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Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen?

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REINHARD WIESNER<br />

Jugendhilfe und Justiz – Möglichkeiten und Grenzen der<br />

Kooperation aus der Sicht der Jugendhilfe<br />

Die Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Justiz ist von Anfang an von Gemeinsamkeiten<br />

und Widersprüchen gekennzeichnet. Waren zu Zeiten des (Reichs) Jugendwohlfahrtsgesetzes,<br />

das bis zum Jahre 1990 die Rechtsgrundlage für eine eingriffsorientierte<br />

Jugendhilfe bildete, die Übergänge von Strafe zur Erziehung fließend und<br />

stellten die „Maßnahmen“ der Jugendhilfe in vielen Fällen ein Funktionsäquivalent für<br />

Strafsanktionen dar, so hat die sozialpädagogische Orientierung der Kinder- und Jugendhilfe<br />

einerseits und ihre rechtliche Ausgestaltung als Sozialleistungsrecht im SGB<br />

VIII andererseits in den letzten Jahrzehnten die Unterschiede und Spannungen zwischen<br />

den beiden Systemen vergrößert 1 . Zwar ist der Erziehungsgedanke auf den ersten<br />

Blick ein „gemeinsamer Nenner“, bei genauerer Betrachtung weichen die dabei<br />

zugrunde liegenden Vorstellungen von Ziel, Zweck und Mittel der Erziehung sowie<br />

die damit verbundenen jeweiligen Erwartungen doch mehr oder weniger stark voneinander<br />

ab.<br />

Wie in einer langjährigen Beziehung zwischen zwei Menschen haben sich auch die<br />

„Partner“ Jugendhilfe und Jugendstrafrecht weiter entwickelt. Die Art und Weise der<br />

Kooperation muss deshalb immer wieder neu bestimmt werden. Die nachfolgenden<br />

Ausführungen betrachten das Spannungsfeld aus der Sicht der Kinder- und Jugendhilfe.<br />

A. § 36 a SGB VIII als Auslöser für eine neue Debatte zu<br />

einem alten Thema<br />

1. Irritationen<br />

Den aktuellen Anlass für die „Beziehungskrise“ zwischen Jugendhilfe und Justiz bildet<br />

die Einfügung des § 36 a in das Achte Buch Sozialgesetzbuch im Rahmen des<br />

Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) zum 1. Oktober 2005 2 .<br />

Teile der Justiz sehen darin ein Signal an die Jugendämter, die bisherige Zusammenarbeit<br />

aufzukündigen. In der Leitung einzelner Jugendämter sei – so ist zu lesen – ein<br />

neues Selbstbewusstsein erwacht – häufig einhergehend mit einer strikten Verweigerungshaltung<br />

zur Durchführung von jugendgerichtlichen Anordnungen ambulanter<br />

1<br />

Siehe dazu Wiesner, Über die Indienstnahme der Jugendhilfe für das Jugendstrafrecht. In: Bundesministerium<br />

der Justiz (Hrsg.), Grundfragen des <strong>Jugendkriminalrecht</strong>s und seiner Neuregelung,. Bonn<br />

1992, S.144- 151; Trenczek in Münder/ Wiesner, Handbuch KJHR Kap. 3.12 Rn.1 ff.<br />

2<br />

BGBl. I S. 2729.

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