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Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen?

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JUGENDHILFE UND JUSTIZ 333<br />

aus fiskalischen Gründen verweigert und dadurch der Gesetzesauftrag aus dem SGB<br />

VIII unterlaufen wird. <strong>Das</strong> Jugendstrafverfahren darf nicht zum Verschiebebahnhof<br />

für junge Menschen wegen einer mangelnden Synchronisierung der Systeme werden.<br />

Auch die Justiz muss ein großes Interesse an einer funktionierenden Jugendhilfe haben,<br />

nicht nur, weil dadurch die Zusammenarbeit im Verfahren verbessert wird, sondern<br />

weil <strong>vor</strong> allem durch frühzeitige Hilfen delinquentes Verhalten verhindert und<br />

justizielle Maßnahmen vermieden werden können. Aber auch die Länderjustizverwaltungen<br />

sollten sich nicht länger nur darauf konzentrieren, die Fragen der Finanzierung<br />

von Weisungen dadurch lösen zu wollen, dass sie eine möglicht große Deckungsgleichheit<br />

mit dem Leistungsspektrum der Jugendhilfe herstellen und darüber hinaus<br />

eine (subsidiäre) Annordnungskompetenz der Jugendgerichte für diese Leistungen<br />

beanspruchen.

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