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Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen?

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DISKUSSION 321<br />

Diskussion hineinzutragen. Sie könnten eine wertvolle Unterstützung der Kriminologie<br />

bei der Verteidigung des JGG darstellen. Vorteilhaft könne es überdies sein, die<br />

Medien darauf aufmerksam zu machen, dass der Europarat die Heranwachsendenregelung<br />

des JGG als überzeugende Lösung betrachte. Betont wird schließlich, dass es<br />

eine Diskrepanz zwischen den internationalen Standards und der Kinderrechtskonvention<br />

gebe.<br />

Im Zusammenhang mit internationalen Entwicklungen wird auf große Gefahren<br />

hingewiesen. Denn gerade in den alten Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, wie<br />

z.B. England oder Frankreich, seien erhebliche Verschärfungen im Jugendstrafrecht zu<br />

verzeichnen. In Deutschland – so wird demgegenüber unterstrichen – habe glücklicherweise<br />

der kriminologische Sachverstand noch ein erhebliches Gewicht.<br />

Im Folgenden wird angemerkt, dass die Beschränkung der Rechtsmittel im JGG-<br />

Verfahren nicht akzeptabel sei. Es bedürfe, so wird gefordert, einer Angleichung der<br />

Rechtsmittel an das Erwachsenenstrafrecht. Erwähnt wird, dass der Jugendstaatsanwaltschaft<br />

in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zukomme. Angeraten<br />

wird, die Jugendstaatsanwaltschaft in der Möglichkeit, gegen Arbeitsauflagen der<br />

Richter in Berufung zu gehen, zu beschränken. Betont wird dann, dass es zuallererst<br />

um die Begründung von Ungleichbehandlung gehe. Ein dreistufiger Aufbau führe<br />

nach Ergebnissen der empirischen Rechtsmittelforschung im Übrigen zu Entlastungen<br />

der unteren Instanzen.<br />

Angemerkt wird auch, dass die Forderung der Angleichung des Jugendstrafverfahrensrechts<br />

an das der Erwachsenen in Deutschland nicht neu sei. Allerdings wird auf<br />

Vorbehalte seitens der Bundesländer hingewiesen. Gerade im Hinblick auf die Beschleunigung<br />

des Verfahrens würden Jugendliche eben anders behandelt als Erwachsene.<br />

Dies erscheine aus rechtsstaatlichen Überlegungen heraus aber als problematisch.<br />

Eine Arbeitsauflage, so wird ausgeführt, könne nur verhängt werden, wenn sie<br />

erzieherisch begründet sei. Zur Frage ob eine Verteidigung des Jugendlichen in jedem<br />

Verfahren erforderlich ist, wird abschließend gesagt, dass dies in einer Vielzahl der<br />

Fälle zu einer Aufblähung des Verfahrens und zur Vergeudung staatlicher Ressourcen<br />

führen würde.

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