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Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen?

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BEGRÜßUNG DURCH DIE BUNDESMINISTERIN DER JUSTIZ 3<br />

gegen eine größere Härte des Staates gegenüber Jugendkriminalität. Trotzdem haben<br />

entsprechende Forderungen in Frankreich ebenso politische Konjunktur wie in<br />

Deutschland. Es handelt sich also um ein Phänomen, das wir nicht nur in Deutschland<br />

finden, sondern auch in anderen Ländern. Eine Bilanz der Rolle der Kriminologie und<br />

der internationalen Standards in der jüngeren Kriminalpolitik wird deshalb ebenfalls<br />

Gegenstand dieser Konferenz sein.<br />

Meine Damen und Herren,<br />

ein Thema dieser Tagung liegt mir ganz besonders am Herzen, und das ist das bessere<br />

Zusammenwirken von Jugendhilfe und Justiz. Manche Entwicklung in diesem Bereich<br />

sehe ich mit Sorge: In vielen Städten und Kreisen werden die Mittel der Jugendhilfe<br />

und der Jugendgerichtshilfe gekürzt. Ich meine, es ist ein verheerendes Signal an die<br />

jugendlichen Straftäter, wenn das Gericht eine bestimmte Maßnahme anordnet und<br />

diese dann nicht vollzogen wird, weil die kommunale Jugendgerichtshilfe nicht die<br />

entsprechenden Maßnahmen <strong>vor</strong>sieht. Wir brauchen auch eine engere Verzahnung von<br />

Justiz und Jugendhilfe <strong>vor</strong> Ort. <strong>Das</strong> bedeutet, dass nach einer Entscheidung des Gerichts<br />

auch wirklich alle an einem Strang ziehen, um seine Entscheidung umzusetzen.<br />

Da sollte sich niemand zurückziehen und sagen können, diese Gerichtsentscheidung<br />

bindet ja nicht mich als Behörde.<br />

Wenn der Gesetzgeber hier etwas zur Verbesserung beitragen kann, dann werden<br />

wir das tun und im Bundesjustizministerium einen Gesetzentwurf erarbeiten. Allerdings<br />

bleibt auch hier wieder eines ganz klar: Die besten Gesetze nützen nichts, wenn<br />

nicht auch für ihre Umsetzung gesorgt ist. Diese Erkenntnis gilt für Polizei, Justiz und<br />

Jugendhilfe und Jugendgerichtshilfe gleichermaßen. Hier sind <strong>vor</strong> allem die Länder<br />

gefordert, denn sie tragen die Verantwortung für diese Institutionen. Es liegt in ihrer<br />

Hand dafür zu sorgen, dass bei den kommunalen Jugendhilfen nicht der Rotstift angesetzt<br />

wird; sie müssen sicherstellen, dass es genug und fachlich bestens qualifiziertes<br />

Personal in Justiz und Jugendhilfe gibt. Und in den Ländern muss auch dafür gesorgt<br />

werden, dass die Verfahrensabläufe zwischen den einzelnen Akteuren weiter optimiert<br />

werden. Es gibt in Sachen Jugendkriminalität also ein breites Betätigungsfeld für die<br />

Landespolitik, und ich denke, dort etwas zu tun, wäre wichtiger, als bei jeder Gelegenheit<br />

nach <strong>neuen</strong> und schärferen Bundesgesetzen zu rufen.<br />

Was der Bund in seiner Zuständigkeit tun kann und soll, das nimmt er in Angriff.<br />

Ich will dafür nur zwei Beispiele nennen. Anfang dieses Jahres ist eine wichtige Änderung<br />

des Jugendgerichtsgesetzes in Kraft getreten. Mit ihr haben wir erstmals das Ziel<br />

des Jugendstrafrechts ausdrücklich bestimmt: "Die Anwendung des Jugendstrafrechts<br />

soll <strong>vor</strong> allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken.<br />

Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Rechtsfolgen und unter Beachtung<br />

des elterlichen Erziehungsrechts auch das Verfahren <strong>vor</strong>rangig am Erziehungsgedanken<br />

auszurichten." Dies ist der Wortlaut des <strong>neuen</strong> § 2 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes,<br />

und ich denke, wir sind uns einig, dass diese Betonung des Erziehungsgedankens<br />

eine richtige Entscheidung des Gesetzgebers war, die auch eine Klarstellung für<br />

die tägliche Rechtsanwendung beinhaltet.

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