheitsstrafen, 1990 - 2006. Anteile bezogen auf nach allgemeinem Strafrecht Verurteilte.<br />

Früheres Bundesgebiet mit Westberlin, seit 1995 mit Gesamtberlin<br />

90<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

0<br />

> lebenslang \<br />

> 5 .. 10 Jahre \<br />

bis 12 Monate<br />

1990 1995 2000 2006<br />

83 Streng (Anm. 27), S. 354.<br />

> 3 .. 5 Jahre \<br />

> 10 .. 15 Jahre \<br />

> 2 .. 3 Jahre<br />

> 12 .. 24 Monate<br />

90<br />

80<br />

70<br />

60<br />

50<br />

40<br />

30<br />

20<br />

10<br />

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