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Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen?

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NEUE PUNITIVITÄT IN DER JUGENDKRIMINALPOLITIK? 25<br />

Ansätze dazu führen kann, dass ungewollt punitive Tendenzen begünstigt werden.<br />

Wahrscheinlich ist es kein Zufall, dass meine Beispiele Ansätze betreffen, die zuerst<br />

in CDU/CSU-regierten Ländern aufgegriffen wurden, obwohl sie primär von unabhängigen<br />

Wissenschaftlern entwickelt worden sind, in meinen beiden Beispielsfällen –<br />

wie einige ahnen – von mir.<br />

1. <strong>Das</strong> Fahrverbot als eigenständige Sanktion des Jugendstrafrechts<br />

auch für Straftaten ohne Kraftfahrzeugbezug<br />

Seit ich diesen Vorschlag erstmalig beim Deutschen Juristentag in Hannover im Jahr<br />

1992 für das allgemeine Strafrecht <strong>vor</strong>getragen habe, ist er in der Öffentlichkeit viel<br />

diskutiert worden, und die Zahl der Anhänger wächst von Jahr zu Jahr. Allerdings<br />

fand er auch bei dem Juristentag 2002 in Berlin noch keine Mehrheit. 57<br />

Der ideologisch sicher unverdächtige Journalist Heribert Prantl hat diesen Vorschlag<br />

bereits 1992 in der Süddeutschen Zeitung als „die beste Idee seit der Erfindung<br />

der Gefängnisse“ bezeichnet, und sie seither wiederholt positiv aufgegriffen. Auch<br />

andere namhafte Befürworter des Erziehungsgedankens wie Claus Roxin 58 oder Christian<br />

Pfeiffer 59 haben sich für diese Bereicherung des Sanktionsspektrums durch eine<br />

nicht freiheitsentziehende, aber freiheitsbeschränkende oder freizeitbeschränkende<br />

Sanktion eingesetzt, die etwa bei Schlägern, Hooligans oder Vandalen dem Jugendarrest,<br />

der Geldauflage oder der Arbeitsauflage <strong>vor</strong>zuziehen ist. Die Gegenargumente,<br />

die insbesondere auch Franz Streng wiederholt <strong>vor</strong>getragen hat, sind ebenso oft widerlegt<br />

worden und überzeugen meines Erachtens letztlich nicht. <strong>Das</strong> kann aus Zeitgründen<br />

hier nicht vertieft werden. Jedenfalls erscheint es auch widersprüchlich, die Ablehnung<br />

dieser neuartigen Sanktion durch die befragten Jurastudenten wegen fehlenden<br />

Zusammenhanges mit der Tat als Beweis für ihre kriminalpolitische Ungeeignetheit<br />

heranzuziehen, während umgekehrt die punitiven Tendenzen der Studierenden<br />

kritisch beurteilt werden.<br />

Ungerechtfertigt ist es jedenfalls, diese erzieherische und am Denkzettel-Modell<br />

der jugendrichterlichen Auflagen orientierte Sanktion dem Katalog repressiver oder<br />

generalpräventiver Sanktionsverschärfungen zuzuordnen, weil sie zuerst in einem<br />

bayerischen Entwurf Mitte der 90er Jahre und später in verschiedenen CDU-<br />

Entwürfen aufgetaucht ist. 60<br />

57<br />

Beschlüsse der Strafrechtlichen Abteilung des Deutschen Juristentages 2002 zum Thema „Ist das<br />

deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäß? NJW 2002, 3073, 3078, Beschluss VI.3.b: abgelehnt mit<br />

45 Nein-Stimmen bei 27 Ja-Stimmen und 2 Enthaltungen.<br />

58<br />

Roxin bei Julius ZStW 111 (1999), 889, 806 f., Diskussionsbemerkung zum Referat von Streng ZStW<br />

111 (1999), 827 ff.<br />

59<br />

Pfeiffer FAZ am 5.3.2004.<br />

60<br />

z.B. Gesetzentwurf des Bundesrates vom 24.6.2004, BT-Drs. 15/3422 und vom 23.3. 2006, BT-Drs.<br />

16/1027, § 15a; zuletzt vom 2.4.2008) BT-Drs. 16/1027.

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