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Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen?

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HERIBERT OSTENDORF<br />

Zunehmende Hemmnisse einer wirkungsvollen Kooperation<br />

von Jugendhilfe und Justiz in der Rechtswirklichkeit<br />

A. <strong>Das</strong> Kooperationspostulat<br />

Die Kooperation von Jugendhilfe und Jugendstrafjustiz mit Einschluss der Polizei ist<br />

ein Wesenselement des deutschen <strong>Jugendkriminalrecht</strong>s. Die Jugendstrafjustiz lebt<br />

gleichsam von der Jugendhilfe. Ohne die Informationen der Jugendhilfe zu dem Beschuldigten<br />

und seinem sozialen Umfeld, ohne das Einbringen von pädagogischen<br />

Sichtweisen zu dem Fall und zu den gebotenen Reaktionen, ohne das Angebot für die<br />

Umsetzung von ambulanten helfenden und betreuenden Sanktionen wäre das <strong>Jugendkriminalrecht</strong><br />

amputiert, zurückgeschnitten auf ein nur schuldausgleichendes Tatstrafrecht.<br />

Erst das Zusammenwirken beider Professionen kann zu einer effizienten und<br />

gleichzeitig angemessenen Reaktion auf Straftaten junger Menschen führen im Sinne<br />

der <strong>neuen</strong> normativen Zielbestimmung im § 2 Abs. 1 JGG, erneuten Straftaten eines<br />

Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenzuwirken. Nach Befragungen von Jugendrichtern<br />

stützen sie sich bei der Sanktionierung maßgeblich auf den Bericht und<br />

die Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe, auch wenn die Sanktions<strong>vor</strong>schläge keineswegs<br />

immer akzeptiert werden.<br />

Geschätzte Akzeptanz der Sanktions<strong>vor</strong>schläge der JGH<br />

Prozentstufe Richter Staatsanwälte<br />

100%-80% 21 (25,30 %) 08 (18,18 %)<br />

80%-60% 41 (49,39 %) 24 (54,54 %)<br />

60%-40% 17 (20,48 %) 09 (20,45 %)<br />

40%-20% 03 (03,61 %) 03 (06,81 %)<br />

unter 20 % 01 (01,20 %) 00 (00,00 %)<br />

Quelle: Drews, Die Aus- und Fortbildungssituation von Jugendrichtern und Jugendstaatsanwälten<br />

in der Bundesrepublik Deutschland – Anspruch und Wirklichkeit von §<br />

37 JGG, 2004, S. 112<br />

Hierbei ist es nach empirischen Untersuchungen insbesondere von Heinz und Hügel<br />

keineswegs immer so, dass die Jugendgerichtshilfe milde Sanktionen <strong>vor</strong>schlägt und<br />

die Strafjustiz härter reagiert. 1 Diese in der Praxis so bedeutsame Kooperation hat der<br />

1 Nachweise bei Ostendorf, JGG, 7. Auflage, § 38 Rn 12.

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