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Das Jugendkriminalrecht vor neuen Herausforderungen?

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A. Einleitung<br />

HEINZ SCHÖCH<br />

Neue Punitivität in der Jugendkriminalpolitik?<br />

Als Ende 2007 die Thematik für die Jenaer Tagung konzeptualisiert wurde, konnte<br />

niemand ahnen, dass wir kurz danach ein Lehrbeispiel für Punitivität in der jugendkriminalpolitischen<br />

Diskussion erleben würden. Der hessische Ministerpräsident Koch<br />

hatte als Reaktion auf die brutale Gewalttat eines 17-jährigen Griechen und eines<br />

20-jährigen Türken in der Münchner U-Bahnstation Arabellapark am 20.12.2007 eine<br />

Kampagne zur Verschärfung des Jugendstrafrechts eingeleitet, wie sie Deutschland<br />

seit vielen Jahren nicht mehr erlebt hatte. Neben einer schnelleren Ausweisung straffälliger<br />

Ausländer forderte er eine Verschärfung des Jugendstrafrechts.<br />

Der CDU-Partei<strong>vor</strong>stand präzisierte daraufhin in der „Wiesbadener Erklärung der<br />

CDU Deutschlands“ vom 5.1.2008 1 einige Reform<strong>vor</strong>stellungen. Neben alten Forderungen<br />

der CDU wie Warnschussarrest, Anwendung des Erwachsenenstrafrechts für<br />

Heranwachsende als Regelfall, Sicherungsverwahrung auch für Heranwachsende,<br />

Fahrverbot als eigenständige Sanktion im Jugendstrafrecht und Ausweisung von Ausländern<br />

bereits bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung<br />

kamen neu hinzu Erziehungscamps mit therapeutischem Gesamtkonzept und die Anhebung<br />

der maximalen Jugendstrafe von 10 auf 15 Jahre bei Heranwachsenden. Einige<br />

Rechtspolitiker forderten diese Höchststrafe auch für Jugendliche. Zu einer Distanzierung<br />

führender CDU-Politiker kam es erst, als der hessische Ministerpräsident das<br />

Jugendstrafrecht auch auf unter 14-Jährige anwenden wollte und generell die angeblich<br />

zu langsamen und milden Jugendrichter kritisierte. Übertroffen wurde er darin<br />

bisher nur durch eine Forderung des früheren Hamburger Justizsenators Kusch, der<br />

2006 die gänzliche Abschaffung des Jugendstrafrechts verlangt hatte. 2<br />

B. Die Überschätzung abschreckender Wirkungen des<br />

Jugendstrafrechts<br />

Die Forderungen nach Verschärfung des Jugendstrafrechts gehen teils ausdrücklich,<br />

teils implizit von der Erwartung aus, dass ein schärferes Jugendstrafrecht general- und<br />

individualpräventiv abschreckender sei als das geltende maßvolle Erziehungsstrafrecht.<br />

In der Wiesbadener Erklärung der CDU-Bundes<strong>vor</strong>standes zur Jugendkriminalität<br />

vom 5.1.2008 heißt es dazu relativ zurückhaltend: „Der Staat kann nicht von Bür-<br />

1 Wiesbadener Erklärung der CDU Deutschlands v. 5.1.2008, S.6; www.cdu.de/archiv/2370_21825.htm.<br />

2 Kusch NStZ 2006, 65 ff.; dagegen Ostendorf NStZ 2006, 320 ff.

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