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Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen?

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ZUNEHMENDE PUNITIVITÄT IN DER PRAXIS DES JUGENDKRIMINALRECHTS? 45<br />

lem auch der Struktur und damit der Schwere nach verändert (vgl. unter 4.1).<br />

Die Strafrechtspflegestatistiken enthalten, vom Straftatbestand abgesehen,<br />

keine Schwereindizes.<br />

• Verschiebungen hin zu schwereren Formen der abzuurteilenden Kriminalität<br />

durch Selektionsprozesse von Staatsanwaltschaft und Gericht: Unabhängig<br />

von jeglicher Veränderung der registrierten Kriminalität könnte sich die abzuurteilende<br />

Kriminalität zu schweren Formen hin verschoben haben als Folge<br />

von Selektionsprozessen von Staatsanwaltschaft und Gericht selbst. Hierfür<br />

kommen <strong>vor</strong> allem zwei Prozesse in Betracht: Ausfilterung durch Diversion<br />

und Einbeziehung von Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht.<br />

Durch den zunehmenden Gebrauch der Diversionsmöglichkeiten des JGG<br />

könnte ein immer größerer Teil der leichten und mittelschweren Kriminalität<br />

dem Gerichtsverfahren entzogen worden sein mit der Folge, dass die Urteile<br />

der Jugendgerichte einen immer stärker zu den schwereren Kriminalitätsformen<br />

hin verschobenen Ausschnitt des aus Sicht der Staatsanwaltschaft anklagefähigen<br />

Kriminalitätsaufkommens betreffen.<br />

Die zunehmende Einbeziehung der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht<br />

verstärkte diese Verschiebung noch weiter, weil Heranwachsende <strong>vor</strong> allem<br />

dann nach Jugendstrafrecht abgeurteilt werden, wenn es um schwere Straftaten<br />

geht. 45 Die Auswirkungen dieser beiden Selektionsprozesse können nicht<br />

hinreichend genau bestimmt werden. Wie Schaubild 7 zeigt, ist der Anteil der<br />

Heranwachsenden – und damit ein „Zugewinn“ an schweren Formen der Kriminalität<br />

– an den nach JGG Verurteilten zwischen 1980 und 1990 deutlich<br />

gestiegen, danach aber wieder zurückgegangen. Seit Ende der 1990er Jahre<br />

bewegt er sich in einem relativen engen Korridor um die 46%. Von den Ausnahmejahren<br />

1982 bis 1992 abgesehen dürfte deshalb für die Langfristbetrachtung<br />

keine wesentliche systematische Verzerrung als Folge der Einbeziehung<br />

der Heranwachsenden in das Jugendstrafrecht zu befürchten sein. Die Diversionspraxis<br />

könnte dagegen derartige Wirkungen gehabt haben. Denn die Diversionsrate<br />

– und damit mutmaßlich die Ausfilterung von immer mehr leichteren<br />

Formen der Kriminalität – stieg auch in den 1990er Jahren weiterhin und deutlich<br />

an.<br />

45 Vgl. Heinz (Anm. 9), Schaubild 37.

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