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Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen?

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HERIBERT OSTENDORF<br />

Gesetzgeber mit einem Kooperationspostulat abgesichert. <strong>Das</strong> Kooperationspostulat<br />

ist sowohl im § 38 JGG als auch im § 52 SGB VIII gesetzlich verankert.<br />

B. Die Praxis des Kooperationspostulats<br />

Meine These lautet, dass dieses Kooperationspostulat zunehmend schlechter umgesetzt<br />

wird. Die Entwicklung in der Praxis hat zum Teil zu einer Verweigerungshaltung<br />

in der Jugendhilfe geführt.<br />

Kieler Nachrichten vom 29.4.2003<br />

Überwiegend nimmt die Jugendgerichtshilfe zwar noch an der Hauptverhandlung teil,<br />

in einem nicht unerheblichen Prozentsatz bleibt sie aber der Hauptverhandlung fern.<br />

Geschätzte Anwesenheit der JGH in der Hauptverhandlung<br />

Prozentstufe Richter Staatsanwälte<br />

100%-90% 60 (72,28 %) 25 (58,13 %)<br />

90%-80% 09 (10,84 %) 10 (23,25 %)<br />

unter 80 % 14 (16,87 %) 08 (18,60 %)<br />

Quelle: Drews, a.a.O., S. 112<br />

Der Rückzug der Jugendhilfe hat zum Teil zu einer kompensierenden Aktivierung der<br />

Polizei geführt mit einer Okkupation von Aufgaben der Jugendhilfe, z. B. im Rahmen<br />

von Hausbesuchen, wenngleich die Polizei diese Aufgabe nicht als Strafverfolgungsorgan<br />

sondern als gefahrenabwehrende Präventionsbehörde übernimmt. Meine Ausgangsthese<br />

ist weiterhin tendenziell daran festzumachen, dass die gepriesenen <strong>neuen</strong><br />

ambulanten Maßnahmen Betreuungsweisung, sozialer Trainingskurs und Täter-Opfer-

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